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Rechtsprechung
   BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85   

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BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Höhe der Vergütung nach erfolgreichem Statusprozess, Wegfall der Geschäftsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 273
  • NJW 1987, 918
  • MDR 1987, 167
  • NZA 1987, 16
  • BB 1987, 1812
  • AP BGB § 242 Nr. 7
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73

    Minigolf-Anlage - § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Neben den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage findet § 812 I 2 BGB keine Anwendung (ebenso BGH, NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichung des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB), - worauf der Kläger seine Forderung ebenfalls stützen will - kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen ist, dies aber weder zu einer Lösung noch zu einer sonstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände führt (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichens des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs bleibt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, auch dann ausgeschlossen, wenn nach § 242 BGB keine Lösung des Vertragsverhältnisses mit entsprechenden Rückgewähransprüchen in Betracht kommt, sei es, daß lediglich eine anderweitige Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände vorzunehmen ist, oder sei es, daß sich die Parteien trotz der Veränderung der Umstände in vollem Umfang an dem Vertrag festhalten lassen müssen (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Hierzu rechnet auch ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage bei Abschluß eines Vertrages, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55], m. w. N.).

    Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage zufließen würde, handelt regelmäßig gegen Treu und Glauben (BGHZ 25, 390, 393) [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55].

  • BAG, 14.02.1956 - 1 AZR 279/54

    Rechtsgeschäft mit sich selbst - Vertreter - Schwebende Unwirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aber nur dann zur Abänderung des Vertrages, wenn das Festhalten an ihn für den Schuldner zu einem unzumutbaren Opfer wird (BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79

    Arbeitszeit: Rufbereitschaft eines leitenden Krankenhausarztes - Zusatzvergütung

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist rechtlich nur von Bedeutung, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre (BGH, WIM 1969, 496, 499), wenn also dem Schuldner die Erfüllung des Vertrages auf der bisherigen Grundlage nicht mehr so zugemutet werden könnte (BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB).

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).

    Allerdings kann eine bisher unvollkommene Abgrenzung des Teilbetrages von der Gesamtforderung in der Revisionsinstanz noch behoben werden, weil dieser Mangel nur die Zulässigkeit der Klage und nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbst betrifft (BGHZ 11, 181, 185).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat nämlich in erster Linie die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zur Folge (BGHZ 58, 355, 363).

    Eine Anpassung wird aber regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Frage kommen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und dort auch nur regelmäßig für die Zukunft (BGHZ 58, 355, 363).

  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    In einem Dauerschuldverhältnis - also auch in einem Arbeitsverhältnis - werden bei Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sein (§ 626 BGB), wobei in zahlreichen Fallgestaltungen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung das Recht der Geschäftsgrundlage verdrängt (BGHZ 24, 91, 96; BGH, DB 1980, 1163, 1164, m. w. N.).
  • BAG, 05.04.1960 - 5 AZR 197/57

    Arbeitgeber - Auswanderung - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).
  • BGH, 15.03.1956 - II ZB 19/55

    Berufung wegen Teilforderung

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    In einem Dauerschuldverhältnis - also auch in einem Arbeitsverhältnis - werden bei Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sein (§ 626 BGB), wobei in zahlreichen Fallgestaltungen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung das Recht der Geschäftsgrundlage verdrängt (BGHZ 24, 91, 96; BGH, DB 1980, 1163, 1164, m. w. N.).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57

    Rechtsmittel

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN) .
  • BAG, 14.01.1988 - 8 AZR 238/85

    Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen

    In einem solchen Fall richtet sich die Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über den Wegfall (das Fehlen) der (subjektiven) Geschäftsgrundlage (vgl. BAGE 52, 273 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN) .
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Rechtsprechung
   BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 212/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,156
BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 212/54 (https://dejure.org/1955,156)
BAG, Entscheidung vom 04.08.1955 - 2 AZR 212/54 (https://dejure.org/1955,156)
BAG, Entscheidung vom 04. August 1955 - 2 AZR 212/54 (https://dejure.org/1955,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de

    BGB § 242 § 328; GenG § 27 Abs. 2
    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsvertrag bezüglich des Angestellten und seiner Witwe, Verzicht auf Witwenversorgung, Unredliches Verhalten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Genossenschaft - Leitender Angestellter - Anstellungsvertrag - Pensionsvertrag - Dritter - Vorstandsmitglied - Versorgungsversprechen - Lebende Ehefrau - Spätere Ehefrau - Bestimmtheit einer Erklärung - Ruhegehalt - Unredliches Verhalten

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 101
  • NJW 1955, 1574 (Ls.)
  • DB 1955, 876
  • AP BGB § 242 Nr. 7
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 27.04.1934 - III 218/33

    Kann sich der Rechner einer Genossenschaft der Haftung für die satzungswidrige

    Auszug aus BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 212/54
    Ihr Hinweis auf RGZ 144, 277, 280 ist verfehlt, weil in dem dort entschiedenen Fall der betr.
  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar beiläufig angemerkt, eine Versorgungszusage, die die zweite Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung ausschließe, stelle "eine zum mindesten bedenklich erscheinende Einflussnahme" auf den höchstpersönlichen Entschluss des Arbeitnehmers dar, nach dem Tod der ersten Ehefrau eine neue Ehe einzugehen (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, BAGE 2, 101) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    Auch der Arbeitgeber als Leistungsversprechender will im Zweifel jede Witwe/jeden Witwer begünstigen, also auch die aus einer etwaigen späteren Ehe Hinterbliebenen (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, BAGE 2, 101) .

    Nur so erhält der Arbeitnehmer die gewünschte Sicherheit und Beruhigung für die Zukunft (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, aaO) .

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Schon im Urteil vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL, zu 3 b der Gründe) hat der Senat ausgeführt, das Versprechen einer dem öffentlichen Dienst angepaßten Versorgung beziehe sich im Zweifel nicht auf eine bestimmte Versorgungsform, sondern auf die Berechnung des Ruhegehalts.
  • LAG Hamm, 12.02.1993 - 10 Sa 1337/92

    Teilzeit; Zusatzversorgung; Gleichbehandlungsgrundsatz

    Dabei tritt die Frage, wer diese Rente zahlt, in den Hintergrund (BAG, Urteil vom 15.05.1975, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL = AR-Blattei "Ruhegeld" Entscheidung 142).

    Kann der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen der Kasse nicht nachversichert werden, so muß der Arbeitgeber selbst eintreten (BAG, Urteil vom 15.05.1975, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL = AR-Blattei "Ruhegeld" Entscheidung 143; BAG, Beschluß vom 29.08.1989, AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985 = AR-Blattei "Teilzeitarbeit" Entscheidung 22 = NZA 1990, 37 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO. [unter B II I der Gründe]).

    Die Ausschlußfrist des § 23 AVR gilt selbst bei unterstellter Anwendbarkeit nicht für den Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verschaffung einer Zusatzversorgung und auch nicht für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Zusatzversorgung (BAG, Urteil vom 15.05.1975, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL = AR-Blattei "Ruhegeld" Entscheidung 142; BAG, Urteil vom 29.03.1983, AP Nr. 11 zu § 70 BAT = AR-Blattei "Öffentlicher Dienst" Entscheidung 268; BAG, Urteil vom 13.12.1989, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung V" Entscheidung 12 = NZA 1989, 690 = DB 1989, 1527; BAG, Urteil vom 17.12.1991, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = NZA 1992, 973 = DB 1992, 1938 m.w.N.).

  • BAG, 10.11.1977 - 3 AZR 705/76

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Widerruf - Rechtsanspruch -

    Das gilt auch dann, wenn nach Satzung oder Richtlinien auf die Leistung kein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Bestätigung von BAG 25, 194 = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen und AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft ver- treten, er ist nicht legitimiert, in die Rechte der Betriebspensionäre gestaltend einzugreifen (so schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in BAG 3> 1 [6 ff.] « AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [zu I 3 her Gründe]; ferner der erkennende Senat in BAG 22, 252 [272] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C III der Gründe]; Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 3oo/76 -[demnächst] AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen [zu I 3a der Gründe]; Urteil vom 18. Mai 1977 - 3 AZR 371/76 - [demnächst] AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu I der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    (1) Der Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß des Rechtsanspruchs können wegen der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch nur bedeuten, daß der Kasse ein Widerrufs recht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist (BAG 25, 194 C2oo f .3 = AP Nr. 6 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt - ünterstützungskassen [zu B II 2 der Gründe]; Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 300/76 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen [zu I 2 a der Gründe]).

  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
    Auch der Arbeitgeber als Leistungsversprechender will im Zweifel jede Witwe/jeden Witwer begünstigen, also auch die aus einer etwaigen späteren Ehe Hinterbliebenen (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, BAGE 2, 101).

    Nur so erhält der Arbeitnehmer die gewünschte Sicherheit und Beruhigung für die Zukunft (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, aaO).

  • BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66

    Arbeitsentgelt - Konto des Arbeitgebers - Schluß der Rechnungsperiode -

    (In dem von der Revision zitierten Fall BAG 2, 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt war es nicht anders.) Der Vortrag der Klägerin bietet nicht den geringsten Grund, für ihren Fall etwas anderes anzuriehmen, um so weniger als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erst durch die Tätigkeit des Steuerberaters H im Verlauf dieses Rechtsstreits von der Versorgungszusage überhaupt etwas erfahren hat o.

    Auch diese Rügen sind unbegründet" Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt , daß es während der Besprechung zwischen der Beklagten zu 2), C A und dem Zeugen S noch nicht zu einer Vereinbarung über die Änderung der Ruhegeldzusage gekommen ist" Zu dieser Vereinbarung ist es vielmehr nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst später nämlich nach der Besprechung des C A und der Beklagten zu 2) mit dem Zeugen S und vor der Äußerung des Verstorbenen gegenüber dem Zeugen M , gekommen" Daraus ist zu er sehen, daß das Landesarbeitsgericht bei seiner sorgfältigen Beweiswürdigung sehr wohl zwischen vorbereitenden Diskussionen und Vertragsschluß unterschieden hat" Es brauchte nicht die einzelnen juristischen Elemente des Vertragsschlusses jeweils gesondert festzustellen" Diese Forderung der Revision ist überspitzt und lebensfremd" Kenn schließlich die Beklagte zu 2) nach dem Tode ihres Sohnes G im Jahre 19 6 1 die Firma auf Rentenbasis ihrem zweiten Sohn M übertragen hat., so ist unerfindlich ,, inwiefern die Revision meint dieser Umstand sei für die Auslegung der Willenserklärungen von C A und der Beklagten zu 2) im Jahre 1959 rechtserheblich und es sei ein besonders handgreiflicher Auslegungsfehler., daß das Landesarbeitsgericht diesen Komplex außer acht ge~ lassen habe" Die rechtliche Wertung dieses späteren Tatbestandes steht hier nicht zur Diskussion , 5" Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG 2, 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt kann die Revision nichts für sich herleiten .

    Im übrigen ist hier - anders als in dem Fall aus BAG 2 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - das Verhalten des C A motiviert da er aus steuerlichen Gründen ein Interesse daran hatte., nicht nur für sich selbst sondern auch für seine Ehefrau die Ruhegeldzusage zu ändern und später aufzuheben.

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 553/91

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

    Schon im Urteil vom 15. Mai 1975 (- 3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL, zu 3 b der Gründe) hat der Senat ausgeführt, das Versprechen einer dem öffentlichen Dienst angepaßten Versorgung beziehe sich im Zweifel nicht auf eine bestimmte Versorgungsform, sondern auf die Berechnung des Ruhegehalts.
  • LAG Köln, 08.06.2007 - 11 Sa 235/07

    Anpassung von Betriebsrenten

    Bei einer Verteuerung um mindestens 40 % (vgl. BAG, Urteil vom 30.03.1973 - 3 AZR 26/72, AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung) bzw. um 33 1/3 % (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1976 - II ZR 148/75, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung) ist eine Überschreitung der Stillhaltegrenze bejaht worden.
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 175/92

    Anspruch auf Rentenzahlung - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Schon im Urteil vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL, zu 3 b der Gründe) hat der Senat ausgeführt, das Versprechen einer dem öffentlichen Dienst angepaßten Versorgung beziehe sich im Zweifel nicht auf eine bestimmte Versorgungsform, sondern auf die Berechnung des Ruhegehalts.
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 176/92
  • LAG Hamm, 04.06.1998 - 17 Sa 2391/97

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen; Einstweiliger

  • BAG, 25.02.1986 - 3 AZR 455/84

    Anrechnung von Tarifrenten durch Vertrag - Anrechnung von Versicherungsleistungen

  • BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 577/76

    Persönlich haftende Gesellschafter - OHG - KG - Schwiegersohn - Ungewöhnlich

  • LAG Hamm, 05.12.1989 - 6 Sa 1042/89

    Arbeitsgericht; Sachliche Zuständigkeit; Arbeitsverhältnis; Versorgungsanspruch;

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.1984 - 2 Sa 535/83

    Widerruf des Ruhegeldes wegen wirtschaftlicher Notlage der Beklagten ;

  • BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 211/55

    Betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltsversprechen bezüglich der Witwe des

  • BAG, 21.12.1961 - 2 AZR 255/61

    GmbH - Leitender Angestellter - Dritte Person - Allein vertretungsberechtigter

  • LAG Niedersachsen, 05.07.1994 - 16 Sa 1111/93

    Vertrauen eines Arbeitnehmers im Öffentlichen Dienst auf eine Zusatzversorgung;

  • LAG Köln, 20.03.1997 - 10 (9) Sa 1226/96

    Auslegung einer schriftlichen "Nebenabrede" über Altersversorgung bei genereller

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