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   BVerwG, 07.10.1965 - V C 68.65   

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BVerwG, 07.10.1965 - V C 68.65 (https://dejure.org/1965,813)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1965 - V C 68.65 (https://dejure.org/1965,813)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1965 - V C 68.65 (https://dejure.org/1965,813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der einem Beamten in der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuss als Entgelt - Rechtsfolgen der fiktiven Nachversicherung eines Beamten - Verhältnis von Nachversicherung und der Gewährung von Unterhaltszuschuss - Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 153
  • AS 22, 153
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - V C 68.65
    So vertritt auch das Bundessozialgericht zutreffenderweise die Ansicht, daß sich die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses danach richte, ob der betreffende Bezug lohnsteuerpflichtig sei (BSGE 15, 65).
  • BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59

    Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - V C 68.65
    Die der Versicherungsfreiheit zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse sind dagegen nicht auch noch hinwegzudenken (BSGE 11, 278 [281]; 17, 206 [209]).
  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 49.71

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hält an der in BVerwGE 22, 153 vertretenen Ansicht fest, daß der den Beamtenanwärtern in der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuß auch für die Zeit vor dem 10. September 1944 bei einer fiktiven Nachversicherung nach § 99 AKG als Entgelt an zusehen ist.

    In diesem Erlaß teilt das Reichsarbeitsministerium lediglich mit, daß das Reichsversicherungsamt über seine Entscheidung Nr. 5150 vom 16. Juni 1937 (Reichsarbeitsblatt 1937 S. IV 353; vgl. auch BVerwGE 22, 153 [155]) hinaus seine Auffassung zur Nichtentgeltlichkeit von Unterhaltszuschüssen auch für solche gelten läßt, die mit Wirkung vom 1. April 1939 ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamtenanwärters gewährt werden.

    Diese Mitteilung des Reichsversicherungsamtes - die der erkennende Senat nach seinen Darlegungen in BVerwGE 22, 153 nicht für zutreffend hält - bestimmte die Verwaltungspraxis bis zum oben erwähnten Gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944.

  • BSG, 12.12.1979 - 1 RA 101/78

    Unterhaltszuschuß - Nachversicherung - Anrufung des Gemeinsamen Senats -

    Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 153) für die vergleichbare Vorschrift über die fiktive Nachversicherung nach 5 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I S 1747) im Falle eines Finanzanwärters ausgesprochen habe, daß der dem Beamten in der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuß auch für die Zeit vor dem 10. September 1944 als Entgelt anzusehen sei.

    Aus ähnlichen Erwägungen vermag der Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 153) der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerwG, 12.05.1971 - V C 26.70

    Nachversicherungsbescheinigung gem. § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

    Zwar bestehen - wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 22, 153 [BVerwG 07.10.1965 - BVerwG V C 68.65] entschieden hat - keine Bedenken, den Unterhaltszuschuß bei einer fiktiven Nachversicherung als Entgelt - der nach § 1 Abs. 3 AVG erforderlichen Grundvoraussetzung für die Versicherungspflichtigkeit einer Person - anzusehen; diese Entscheidung, die sich auf die Ausbildungszeiten von Finanzschülern und Finanzanwärtern bezieht, wird auf den einem Gerichtsreferendar gewährten Unterhaltszuschußübertragen werden können.

    In Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht versteht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 22, 153 [BVerwG 07.10.1965 - BVerwG V C 68.65]; 25, 257) § 18 AVG a.F. ("sonst versicherungspflichtig") entsprechend der früheren Handhabung in dem Sinne, daß nur der maßgebliche gesetzliche Grund der Versicherungsfreiheit weggedacht werden darf.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

    Könnten bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt werden, bestünde sogar Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft beim Antragsgegner, weil dann deren Zumutbarkeit in Frage stünde (Senatsbeschluß vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -), so daß die Heranziehung der genannten Vorschriften sich sogar als erforderlich erweist (vgl. ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1988, AS 22, 153, 166 f.); dies gilt auch in Ansehung der satzungsgemäßen Stundungsmöglichkeit, die nicht in allen in Betracht kommenden Fällen zu zumutbaren Ergebnissen wird führen können.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.1999 - 6 A 10182/99

    Berufsrecht; Regelung zum Mindestbeitrag beim Versorgungswerk verfassungswidrig

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. April 1988 - 6 A 96/87 - (AS 22, 153 [161 f]) ausgeführt, dass vieles dafür spricht, dass die Erhebung eines einkommensunabhängigen Mindestpflichtbeitrages auch von einkommensschwächeren Pflichtmitgliedern am Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist.
  • VG Neustadt, 01.12.2005 - 4 K 1281/05

    Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung

    Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber war zur Einführung einer berufsständischen Pflichtversorgung für Rechtsanwälte befugt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 1988, 6 A 96/87, AS 22, 153; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000, 1 C 11/00, NJW 2001, 1590).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 10219/01
    Zwar hat der Senat diesem Gesichtspunkt in seinem Urteil vom 19. April 1988 - 6 A 96/87 - (AS 22, 153 [161 f.]) eine wesentliche Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass dieses Ziel keineswegs ausschließlich unter sozialen Gesichtspunkten gemeinwohlbezogen sei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 10220/01

    Mindestbeiträge für Mitglieder eines anwaltlichen Versorgungswerks

    Zwar hat der Senat diesem Gesichtspunkt in seinem Urt. v. 19.4.1988 - 6 A 96/87 - (AS 22, 153, 161 f.) eine wesentliche Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass dieses Ziel keineswegs ausschließlich unter sozialen Gesichtspunkten gemeinwohlbezogen sei.
  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 71.65

    Wahrnehmung einer Assistentenstelle im Beamtenverhältnis auf Widerruf - Fiktiven

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur effektiven Nachversicherung (vgl. BSG 17, 206 [209]) konnte eine Nachversicherung aber dann nicht verlangt werden, wenn die Versicherungsfreiheit aus zwei konkurrierenden Gründen durchgriff, und zwar deshalb nicht, weil § 18 AVG a.F. eine Nachversicherung nur vorschrieb, wenn die ausgeschiedene versicherungsfreie Person "sonst" versicherungspflichtig gewesen wäre und weil "sonst" bedeutet - wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 153) entschieden hat -, daß lediglich die die Versicherungsfreiheit begründenden Umstände wegzudenken sind, nicht dagegen auch noch die Tatsachen.
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 50/79
    1. Das BVerwG geht in diesen Urteilen - insoweit übereinstimmend mit der Auffassung des erkennenden Senats - davon aus, daß eine fiktive Nachversicherung nach 5 99 AKG für Beschäftigungszeiten als Beamtenanwärter voraussetzt, daß der gewährte Unterhaltszuschuß als Entgelt iS des 5 160 RVO in der jeweils geltenden Fassung anzusehen ist; es hat jedoch mit Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG V C 68.65 - (BVerwGE 22, 155) den Unterhaltszuschuß eines Anwärters der Finanzverwaltung für die Zeit von Juni 1958 bis Dezember 1959 und mit Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG V C 49.71 - (nicht veröffentlicht) den in der Zeit vom.
  • GemSOGB, 25.11.1982 - GmS-OGB 1/82

    Einordnung von Beamtenanwärtern in der Zeit vor Oktober 1944 gezahlter

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.1978 - L 6 An 748/77
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