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OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1975 - 1 A 128/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Einziehung; Einziehung durch Gemeinde; Feststellungsklage; Gemeindesatzung; Wege; Wirtschaftsweg; Wirtschaftswege
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Papierfundstellen
- AS 14, 59
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1970 - 1 A 104/67
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1975 - 1 A 128/73
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18.6.1970 - 1 A 104/67 - (AS 11, 386) näher ausgeführt hat, ist das in einem Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren geschaffene nicht öffentliche Wegenetz als eine öffentliche Anstalt unselbständiger Art anzusehen, weil es einen Bestand von sächlichen Mitteln darstellt, die in der Hand der Gemeinde und damit eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind (…a.a.O. S. 390).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet
Für die im Zuge eines Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens geschaffenen Wirtschaftswege entsprach dies bisher schon der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970, AS 11, 386 und vom 4. Juni 1974, AS 14, 59). - OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, …
Danach setzt der Erlass einer gemeindlichen Satzung zur Änderung des gemeinschaftlichen Wegenetzes voraus, dass die Interessenlage, die für die bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats vom 4. Juni 1975, - 1 A 128/73.OVG -, AS 14, 59, auch veröffentlicht in ESOVGRP). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2006 - 8 C 10540/06
Fehlende Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im …
Daraus folgt zugleich, dass die beanstandete Festsetzung des Bebauungsplans auch nicht den ungeschriebenen, materiellen Anforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (s. dazu BVerwG, NVwZ 2003, 613 [615]; s. auch OVG RP, AS 14, 59 [61f.], das die Anforderungen aus §§ 39 Abs. 1, 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ableitet) unterliegt.