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   BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78   

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BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 (https://dejure.org/1980,37)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 (https://dejure.org/1980,37)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 (https://dejure.org/1980,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Rechtsetzungsbefugnis - Unübertragbarkeit - Verweis - Rechtsverkehr - Schriftform - Klarstellungsfunktion - Bezugnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 42
  • NJW 1981, 1574
  • DB 1981, 374
  • AP TVG § 1 Form Nr. 7
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.07.1956 - 1 AZR 430/54

    Tarifvertrag: Auslegung von Verweisungsklauseln

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung des BAG (v. 27.7. 1956 - 1 AZR 430/54 = BAGE 3, 303 = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich) aufgegeben.

    Demgegenüber hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG 3, 303 = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich) unter Zustimmung von Gröbing (AuR 1961, 336), Groß (BlStSozArbR 1965, 288), Gumpert (BB 1961, 1276), Hueck-Nipperdey (aaO, S. 454) und Nipperdey-Säcker (aaO, unter III 1 c) die Auffassung vertreten, daß in der Verweisung auf einen jeweils unter anderen Tarifvertragsparteien geltenden Tarifvertrag doch eine Delegation der Rechtssetzungsbefugnis liege.

    Soweit hiernach in Tarifverträgen die Verweisung auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zulässig ist, wird entgegen der Auffassung des Ersten Senats (BAG 3, 303 = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich) auch das Prinzip der Tarifeinheit nicht verletzt.

  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Dieses Ziel ist aber auch dann erreicht, wenn die in Bezug genommene Regelung anderweitig schriftlich abgefaßt ist und so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (BAG 14, 140 = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG im Anschluß an BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG; ebenso: Dietz, aaO, S. 156; Wiedemann-Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl. 1977, § 1 Rz. 103 mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG als gewahrt angesehen, wenn in einem Tarifvertrag auf eine bestimmte andere bestehende tarifliche Regelung Bezug genommen wird (BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG).

    Keine Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bestehen zwar dann, wenn sie Regelungen eines bestehenden Tarifvertrages übernehmen oder auf solche Regelungen verweisen (so schon BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG; Dietz, aaO, S. 156); denn die Übernahme einer anderen bestehenden tariflichen Regelung bedeutet, daß die Tarifvertragsparteien diese Vorschriften kennen und auch für ihren eigenen Geltungsbereich als eine sachgerechte Regelung ansehen.

  • BAG, 14.02.1973 - 4 AZR 176/72

    Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Die Tarifpartner wollten hier nämlich nicht die nachwirkenden Tarifnormen des BAT im Nachwirkungszustand des § 4 Abs. 5 TVG übernehmen, was unzulässig gewesen wäre (vgl. BAG 25, 34 und 27, 22 = AP Nrn. 6 und 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).

    Daher war durch diese "Tarifverträge" kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BAG 25, 34 und 27, 22 = AP Nrn. 6 und 8 zu § 4 TVG Nachwirkung); diese Tarifverträge bleiben mithin für die Feststellung der am 28. September 1973 geltenden Vorschriften des BAT unberücksichtigt.

    Eine Unsicherheit über die Rechtslage konnte damals nicht bestehen, da das Urteil des Senats vom 14. Februar 1973 (BAG 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung) über die Unwirksamkeit von Tarifverträgen zur Änderung nachwirkender Tarifnormen des BAT bereits bekannt war.

  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Schriftform beim Tarifvertrag vielmehr lediglich der Klarstellung seines Inhalts (BAG 14, 140 = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG; ebenso: Dietz, Festschrift für Nipperdey, 1965, Bd. II, S. 156 f.; Groß, BlStSozArbR 1965, 287; vgl. auch BAG 6, 31 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Effektivklausel).

    Dieses Ziel ist aber auch dann erreicht, wenn die in Bezug genommene Regelung anderweitig schriftlich abgefaßt ist und so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (BAG 14, 140 = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG im Anschluß an BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG; ebenso: Dietz, aaO, S. 156; Wiedemann-Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl. 1977, § 1 Rz. 103 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 18.11.1975 - 4 AZR 493/74

    Eingruppierung: Begriff der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung des

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Das Landesarbeitsgericht wird dabei zunächst nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung festzustellen haben, ob beim Kläger eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder jeweils für sich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten anzunehmen sind (vgl. BAG AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 14.12.1977 - 4 AZR 467/76

    Gesamttätigkeit - Arbeitsvorgänge - Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    II a BAT zu bewerten, so gilt dies beim Vorliegen einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auch für die Zeit ab 1. Januar 1975 (BAG AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 19.04.1972 - 4 AZR 257/71

    Eingruppierung von Angestellten - Einheitsbewertung der Beamtendienstposten -

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Daher ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch von der Wahrung der Schriftform ausgegangen, wenn in einem Tarifvertrag auf für Beamte jeweils geltende Tätigkeitsverzeichnisse verwiesen wird (BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn) oder auf eine jeweilige vom Arbeitgeber einseitig erlassene Regelung bestimmter Arbeitsbedingungen Bezug genommen und sie zum Gegenstand des Tarifvertrages gemacht wird (BAG AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Dies wird mit Recht damit begründet, daß die Schriftform den Inhalt der Willenserklärung klarstellen und vor ihrer übereilten Abgabe schützen soll (vgl. BGHZ 26, 142 (146)).
  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67

    Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Bei privatrechtlichen Willenserklärungen wird in Rechtslehre und Rechtsprechung zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB gefordert, daß die gesamte Willenserklärung in einer Urkunde enthalten ist und in Bezug genommene Schriftstücke mindestens als Anlage der Urkunde beigefügt werden (die Bezugnahme auf unwesentliche Bestandteile einer Willenserklärung, die anderweitig schriftlich niedergelegt sind, wird von der neueren Rechtsprechung des BGH erlaubt; vgl. BGHZ 52, 25; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl. 1980, § 126 Rz. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78
    Die Tarifautonomie, die den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist (vgl. BAG vom 10. Juni 1980 -- 1 AZR 822/79 --, (demnächst) AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BVerfGE 44, 322 (340 f.) = AP Nr. 15 zu § 5 TVG), umfaßt gegenständlich die Befugnis, Rechtsnormen zu setzen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln (§ 1 Abs. 1 TVG).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 13.06.1958 - 1 AZR 591/57

    Tarifvertrag - Zuschlag - Bestehende Zeitlöhne - Wirksame Kurzfassung - Normative

  • BAG, 30.05.1958 - 1 AZR 198/57

    Verdrängung der KrT - Tarifvertrag - Räumlich engerer Geltungsbereich -

  • BAG, 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Blankettverweisungen in Tarifverträgen,

    Solche Blankettverweisungen in Tarifverträgen sind nach der Senatsrechtsprechung (BAG 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form) zulässig, wenn die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, was vorliegend zu bejahen ist.

    Dies betonen mit Recht auch Wiedemann (Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form) und Mangen (RdA 1982, 236 f.).

    Danach ist die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG in der Vereinbarung vom 20. Januar 1969 gewahrt, weil die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen - wie z. B. der MTV vom 23. Januar 1975 - anderweitig schriftlich abgefaßt und in der Vereinbarung vom 20. Januar 1969 so genau bezeichnet sind, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (vgl. BAG 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Gegenüber der Auffassung des Senats, die Tarifvertragsparteien dürften ihre Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen, wohl aber auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften verweisen, wenn deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe, wird eingewandt, dies sei widersprüchlich; denn auch in der Verweisung auf jeweils (künftig) geltende andere tarifliche Vorschriften liege eine Delegation der Rechtssetzungsbefugnis (vgl. Gröbing, AuR 1982, 116; Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Deshalb sind Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien unbedenklich zulässig (BAG 34, 42, 53 f. = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form, mit weiteren Nachweisen).

    Jedenfalls ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn Tarifvertragsparteien wegen des engen Sachzusammenhangs künftige Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags auch für ihren Geltungsbereich im voraus als sachgerecht beurteilen (BAG 34, 42, 54 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Das wird schon daraus ersichtlich, daß es nach der Senatsrechtsprechung ohne weiteres zulässig ist, daß die Tarifvertragsparteien der verweisenden Norm bei einer Änderung der in Bezug genommenen Tarifnormen ihren eigenen Tarifvertrag entsprechend ändern, auch wenn zwischen den Geltungsbereichen der beiden Tarifverträge kein Sachzusammenhang besteht (vgl. BAG 34, 42, 52 f. = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Denn zum Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung gehört nicht, daß die Tarifvertragsparteien die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regeln müssen (Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form), sondern daß sie entsprechende Regelungen treffen können (vgl. insoweit auch Gröbing, AuR 1982, 117).

    Daraus folgt die Pflicht der Berufsverbände zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und das Verbot, diesen Kernbereich der eigenen Normsetzung aufzugeben (vgl. Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Dies gilt beispielsweise für Verweisungstarifverträge, die gleichwohl als das Bestimmtheits- und das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erfüllende Regelungen angesehen werden (vgl. dazu BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 45 ff., 48; Krause in Jacobs/Krause/Oetker § 4 Rn. 4 f.) .
  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Befugnis, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, gestattet es ihnen aber, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42; 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40, zu II 3 a der Gründe).
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