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   BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62   

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BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62 (https://dejure.org/1965,188)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1965 - III C 81.62 (https://dejure.org/1965,188)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1965 - III C 81.62 (https://dejure.org/1965,188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abtretung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Abtretbarkeit von Ansprüchen nach dem LAG - Abtretung einer gesetzlich nicht abtretbaren Forderung vor Inkrafttreten des das Abtretungsverbot regelnden Gesetzes - Anrechnung von an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 23
  • NJW 1966, 122
  • MDR 1965, 683
  • WM 1966, 311
  • AS 21, 23
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.1960 - III C 238.59

    Abtretung von Ansprüchen nach der Kriegssachschädenverordnung und deren

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62
    Eine derartige Abtretung kann auch Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Vorbehaltes übertragbar und zu erfüllen sind, nur mit diesem Vorbehalt übertragen (Ergänzung der Rechtsprechung BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

    Zwar konnten auch schon vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen rechtswirksam verpfändet und abgetreten werden (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

    Bei der Abtretung künftiger Ansprüche muß sich der Abtretungsempfänger darauf beschränken, die ihm übertragenen Rechte in dem Rahmen geltend zu machen, wie diese durch die gesetzliche Regelung ausgestaltet worden sind (BVerwGE 11, 296).

    Diese Vorschriften in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz, daß bestehende Ansprüche uneingeschränkt nur abgetreten werden können, wenn nicht im Einzelfall ihre Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit ausdrücklich festgelegt ist (vgl. §§ 399, 400 BGB, BVerwGE 11, 296), müssen auch für den Fall gelten, in dem - wie hier - Ansprüche auf Ausgleichsleistungen vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgetreten worden sind.

  • BVerwG, 25.10.1956 - III C 77.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62
    Eine derartige Abtretung kann auch Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Vorbehaltes übertragbar und zu erfüllen sind, nur mit diesem Vorbehalt übertragen (Ergänzung der Rechtsprechung BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

    Zwar konnten auch schon vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen rechtswirksam verpfändet und abgetreten werden (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

  • BVerwG, 09.12.1960 - VI C 399.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62
    Eine derartige Abtretung kann auch Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Vorbehaltes übertragbar und zu erfüllen sind, nur mit diesem Vorbehalt übertragen (Ergänzung der Rechtsprechung BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

    Zwar konnten auch schon vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen rechtswirksam verpfändet und abgetreten werden (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] und 18, 164).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

    Neben dem Schutz privater Belange dient der Ausschluss der Öffentlichkeit auch der Sicherung einer objektiven und unbeeinflussbaren Amtsausübung der Ratsmitglieder in Fällen, in denen persönliche Umstände von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. OVG RP, AS 21, 23 [27]).

    Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Behandlung in öffentlicher Sitzung einverstanden gewesen wäre (vgl. OVG RP; AS 21, 23 [27]); Höhlein in Gabler, Höhlein u.a. GemO RP, Erl.

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

    Ebenso ist entschieden, dass (künftige) Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz auch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgetreten werden durften (Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG 3 C 81.62 - BVerwGE 21, 23 m.w.N.).

    Der Rechtsgrundsatz, dass Ansprüche nur abgetreten werden können, soweit nicht im Einzelfall ihre Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit gesetzlich festgelegt ist (vgl. §§ 399, 400 BGB), gilt auch für den Fall, dass (künftige) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes abgetreten worden sind (vgl. Urteil vom 25. März 1965 a.a.O., zu Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz).

  • BVerwG, 24.08.1981 - 3 B 68.81

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    3 C 81.62.

    [BVerwGE 21, 23].

  • BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65

    Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat durch sein nach dem Ablauf der Beschwerdefrist verkündetes Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG III C 81.62 - die mit der Auslegung des § 244 LAG zusammenhängenden Rechtsfragen geklärt hat.
  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 185.64

    Besonderheiten bei österreichischer Staatsangehörigkeit - Verhältnis zu

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61].
  • BVerwG, 06.12.1967 - III C 173.65

    Zustimmungsbedürfnis bei Übertragung künftiger Ansprüche aus einem

    Diesen Verhältnissen entsprechend hat der Senat in Fällen dieser Art ein Regel- und Ausnahmeverhältnis in der Weise angenommen, daß regelmäßig nur dann, wenn die Übertrag einer Forderung auf Grund künftiger Regelung ausgeschlossen wurde, eine Trennung in eine Forderung nach der damals förmlich noch nicht aufgehobenen Kriegssachschädenverordnung einerseits und eine solche nach dem noch nicht in Kraft getretenen Lastenausgleichsgesetz andererseits angenommen werden kann (vgl. BVerwGE 11, 296;Urteile vom 25. März 1965 - BVerwG III C 81.62 -, vom 22. Februar 1966 - BVerwG III C 209.64 - undvom 21. April 1966 - BVerwG III C 80.65 -).
  • BVerwG, 30.05.1968 - III C 38.66

    Feststellung eines Kriegsschadens an einem Grundstück - Erfüllung eines

    In der Entscheidung BVerwGE 21, 23 ist die Rechtswirksamkeit der Abtretung künftiger Ansprüche, in der Entscheidung BVerwGE 22, 255 ist der Umfang einer im Jahre 1943 erfolgten Abtretung der Rechte auf Entschädigung gegen das Deutsche Reich offen geblieben, weil es darauf nicht ankam.
  • BVerwG, 18.07.1973 - III B 1.73

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlerhafter Belehrung über die gegen dieses Urteil

    Im übrigen ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG III C 24.62 -, vom 25. März 1965 - BVerwG III C 81.62 - und vom 6. Dezember 1967 - BVerwG III C 173.65 - [Buchholz 427.3 § 244 Nr. 4 = BVerwGE 18, 164; sowie Nrn. 5 und 6]) bereits hinreichend geklärt.
  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64

    Definition des Vertriebenen - Stichtagsregelungen in der Durchführungsverordnung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs zudem unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61].
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 216.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. März 1965 (BVerwGE 21, 23 = MDR 1965, 683), das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, Urteil vom 29. November 1963 - V ZR 127/63 - (MDR 1964, 222), und auch vom erkennenden Senat weiterhin bestätigt worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG III C 123.64 -), entschieden, daß der besondere Vorbehalt in § 244 LAG zur Folge hat, daß der Abtretungsempfänger sich die Kriegsschadenrente anrechnen lassen muß, die der Abtretende sich - auch nach der Abtretung - hat gewähren lassen.
  • BVerwG, 21.01.1970 - V C 54.68

    Bewilligung eines Aufbaudarlehens an Erben und Umwandlung in Hauptentschädigung -

  • BVerwG, 11.10.1965 - V C 52.65

    Wirksamkeit von Abtretungen vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)

  • BVerwG, 06.09.1965 - V CB 98.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abtretung von Ansprüchen auf

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