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   OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83   

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https://dejure.org/1983,2518
OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83 (https://dejure.org/1983,2518)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.1983 - 15 U 91/83 (https://dejure.org/1983,2518)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 1983 - 15 U 91/83 (https://dejure.org/1983,2518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Verfügung gegen die Behauptung über die Umgehung von Gesetzen im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung von Geldspielautomaten durch die Automatenindustrie; Geltendmachung eines Anspruches im gewillkürten Prozessstand; Begriff der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung gegen die Behauptung über die Umgehung von Gesetzen im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung von Geldspielautomaten durch die Automatenindustrie; Geltendmachung eines Anspruches im gewillkürten Prozessstand; Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1119
  • afp 1983, 470
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Forschung ist "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (BVerfGE 35, 79, 113).

    Die Verfassungsbestimmung des Art. 5 Abs. 3 GG gewährt jedem, der in der Wissenschaft tätig ist, insbesondere dem Verfasser einer wissenschaftlichen Arbeit, ein individuelles Freheitsrecht, wie es auch dem Künstler zusteht (BVerfGE 35, 79, 112; 30, 173, 188).

  • BGH, 02.07.1963 - VI ZR 251/62

    Elektronische Orgeln

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Die beanstandete Äußerung enthält nämlich eine Systemkritik an der gesamten Automatenindustrie, und in einem solchen Fall ist ein einzelnes Mitglied dieser Industrie grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen: die Äußerung ist nicht "betriebsbezogen" (BGH GRUR 64, 162 - Elektronenorgeln -).
  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Der BGH hat zwar - vielleicht mißverständlich - gelegentlich formuliert, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung (Wertung) einzuordnen sei, beurteile sich danach, ob ihr Gehalt einer Objektiven Klärung zugänglich sei und als etwa Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offenstehe (BGH GRUR 1975, 89, 91 - Brüning, Memoiren I); jedoch sowohl bei dieser als auch bei den weiteren dort angeführten nicht veröffentlichten Entscheidungen handelte es sich um Tatsachenbehauptungen in dem zuvor dargelegten Sinne.
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    In mehreren Entscheidungen hat der BGH, wenn es um die rechtliche Einordnung eines Sachverhaltes ging, das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung abgelehnt, (z. B. BGH AfP 1976, 75, 79 - Bittenbinder; 1982, 217 - Klinikdirektoren).
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, bisher nur die Spannungslage zwischen dem Freiheitsrecht des Künstlers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht näher behandelt (z.B.BGHZ 84, 237 - Warenhauskönig).
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Dies hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich bestätigt (BGH NJW 83, 1559).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83
    Die Verfassungsbestimmung des Art. 5 Abs. 3 GG gewährt jedem, der in der Wissenschaft tätig ist, insbesondere dem Verfasser einer wissenschaftlichen Arbeit, ein individuelles Freheitsrecht, wie es auch dem Künstler zusteht (BVerfGE 35, 79, 112; 30, 173, 188).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R

    Private Pflegeversicherung - Kostenerstattung für häusliche Pflege - keine

    Allerdings gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, daß der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befaßt werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfaßt werden (BGH NJW 1984, 1119; BAG JZ 1990, 194; Meyer-Ladewig aaO § 55 RdNr 19a mwN).
  • OLG Köln, 27.01.1998 - 15 U 126/97

    Befugnis zur Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen eine Verletzung des

    Werturteile sind dagegen geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens und sind eben deshalb einem Beweis nicht zugänglich (st. Rspr. z.B.: BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415 f.); BVerfG, NJW 1992, 1439 ff. (1440); Senatsurteile in AfP 1983, 470 und AfP 1984, 56).
  • OLG Hamm, 16.09.1998 - 13 U 76/98

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem Radfahrer

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1119) ist eine Feststellungsklage, die prozeßwirtschaftlich zu einem sinnvollen oder gar sinnvolleren Ergebnis führt als eine Leistungsklage, grundsätzlich zulässig.
  • ArbG Rheine, 19.10.2012 - 1 Ca 1634/11

    Ausgleichszahlung

    Zwar besteht in der Regel für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger unmittelbar auf Leistung klagen kann (BGH v. 09.06.1983, NJW 1984, 1119).

    Wenn jedoch in derartigen Fallkonstellationen davon auszugehen ist, dass die/der Beklagte den Inhalt des Feststellungsurteils respektieren und für der Fall der Feststellung von Zahlungsverpflichtungen entsprechende Leistungen erbringen wird, liegt auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse vor (BGH v. 09.06.1983, a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 05.09.2002 - 7 Sa 39/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 des Hamburgischen 1. Ruhegeldgesetzes

    Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage gilt hier deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch ohne einen vollstreckbaren Leistungstitel die festgestellten Ansprüche erfüllen wird (vergl. BGH NJW 1984, 1119 BAG Urteile vom 16. April 1986 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 22. März 1995 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und damit schon ein Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt.
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 3 U 230/97

    Anerkenntnis unter einer Bedingung; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Grundsätzlich gilt zwar, daß ein Feststellungsinteresse dann fehlt, wenn die Partei ihr Klageziel auch mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 1984, 1119 f.).
  • SG Bayreuth, 08.06.2016 - S 17 AS 164/13

    Meldeaufforderungen muss kein Rückfahrticket beigelegt werden

    Allerdings gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BGH NJW 1984, 1119; BAG JZ 1990, 194; Keller in: Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Rdnr. 19a m.w.N.).
  • OLG München, 17.12.1987 - U (K) 5135/86
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn Beklagter der Bund, ein Land oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (BGH NJW 1984, 1119).
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