Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 38, 391
  • NJW 1963, 856
  • GRUR 1963, 367
  • AP UWG § 17 Nr. 7



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99  

    Wettbewerbsrecht - Betriebsgeheimnisse und der ausgeschiedene Arbeitnehmer

    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).

    Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer nach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgrenzung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer, GRUR 1977, 177, 186).

    Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395 - Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstellungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsgeheimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die weitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwendung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f. - Industrieböden).

    Die Entwicklungsbeiträge eines Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder ganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es sich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes handelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).

    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03  

    Kundendatenprogramm

    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06  

    Versicherungsuntervertreter

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5. 2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
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