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   BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90   

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https://dejure.org/1990,654
BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 (https://dejure.org/1990,654)
BAG, Entscheidung vom 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 (https://dejure.org/1990,654)
BAG, Entscheidung vom 04. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 (https://dejure.org/1990,654)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten, außerordentlichen Kündigung - Anforderungen an eine Änderungskündigung in Form einer Druckkündigung - Kündigung einer Stations-Krankenschwester wegen des Verdachts der Medikamentenabhängigkeit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außerordentliche Druck-(Änderungs-)kündigung

  • archive.org
  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Druck-(Änderungs-) kündigung

  • RA Kotz

    Druck- / Änderungs-/Kündigung (außerordentliche)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 (Druckkündigung, Änderungskündigung)
    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626
    Außerordentliche Druckkündigung: Vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers kein Wirksamkeitserfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2307
  • NZA 1991, 468
  • BB 1991, 1199
  • DB 1991, 2599
  • AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 12
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Der Arbeitgeber kann auf abgemahnte Gründe zur Unterstützung einer neuen Kündigung zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eingetreten oder ihm nachträglich bekannt geworden waren (Senatsurteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung).

    Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens ab und beschäftigt ihn weiter, kann er später hierauf allein allerdings keine Kündigung mehr stützen, sondern nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (Senatsurteil vom 10. November 1988, aaO).

    Habe er das aber selbst durch eine Abmahnung zu erkennen gegeben, dann könne er eine spätere negative Prognose nur durch neue Tatsachen belegen (Senatsurteil vom 10. November 1988, aaO, zu II 2 d, aa der Gründe).

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (Senatsurteil vom 19. Juni 1986, aaO, zu B II 2 b, aa der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Bereich der krankheitsbedingten Kündigung, die nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sich der Arbeitgeber nicht vorher nach der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erkundigt hat (BAGE 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Das Berufungsgericht geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine ordentliche wie eine außerordentliche Kündigung, gleichgültig, auf welche Gründe sie gestützt wird, erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u.U. auch zu ungünstigeren Bedingungen, besteht, wobei der Arbeitgeber bei Vorliegen einer solchen Möglichkeit die Weiterbeschäftigung von sich aus anbieten muß (BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 170/86
    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Der Senat hat es jedoch bereits für die Verdachtskündigung abgelehnt, in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Gegenüberstellung des verdächtigten Arbeitnehmers mit Gegenzeugen oder die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen als Wirksamkeitsvoraussetzung anzusehen (Urteile vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 170/86 - und vom 28. September 1989 - 2 AZR 111/89 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 111/89

    Kündigung: Verdachtskündigung - Zulässigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Der Senat hat es jedoch bereits für die Verdachtskündigung abgelehnt, in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Gegenüberstellung des verdächtigten Arbeitnehmers mit Gegenzeugen oder die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen als Wirksamkeitsvoraussetzung anzusehen (Urteile vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 170/86 - und vom 28. September 1989 - 2 AZR 111/89 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung).
  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 64/88

    Abmahnung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus den

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - (ZTR 1990, 199, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) ist die Anhörung des Arbeitnehmers Voraussetzung für die Aufnahme ihm nachteiliger Beschwerden und Behauptungen in die Personalakte; verletzt der Arbeitgeber diese Anhörungspflicht, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung des Vorgangs aus den Personalakten verlangen.
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 49, 39, 54 f. = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972, zu C III 3 der Gründe) ist die Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ihm gegenüber ausgesprochene Verdachtskündigung.
  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
    Um eine Verdachtskündigung geht es, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines nicht erwiesenen (strafbaren oder vertragswidrigen) Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (Senatsurteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55

    Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter -

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu II 3 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber sieht sich mit der Druckausübung konfrontiert, auch wenn sie inhaltlich unberechtigt sein sollte (vgl. BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu III 1 b bb der Gründe) .

  • LAG Hessen, 13.07.2016 - 18 Sa 1498/15

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker

    Den bisher von der Rechtsprechung anerkannten oder verworfenen Fällen einer "echten Druckkündigung" ist gemeinsam, dass ein Dritter bzw. Dritte, seien es Vertragspartner oder die Arbeitskollegen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitnehmer verweigern und deshalb dem Arbeitgeber mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen oder Kündigung drohen (vgl. ergänzend: BAG Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - NZA 1996, 581; BAG Urteil vom 04. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468; BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - NZA 1987, 21).

    Der Arbeitgeber hat abzuwägen, ob er dem Druck nachgibt oder nicht, und er ist verpflichtet, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob er die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - NZA 2014, 109, Rz. 39; BAG Urteil vom 04. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468, Rz. 43).

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation alternativ unter den Gesichtspunkten verhaltens- bzw. personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung geprüft (vgl. etwa BAG Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8, aaO, zu II 4 der Gründe; vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10, aaO; grundlegend Urteile vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 1 der Gründe) und hat dazu ausgeführt, eine Druckkündigung liege vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; dabei seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten könne gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein.
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