Rechtsprechung
   BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an Arbeitsleistung wenn anschließend die dauerhafte Besetzung des Arbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern geplant ist

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Befristung; Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung; Sonstiger Sachgrund

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Befristung, Vorübergehender betrieblicher Bedarf

Kurzfassungen/Presse (4)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Befristetes Arbeitsverhältnis: nur bei "vorübergehendem Bedarf" erlaubt

  • bus-recht (Kurzinformation)

    Anforderung an den Sachgrund einer Befristung

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer rechtfertigt keine Befristung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Befristung: Überbrückung bis zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • dbb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung wegen geplanter späterer Stellenbesetzung mit Leiharbeitnehmern ist unzulässig

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 121, 18
  • BAGE 218, 18
  • MDR 2007, 782
  • NZA 2007, 566
  • DB 2007, 863
  • AP TzBfG § 14 Nr. 30



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 855/07  

    Befristeter Arbeitsvertrag - Betriebsteilübergang

    Haben die Parteien mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge geschlossen, so ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen (st. Rspr., vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37).

    Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht bewältigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, zB wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37) oder wegen der Stilllegung des Betriebes oder der Dienststelle (vgl. zum alten Befristungsrecht: BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - BAGE 87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196 = EzA BGB § 620 Nr. 148).

    Es genügt dabei nicht die Absicht, diese Arbeiten nicht mehr eigenem Personal, sondern Leiharbeitnehmern zu übertragen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37), weil Voraussetzung für eine Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG der voraussichtliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfes innerhalb der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers ist.

    Durch den in dieser Norm geregelten Sachgrund für eine Befristung wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen, mit Arbeitnehmern nur eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eingehen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die ihnen zugewiesenen Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - aaO.).

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08  

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12, ZTR 2008, 508; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37).
  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06  

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37 mwN).
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