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   BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93   

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https://dejure.org/1994,12
BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93 (https://dejure.org/1994,12)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93 (https://dejure.org/1994,12)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - VI ZR 286/93 (https://dejure.org/1994,12)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unternehmen - Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Fortbildungsseminar - Weitergabe des Jahresabschlusses an Dritte - Wiederholungsgefahr - Unterlassungsverpflichtung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bilanzanalyse

    Art. 5 Abs. 3 GG

  • rabüro.de

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens durch Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Jahresabschlusses

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 1004
    Unzulässige Verwendung eines veröffentlichten Jahresabschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823, 1004
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch Weitergabe eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses auf einem Fortbildungsseminar; Anforderungen an Wiederholungsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1281
  • NJW-RR 1994, 920 (Ls.)
  • ZIP 1994, 648
  • ZIP 1994, 651
  • MDR 1994, 991
  • GRUR 1994, 394
  • VersR 1994, 570
  • WM 1994, 641
  • BB 1994, 733
  • DB 1994, 831
  • ZUM 1995, 273
  • afp 1994, 138
 
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Wird zitiert von ... (341)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
    Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß dann, wenn - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
    Allerdings ist angesichts der Wirkungsbreite dieses Grundrechts (BVerfGE 35, 79, 112 = NJW 1973, 1176) davon auszugehen, daß sich der Beklagte für sein Vorgehen auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen kann.
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
    Das ist inbesondere der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschafttsunternehmen betroffen werden (Senat BGHZ 98, 94, 97 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter 1st nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f. = NJW 1978, 1621, 1622).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter 1st nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f. = NJW 1978, 1621, 1622).
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283) durch die rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten indiziert, zumal der Beklagte auch in diesem Verfahren und auch sonst für sich in Anspruch nimmt, dass er die angegriffenen Verse habe verbreiten dürfen und auch künftig verbreiten dürfe.
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    (2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder der TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht.

    (c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) aufgestellt hat.

    Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager ZHR 158 (1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823 BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durchführt, den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresabschluss eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehenden Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervorhebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwachstellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9).
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