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   BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80   

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BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80 (https://dejure.org/1984,1652)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1984 - 5 AZR 443/80 (https://dejure.org/1984,1652)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1984 - 5 AZR 443/80 (https://dejure.org/1984,1652)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 187
  • NJW 1985, 2493
  • NZA 1985, 560 (Ls.)
  • JR 1986, 176
  • AP BGB § 611 Nr. 9
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.03.1962 - GS 1/61

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Sie hatte ferner einen eigenen Hausstand, in dem sie die üblichen Hausarbeiten ohne ausreichende Hilfe verrichten mußte (vgl. BAG 13, 1, 15 f. = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu B II 5 der Gründe; BAG 31, 105, 108 f. = AP Nr. 27 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu I 1 und 2 der Gründe).

    Das Hausarbeitstagsgesetz ist ein Arbeitsschutzgesetz im engeren Sinne (BAG 13, 1, 4 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu B I 2 der Gründe).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Beschluß vom 13. November 1979 (BVerfGE 52, 369 = AP Nr. 28 zu § 1 Hausarb-TagsG Nordrh.-Westfalen) entschieden, es sei mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, wenn alleinstehenden Frauen mit eigenem Hausstand, nicht aber Männern in gleicher Lage ein Anspruch auf den monatlichen Hausarbeitstag gewährt werde.
  • BAG, 15.12.1960 - 5 AZR 374/58

    Bezug höherer Bezüge - Angestellte des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Die Auffassung der Revision, wonach § 10 Nr. 1 KrankenpflegeG den tariflichen Bestimmungen vorgehen soll, würde schließlich auch zu einer Einschränkung des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) führen, dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Verfassungsrang zukommt (BAG 10, 247, 256 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Angleichungsrecht).
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Nach den von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Ausbildungsverhältnis der Klägerin überwiegend praktisch ausgestaltet; es ist daher als arbeitsrechtlich betriebliches Ausbildungsverhältnis anzusehen, für das die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten (vgl. hierzu BAG 28, 269, 274 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a) u. b) der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis müßte sich das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Falle darauf beschränken, die Vorschrift als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären; die Beseitigung des Gleichheitsverstoßes müßte es dem Gesetzgeber überlassen (BVerfGE 37, 217, 260; 39, 316, 332).
  • BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82

    Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Solange die gesetzliche Regelung noch besteht und über ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aus Anlaß einer Benachteiligung von Männern noch nicht entschieden ist, muß sie von den Gerichten angewendet werden (vgl. dazu auch BVerfG Beschluß vom 24. Januar 1984 - 1 BvL 7/82 - NJW 1984, 1675).
  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Im letzteren Falle verlängert sich die dreijährige Ausbildung entsprechend (Kilian, Kommentar zum Krankenpflegegesetz, § 10 Anm. II; Eichholz/Bernhardt, Kommentar zum Krankenpflegegesetz, 4. Aufl., § 10 Anm. 1; zum Rechtscharakter des § 10 KrankenpflegeG vgl. auch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Januar 1983 - GmS - OGB 2/82 = AP Nr. 4 zu § 14 BBiG, zu III 4 der Gründe).
  • BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78

    Berufsbildung - Ausbildungsvergütung - Krankenschwester - Schwesternschülerin -

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Nach den von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Ausbildungsverhältnis der Klägerin überwiegend praktisch ausgestaltet; es ist daher als arbeitsrechtlich betriebliches Ausbildungsverhältnis anzusehen, für das die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten (vgl. hierzu BAG 28, 269, 274 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a) u. b) der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
  • BAG, 26.01.1982 - 3 AZR 42/81

    Hausarbeit

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daraufhin mit Beschluß vom 26. Januar 1982 (BAG 37, 352 = AP Nr. 29 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen) ein Verfahren ausgesetzt, in dem eine alleinstehende Arbeitnehmerin den Hausarbeitstag gefordert hat.
  • BAG, 26.10.1978 - 3 AZR 338/78

    Bezahlter Hausarbeitstag - Verheiratete berufstätige Frau - Hilfe im Haushalt -

    Auszug aus BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80
    Sie hatte ferner einen eigenen Hausstand, in dem sie die üblichen Hausarbeiten ohne ausreichende Hilfe verrichten mußte (vgl. BAG 13, 1, 15 f. = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu B II 5 der Gründe; BAG 31, 105, 108 f. = AP Nr. 27 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu I 1 und 2 der Gründe).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen (Urteile vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/94 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, m.w.N.; BAGE 50, 362, 366 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu B I der Gründe; 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 - n.v., zu I 2 der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung werden individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 1 der Gründe, m.w.N.):.

    Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500 ff. [BAG 10.11.1993 - 7 AZR 682/92], zu 5 a der Gründe).

    Da ein Betriebsratsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97

    Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz seinen Arbeitsplatz verläßt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 19 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

    Die genannten Meldepflichten ergeben sich als vertragliche Nebenpflichten bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis (zur Abmeldung BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; zur Rückmeldung BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 260/94

    Erstattung von Verteidigerkosten

    Er gehört nicht zu den arbeitsadäquaten Schäden, sondern ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung "durchaus außergewöhnlich" (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB - Gefährdungshaftung des Arbeitgebers [EzA § 670 BGB Nr. 20 - d. Red.]).
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