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   BAG, 16.12.1971 - 1 AZR 335/71   

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https://dejure.org/1971,422
BAG, 16.12.1971 - 1 AZR 335/71 (https://dejure.org/1971,422)
BAG, Entscheidung vom 16.12.1971 - 1 AZR 335/71 (https://dejure.org/1971,422)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 (https://dejure.org/1971,422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadenersatzanspruch - Ungefähr-Berechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242; RTV-Bau § 9 Abs. 1; TVG § 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 586
  • AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 48
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58

    Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform -

    Auszug aus BAG, 16.12.1971 - 1 AZR 335/71
    Wie der Senat in seiner Entscheidung AP Hr. 5 zu § 4- TVG Ausschlußfristen = BAG 9, 296 [298] ausgesprochen hat, wird die in einer tariflichen Ausschlußfrist vorgesehene Schrift form zwar auch durch eine Klageschrift gewahrt.
  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Eine solche, nach Grund und ungefährer Höhe spezifizierte Geltendmachung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Kläger die ungefähre Schadenshöhe bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 48 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 8) .
  • BAG, 25.01.2006 - 10 AZR 238/05

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Darüber hinaus ist eine Angabe zur Zusammensetzung der Forderung entbehrlich, wenn dem Schuldner diese bekannt ist (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 221/71 - BAGE 24, 116; 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 48 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 8).
  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 225/99

    Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

    Denn der Beklagten war die Höhe der Forderung bekannt (vgl. BAG 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 48 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 8).
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