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   BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56   

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https://dejure.org/1958,2398
BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56 (https://dejure.org/1958,2398)
BAG, Entscheidung vom 02.05.1958 - 1 AZR 92/56 (https://dejure.org/1958,2398)
BAG, Entscheidung vom 02. Mai 1958 - 1 AZR 92/56 (https://dejure.org/1958,2398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers - Vorliegen besonderer Umstände - Außerordentliche fristlose Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BetrVG § 66 Nr. 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55

    Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56
    fassungsgesetz des Bundes nicht außer Kraft getreten (BAG 4, 27)= Auch sind diese Vorschriften auf die Bundesbediensteten anwendbar , die bei Bundesbehörden im lande Hessen tätig sind (BAG 1, 63; ferner Urteil vom 12.Juli 1957, 1 AZR 189/56)» Danach besteht grundsätzlich auch bei ihnen eine Anhörungspflicht gemäß § 38 Abs. 2 HBRG».

    verhalt aufdrängen, wie es in dem in BAG 4, 27 entschiedenen Rechtsstreit der Pall war» Ein solcher Sonderfall liegt, wie die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben, hier nicht vor.

  • BAG, 14.07.1954 - 1 AZR 138/54

    Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des niedersächsischen Landesgesetzes

    Auszug aus BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56
    fassungsgesetz des Bundes nicht außer Kraft getreten (BAG 4, 27)= Auch sind diese Vorschriften auf die Bundesbediensteten anwendbar , die bei Bundesbehörden im lande Hessen tätig sind (BAG 1, 63; ferner Urteil vom 12.Juli 1957, 1 AZR 189/56)» Danach besteht grundsätzlich auch bei ihnen eine Anhörungspflicht gemäß § 38 Abs. 2 HBRG».
  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    151) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    168) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61

    Betriebsratsanhörung - Kündigungsgrund

    Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsge:: icht, I, Da das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der vom Arbeitsgericht auf 1<,83o,4o DM festgesetzte Viert des Streitgegenstandes die Revisionsgrenze (§ 546 Abs, 1 ZPO) nicht erreicht, ist die Revision nur zu lässig, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, notfalls eines Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab weicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 7 2 Abs, 1 ArbGG), Die Revision macht in dieser Beziehung geltend, das angefochtene Urteil weiche von BAG 1, 185; BAG 2, 138; BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG ab" In den beiden ersten Entscheidungen ist der Rechtssatz enthalten, daß bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu seinen Lasten erschwerend ins Gewicht fallen darf.

    IIo Die zuletzt erörterte Divergenz (mit BAG 4, 27 und BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) macht die Revision zwar zulässig, kann ihr aber sachlich nicht zum Erfolg verhelfen.

    Auf die sen Standpunkt hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen als divergenzbegründend herangezogenen Entscheidungen BAG 4p 27 Z317 und AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG sowie de r weiteren Entscheidung des erkennenden Senats AP Nr. 13 zu § 123 BGB gestellt.

  • ArbG Berlin, 05.12.2014 - 28 Ca 13508/14

    Außerordentliche Kündigung - Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche

    zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ..., hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ..., hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    122) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ..., hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung

    zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte ?Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die ?Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte ?Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die ?Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    151) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.]: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte ?Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die ?Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

    (1.) Aus diesem normativen Rahmen entspringt in Fällen, in denen die Beseitigung der Vertragsstörung durch Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers erwirkt werden kann, unter anderem die Obliegenheit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung vergeblich abzumahnen 83 S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    83 ) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

    Eine solche allgemeine Pflicht ist vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 2. Mai 1958 (AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) verneint worden.
  • BAG, 28.01.1982 - 2 AZR 776/79
    a) Wie beide Vorinstanzen verkannt haben, geht es bei dieser dem Kläger angelasteten Pflichtverletzung um eine Störung, die sich vornehmlich auf den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses der Parteien ausgewirkt hat, und bei der es deswegen grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung bedurfte (vgl. BAG vom 2. Mai 1958 - 1 AZR 92/56 - AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG; BAG 19, 351 [354] = AP Nr. 1 zu § 124 GewO und vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB ArbeitnehmerVertreter im Aufsichtsrat [m. zust. Anm. v. G. Hueck]; Rewolle, DB 1976, 774 [775]; Soergel/ Kraft, BGB, 11. Aufl., § 626 Rz. 8).
  • BAG, 12.11.1981 - 2 AZR 649/79
    Entgegen der Auffassung der Revision stehen diesem Ergebnis auch nicht die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - (AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht), vom 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - (BAG 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) und vom 2. Mai 1958 - 1 AZR 92/56 - (AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) entgegen, da diesen Urteilen jeweils ein andersgearteter Sachverhalt zugrundelag.
  • BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
    Eine Abmahnung wird allerdings auch in diesem Falle entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer und uneinsichtig begangen ist, daß die Abmahnung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann (BAG AP Nr. 62 zu § 626 BGB [zu II 2 d der Gründe]; BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) oder keinen Erfolg verspricht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Hessen, 20.06.1972 - 3 Sa 612/71
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