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   BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64   

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BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64 (https://dejure.org/1966,27)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1966 - III C 219.64 (https://dejure.org/1966,27)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1966 - III C 219.64 (https://dejure.org/1966,27)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 294
  • MDR 1967, 150
  • AS 24, 294
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62

    Erstattungsanspruch der Behörde aus veränderter Vermögenslage des Betroffenen -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Das Vertrauen in die Bestandskraft eines rechtswidrig zustande gekommenen, die Hauptentschädigung zuerkennenden Bescheides schließt eine Rücknahme dieses Bescheides nur aus, wenn das Vertrauen betätigt worden ist (Fortführung von BVerwGE 17, 335).

    Selbst wenn den Begünstigten kein Verschulden daran trifft, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig zustande gekommen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 - [BVerwGE 17, 335]) oder wenn die Rechtswidrigkeit nicht durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]]), kann im Bereich des Lastenausgleichsrechts ein rechtswidrig zustande gekommener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts betätigt hat.

    Bei Empfang von Ausgleichsleistungen gehört dazu in der Regel, daß es zu Vermögensdispositionen gekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).

    Ein Verschulden des Revisionsbeklagten - und sei es auch nur ein geringes - hat jedoch zur Folge, daß er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Senats und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des VI. Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - nicht Voraussetzung für die Gewährung des Vertrauensschutzes.

    Selbst wenn den Begünstigten kein Verschulden daran trifft, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig zustande gekommen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 - [BVerwGE 17, 335]) oder wenn die Rechtswidrigkeit nicht durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]]), kann im Bereich des Lastenausgleichsrechts ein rechtswidrig zustande gekommener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts betätigt hat.

    Diese Rechtsprechung steht - entgegen der Auffassung der Erben des Klägers - nicht in Widerspruch zum Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]).

    Das gleiche gilt, wenn die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Revisionsbeklagten gelegen haben (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] - 271 -]).

  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 209.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Bestätigung von BVerwG III C 209.64.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG III C 209.64 - entschieden, unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 sei dessen gesamtes Vermögen zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es an diesem Stichtag belegen und ob der unmittelbar Geschädigte an diesem Stichtag steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 28) gewesen sei.

  • BVerwG, 04.04.1962 - V C 84.61

    Entschädigung für die zeitweise Beschlagnahme einer Wohnung von der

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    In diesem Zusammenhang kann ferner von Bedeutung sein, ob der Revisionsbeklagte, weil er keinen Rechtsanwalt oder zugelassenen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor den Ausgleichsbehörden bestellt hat, nicht das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Erledigung seiner Rechtsgelegenheit in Kauf genommen hat (vgl. Urteil vom 4. April 1962 - BVerwG V C 84.61 - [BVerwGE 14, 109 [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]]).
  • BVerwG, 01.03.1966 - III C 104.65

    Rücknahme von Feststellungsbescheiden und Zuerkennungsbescheiden -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Ist aber der Zuerkennungsbescheid mit unlauteren Mitteln erwirkt worden, so tritt eine solche Umkehrung der Beweislast und die sich daraus ergebende Folge nicht ein (Urteile vom 4. November 1964 - BVerwG VI. C 219.61 - und vom 1. März 1966 - BVerwG III C 104.65 -).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Der VI. Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 27.62 - jedoch dargelegt, daß seine Entscheidung vom 24. April 1959 nur in den Fällen gelte, in denen ein Verwaltungsakt, auf Grund dessen der Begünstigte laufend Leistungen zu beanspruchen habe, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden solle.
  • BVerwG, 30.08.1962 - III C 121.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Das Alter eines Begünstigten und der Zeitablauf seit Gewährung der Leistung mögen es im Einzelfall rechtfertigen, daß es bei fortlaufend zu gewährenden Leistungen, die für den Lebensunterhalt bestimmt sind, keiner besonderen Feststellung bedarf, ob der Begünstigte sein Vertrauen betätigt hat (vgl. BVerwG III C 121.59 - Urteil vom 30. August 1962 -).
  • BVerwG, 27.11.1964 - III CB 134.64

    Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben: Die materielle Beweislast, daß der Zuerkennungsbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, hat grundsätzlich die Behörde mit der Folge zu tragen, daß eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme rechtfertigt (Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG III CB 134.64 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 262.61

    Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Der Senat hat sich mit dieser Weisung in seinem Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - (MDR 1964, 78 Leitsatz) auseinandergesetzt.
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auch wenn darüber hinaus von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird, daß der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO im hier zu entscheidenden Falle erfüllt ist und den Klägern gegenüber der Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Bescheide Vertrauensschutz nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerwGE 24, 294 [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] und Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]) schon deshalb nicht zugebilligt werden kann, weil es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen dafür fehlt, kann das angefochtene Urteil dennoch keinen Bestand haben.
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Hiervon geht im Grundsatz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 ) aus.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08

    Schlosskapelle Liebig darf nicht abgerissen werden

    Auch nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nämlich bei dem im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals anzustellenden Vergleich des Erhaltungsaufwands mit den Erträgen oder dem Gebrauchswert des Denkmals dann, wenn eine Denkmalzone in Rede steht, auf den im Eigentum einer Person stehenden denkmalgeschützten Gesamtbestand abzustellen (vgl. Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

    Würden nämlich rechtsgeschäftliche Verfügungen über die unter Schutz gestellten Grundstücke nicht berücksichtigt, bestünde die Gefahr einer der Unterschutzstellung als bauliche Gesamtanlage gerade nicht gerecht werdenden Aufsplitterung: Solchen Teilen der Gesamtanlage, deren Erhaltung eher zumutbar wäre, stünden solche gegenüber, deren Erhaltung und Pflege eher in Frage gestellt werden müsste (vgl. OVG, Urteil vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

    Danach ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals von dem denkmalgeschützten Gesamtbestand auszugehen, der im Eigentum der Person steht, die den Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung gestellt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

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