Rechtsprechung
BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 613/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- openjur.de
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - Zugang der Kündigung - Vorfrist
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes; Prüfung des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens; Sonderkündigungsschutz für ...
- bag-urteil.com
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Judicialis
SGB IX § 90 Abs. 2a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB IX § 90 Abs. 2a § 85 § 69 Abs. 1
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - rechtsportal.de
SGB IX § 90 Abs. 2a § 85 § 69 Abs. 1
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen II
Besprechungen u.ä.
- baublatt.de (Entscheidungsbesprechung)
Sonderkündigungsrecht für schwerbehinderte Menschen (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 4/2008, S. 30)
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 15.09.2005 - 1 Ca 2065/04
- ArbG Solingen, 29.03.2006 - 1 Ca 2065/04
- LAG Düsseldorf, 29.03.2006 - 17 Sa 1321/05
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 613/06
Papierfundstellen
- NZA 2008, 361
- AP SGB IX § 90 Nr. 5
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Auszug aus BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 613/06
Das heißt, bei Zugang der Kündigung muss entweder bereits die Schwerbehinderung anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) oder der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. der Gleichstellungsantrag) muss vom Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1 und 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -).a) Zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens vom 28. September 2004, wobei es insoweit auf das Zustellungsdatum nicht ankommt, war die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch noch nicht erfolgt und damit nicht iSv. § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX nachgewiesen (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1).
bb) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. März 2007 (- 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1; s. weiter 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -) angenommen hat, bleibt hiernach der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen trotz fehlenden Nachweises nur dann bestehen, wenn der Antrag so frühzeitig vor dem Kündigungszugang gestellt worden ist, dass eine Entscheidung vor dem Ausspruch der Kündigung bei einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Antragstellers binnen der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglich gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss deshalb der Antrag der erwerbstätigen Person mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung mit den erforderlichen Angaben gestellt worden sein, so dass über ihn eine positive Entscheidung vor Kündigungsausspruch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte ergehen können (vgl. 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1; 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -).
§ 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX erweist sich damit nach der Rechtsprechung des Senats als Bestimmung einer Vorfrist, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich eine missbräuchliche Antragstellung und die Durchführung eines aussichtslosen Feststellungsverfahrens zu verhindern und der Rechtssicherheit zu dienen, entspricht (vgl. 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - aaO).
- BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 324/06
Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Auszug aus BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 613/06
Das heißt, bei Zugang der Kündigung muss entweder bereits die Schwerbehinderung anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) oder der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. der Gleichstellungsantrag) muss vom Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1 und 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -).bb) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. März 2007 (- 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1; s. weiter 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -) angenommen hat, bleibt hiernach der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen trotz fehlenden Nachweises nur dann bestehen, wenn der Antrag so frühzeitig vor dem Kündigungszugang gestellt worden ist, dass eine Entscheidung vor dem Ausspruch der Kündigung bei einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Antragstellers binnen der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglich gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss deshalb der Antrag der erwerbstätigen Person mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung mit den erforderlichen Angaben gestellt worden sein, so dass über ihn eine positive Entscheidung vor Kündigungsausspruch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte ergehen können (vgl. 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - EzA SGB IX § 90 Nr. 1; 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -).
- LAG Düsseldorf, 29.03.2006 - 17 Sa 1321/05
Kündigung eines Schwerbehinderten; Nachweis der Schwerbehinderung; …
Auszug aus BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 613/06
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2006 - 17 Sa 1321/05 - aufgehoben.
- BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers …
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen zurückliegt (vgl. zu § 90 Abs. 2a SGB IX aF: BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 703/09 - Rn. 18; 29. November 2007 - 2 AZR 613/06 - Rn. 15;… 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - aaO) . - BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 703/09
Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderung
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen zurückliegt (BAG 29. November 2007 - 2 AZR 613/06 - Rn. 15, AP SGB IX § 90 Nr. 5 = EzA SGB IX § 90 Nr. 3; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - BAGE 121, 335) . - LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 361/16
Sonderkündigungsschutz - schwerbehinderter Mensch
Das heißt, bei Zugang der Kündigung muss entweder bereits die Schwerbehinderung anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) oder der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. der Gleichstellungsantrag) muss vom Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein (BAG 29.11.2007 - 2 AZR 613/06 - Rn. 15 mwN). - LAG Thüringen, 11.06.2009 - 3 Sa 22/07
außerordentliche verhaltensbedingte, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte …
Ist das Anerkenntnisverfahren zum Kündigungszeitpunkt im übrigen aber schlicht noch nicht abgeschlossen oder wie vorliegend erst viele Jahre nach der Kündigung eingeleitet worden, scheidet der Sonderkündigungsschutz auch dann aus, wenn die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch später mit Rückwirkung erfolgt (BAG 29.11.2007 - 2 AZR 613/06 - Juris). - LAG Düsseldorf, 08.09.2011 - 5 Sa 672/11
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei kurzer Überschreitung der …
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen zurückliegt (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 703/09 - zitiert nach juris; BAG 29.11.2007 - 2 AZR 613/06 - AP Nr. 5 zu § 90 SGB IX).