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   BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79   

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BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 (https://dejure.org/1982,39)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 (https://dejure.org/1982,39)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1982 - 4 AZR 540/79 (https://dejure.org/1982,39)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 38, 118
  • NJW 1982, 2575
  • AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 47
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    stigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechterzustellen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze gelten ins besondere auch bei der Entlohnung (vgl. BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn die Pflicht zur Lohnzahlung sei von der Wahrung der Betriebstreue rechtlich und wirtschaftlich unabhängig (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit insoweit zust. Anm. Schwerdtner) .

    Eine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, etwa nur auf die inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer, engt die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ungerechtfertigt ein (a.A. Schwerdtner, Anm. AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Gerade wegen der den Tarifvertragsparteien durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie muß es ihnen überlassen bleiben, in eigener Verantwortung unter Umständen Zugeständnisse in einer Hinsicht mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 03.04.1974 - 4 AZR 273/73

    Tarifverträge - Metallindustrie - Gleichbehandlung - Einmalige Zuwendung -

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Dem Lohncharakter dieser Pauschalbeträge steht nicht entgegen, daß sämtliche Arbeiter ohne Rücksicht auf ihre Lohngruppe eine Zahlung in gleicher Höhe (110,-- DM monatlich) erhalten sollten (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Diese Grundsätze gelten ins besondere auch bei der Entlohnung (vgl. BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus diesem Grunde gibt der Senat insoweit seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung (BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) auf.

  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Anders als bei Lohnerhöhungen entspricht es bei der Gewährung von freiwilligen Sonderzuwendungen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Ar beitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in gekündigter Stellung von der Sonderzuwendung ausnehmen kann, auch wenn diese im Hinblick auf bereits erbrachte Arbeitsleistungen oder im Hinblick auf das Jahresergebnis des Unternehmens gewährt wird (vgl. BAG 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 4, 8, 16 und 20 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 300 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 80 und 81 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, den Zweck einer freiwilligen Leistung zu bestimmen (BAG 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 80 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO mit weiteren Nachweisen).

    Das Gericht kann daher einer Tarifnorm erst dann die Anerkennung versagen, wenn sie zu einer grundlegenden Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung führt (BAG 22, 144, 152 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO; vgl. auch Mayer-Maly, AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis I unter F II 4).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Wenn es im Anschluß daran in § 3 des Abkommens heißt, daß für die Monate Januar bis April 1978 "die Erhöhung der Löhne" durch Zahlung eines Pauschalbetrages erfolge, so sind damit nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, der für die Auslegung maßgebend ist (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung), die Tariflöhne gemeint.

    Da der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen zu einer eindeutigen Auslegung von § 3 des Abkommens vom 14. April 1978 führt, kommt es auf einen eventuell anders lautenden Willen der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien nicht mehr an, da dieser im Abkommen vom 14. April 1978 keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Hierbei dürfen die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretung auch wegen der Solidarität der Arbeitnehmer untereinander (vgl. hierzu auch BAG 3, 346, 349 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) für bestimmte Arbeitnehmergruppen eine nachteilige Regelung in Kauf nehmen, wenn sie hierfür Vorteile in anderer Hinsicht erringen können.
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Eine solche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist (vgl. BAG 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG 4, 133 = AP Nr. 16 zu Art. 3 GG; Wiedemann-Stumpf, aaO, Einleitung Rz. 57 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 293/63

    Verbindliche Ankündigung der Gewährung einer Jahresabschlussgratifikation des

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Anders als bei Lohnerhöhungen entspricht es bei der Gewährung von freiwilligen Sonderzuwendungen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Ar beitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in gekündigter Stellung von der Sonderzuwendung ausnehmen kann, auch wenn diese im Hinblick auf bereits erbrachte Arbeitsleistungen oder im Hinblick auf das Jahresergebnis des Unternehmens gewährt wird (vgl. BAG 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 4, 8, 16 und 20 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 300 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 80 und 81 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 13.11.1963 - 4 AZR 25/63

    Übertariflicher Lohn - Tariflohnerhöhung - Tariflohn - Rückwirkende Kraft

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Dann aber ist der Betrag des bisher übertariflichen Lohnbestandteils nicht neben dem neuen Tariflohn weiterzuzahlen (vgl. BAG 15, 110 = AP Nr. 7 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
  • BAG, 29.03.1965 - 5 AZR 6/65

    Arbeitnehmer in gekündigter Stellung - Ausschluß vob Weihnachtsgratifikation -

    Auszug aus BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
    Anders als bei Lohnerhöhungen entspricht es bei der Gewährung von freiwilligen Sonderzuwendungen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Ar beitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in gekündigter Stellung von der Sonderzuwendung ausnehmen kann, auch wenn diese im Hinblick auf bereits erbrachte Arbeitsleistungen oder im Hinblick auf das Jahresergebnis des Unternehmens gewährt wird (vgl. BAG 1, 36 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 4, 8, 16 und 20 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 300 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nrn. 80 und 81 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 17.05.1978 - 5 AZR 132/77

    Erhöhung der Gehälter - Betriebseinheitliche Regelung - Grundsatz der

  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 1182/79

    Lohngleichheit - Benachteiligungsverbot

  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 296/79

    Urlaubsgeld - Nachtzuschlag

  • BAG, 25.02.1974 - 5 AZR 225/73

    Gratifikation - Anspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 10.04.1973 - 4 AZR 180/72

    Gleichbehandlung - Bewährungsaufstieg - Anspruch auf höhere Bezahlung -

  • BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 64/56

    Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer - Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen

  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 275/67

    Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln

  • LAG Düsseldorf, 04.03.1996 - 11 Sa 1421/95

    Arbeitsentgelt: rückwirkende pauschale Tariflohnerhöhung - Verrechnung mit einer

    Auf diesen Pauschalbetrag kann der Arbeitgeber, auch wenn mit ihm der Tariflohn rückwirkend erhöht worden ist, eine freiwillig gezahlte übertarifliche Zulage anrechnen (im Anschluß an BAG vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Damit wird deutlich, daß mit dem Pauschalbetrag der Tariflohn erhöht werden, der aber nicht - wie eine Sonderzuwendung - neben der sonstigen Vergütung gezahlt werden sollte (vgl. BAG v. 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - in AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Der dort getroffenen Fälligkeitsregelung läßt sich insbesondere nicht entnehmen, daß der Pauschalbetrag neben der Effektivvergütung für Mai 1995 zu zahlen ist (vgl. BAG v. 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - a.a.O.).

    Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang der in § 3 Nr. 2 enthaltenen Bestimmungen, der für die Auslegung maßgebend ist (vgl. nur BAG v. 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - a.a.O.; BAG v. 16.02.1994 - 5 AZR 434/93 - in EzA § 15 BBiG Nr. 6).

    Den Tarifvertragsparteien steht es frei, bei Lohnerhöhungen auch für Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Wertigkeit den gleichen Erhöhungsbetrag festzusetzen (vgl. näher BAG v. 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - a.a.O.).

    Stellt damit der für Mai 1995 zu zahlende Betrag von DM 100,- brutto eine Erhöhung des tariflichen Mindestlohnes das, kann der Arbeitgeber auf diesen Tariflohn, auch wenn es sich um eine rückwirkende Erhöhung handelt (hierzu BAG v. 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - a.a.O.), freiwillig gezahlte übertarifliche Zulagen anrechnen.

  • BAG, 09.06.1982 - 5 AZR 501/80

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Nur soweit der neue Tariflohn den bisherigen Lohn (Effektivlohn) über steigt, tritt der neue Tariflohn wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) an die Stelle des bisherigen Effektivlohnes (vgl. BAG Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 540/79 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Eine solche Vereinbarung wäre zwar zulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt das eben erwähnte Urteil vom 10. März 1982 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 257).

    40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 a der Gründe; AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 1 der Gründe; Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 540/79 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) .

    Ein anderes Kriterium für Sachgerechtigkeit gibt es nicht (vgl. auch insoweit das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1982 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Beispielsweise ist es sachwidrig, wenn der Arbeitgeber von der Zahlung freiwilliger Zulagen nur diejenigen Arbeitnehmer ausnimmt, die im Zeitpunkt der Nachzahlung bereits ausgeschieden waren oder sich in einem gekündigten ArbeitsVerhältnis befanden (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 28 zu Art. 12 GG hin sichtlich einer Betriebsvereinbarung; Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 540/79 -, in dem der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat).

    Als sachwidrig benachteiligter Arbeitnehmer kann der Kläger von der Beklagten die gleichen Leistungen verlangen, wie sie die begünstigten Arbeiter erhalten haben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Ur teil des Senats vom 9. September 1981 - 5 AZR 1182/79 - AP Nr. 117 zu Art. 3 GG, zu B I 4 der Gründe mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 540/79 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, beide Entscheidungen sind zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Die Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAGE 38, 118, 129 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 49, 281, 287 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).
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