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   BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93   

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BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93 (https://dejure.org/1994,565)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1994 - VI ZR 273/93 (https://dejure.org/1994,565)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 (https://dejure.org/1994,565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Tatsachenbehauptung - Meinungsäußerung - Differenzierung - Tatrichter - Versteckte Behauptung - Unterlassungsanspruch

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verdeckte Behauptung I

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 1004
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zu den Anforderungen bei Ermittlung sog. "versteckter" Behauptungen durch den Tatrichter

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 189 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 1242
  • MDR 1994, 989
  • VersR 1994, 1123
  • WM 1994, 2080
  • afp 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    19 a) Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern seine Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 12. Mai 1987 - aaO).

    Wie der Senat in der in BGHZ 78, 9, 14, 16 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, kann im Ehrenschutzprozeß unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden.

    Auch hierbei hat es indes die oben zu 3) aufgezeigten Grundsätze nicht genügend beachtet und deshalb an das Vorliegen einer verdeckten Behauptung rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen gestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 9, 14 ff.).

    Selbst wenn das mit dem Berufungsgericht zu bejahen wäre, hat dieses jedenfalls verkannt, daß neben der von ihm angenommenen Deutung eine andere Beurteilung zumindest möglich war, nämlich dahin, daß der Beklagte dem Leser Fakten mitgeteilt hat, um Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen denkbaren Sachverhalt zu geben, den der Beklagte aber nicht selbst behauptet hat (Senatsurteil BGHZ 78, 9, 16).

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Zwar hat der Tatrichter bei Ermittlung des Aussagegehalts die zu prüfende Äußerung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des jeweiligen Textes zu würdigen (st.Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194 m.w.N.).

    Die Aussage des Beklagten bezog sich nämlich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, ohne daß insoweit wertende Bestandteile erkennbar wären, welche etwa die Qualifikation dieser Äußerung als Tatsachenbehauptung in Frage zu stellen vermöchten (zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - aaO; vom 17. November 1992 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f., jeweils m.w.N.).

    Sie zielt damit auf den Grundsatz, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es wie hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung dem Mitteilenden solange nicht untersagt werden kann, als dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senatsurteil vom 17. November 1992 - aaO m.w.N.).

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 17. November 1992 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Die Aussage des Beklagten bezog sich nämlich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, ohne daß insoweit wertende Bestandteile erkennbar wären, welche etwa die Qualifikation dieser Äußerung als Tatsachenbehauptung in Frage zu stellen vermöchten (zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - aaO; vom 17. November 1992 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f., jeweils m.w.N.).

    Diese unzureichende Erfassung des Ursprungstextes hat zur Folge, daß das Berufungsgericht nicht hinreichend zwischen den tatsächlichen und den wertenden Bestandteilen der beanstandeten Äußerung unterschieden hat (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993, aaO m.w.N.).

    Da durch diesen Hinweis auf einen Dritten dem nachfolgenden Satz die tatsächlichen Elemente zumindest weitgehend entzogen sind, hätte das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des Aussagegehalts zum Ergebnis gelangen müssen, daß bei der beanstandeten Äußerung die wertenden Bestandteile derart überwiegen, daß sie insgesamt als Zuweisung von politischer Verantwortung im öffentlichen Meinungskampf dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt und von daher dem Beklagten nicht untersagt werden kann (BVerGE 85, 1, 15 ff.; BVerfG, Beschluß vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 - NJW 1992, 2815, 2816 sowie Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagegehalt der Erklärung zutreffend ermittelt und zwischen beweisbaren Tatsachenbehauptungen und dem Beweis nicht zugänglichen Meinungsäußerungen richtig unterschieden hat (Senatsurteile vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - NJW 1987, 1403 f. und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316 m.w.N.), läßt jedoch keinen Fehler erkennen.

    Die Aussage des Beklagten bezog sich nämlich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, ohne daß insoweit wertende Bestandteile erkennbar wären, welche etwa die Qualifikation dieser Äußerung als Tatsachenbehauptung in Frage zu stellen vermöchten (zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - aaO; vom 17. November 1992 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Schreiben vom 19. Januar 1991 begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 m.w.N.).

    19 a) Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern seine Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 12. Mai 1987 - aaO).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Diese Überlegung bot sich schon deshalb an, weil jedenfalls für den angesprochenen Leserkreis - insoweit kann weder für den direkt angesprochenen Bundespräsidenten noch die interessierte Öffentlichkeit der Maßstab eines Durchschnittslesers gelten (vgl. dazu BVerfGE 43, 130, 140) - erkennbar war, daß zur Entscheidung über Kredite kaum der Aufsichtsrat einer Bank zuständig sein konnte.

    Das führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags zu Ziff. 1) (BVerfGE 43, 130, 138 f.; 82, 272, 283; BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 327/91 - NJW 1992, 2013, 2014).

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagegehalt der Erklärung zutreffend ermittelt und zwischen beweisbaren Tatsachenbehauptungen und dem Beweis nicht zugänglichen Meinungsäußerungen richtig unterschieden hat (Senatsurteile vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - NJW 1987, 1403 f. und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316 m.w.N.), läßt jedoch keinen Fehler erkennen.
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80

    Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Die Revision kann sich für ihre Auffassung, eine Unterzeichnung des Protokolls durch den Kläger sei für die Qualifikation als öffentliche Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht erforderlich, nicht auf das Urteil BGHZ 78, 36, 39 berufen, weil im dort zu beurteilenden Sonderfall einer notariellen Eigenurkunde die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben war.
  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 45/86

    Kredit- und Erwerbsgefährdung durch Berichterstattung mit teils wahren und teils

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagegehalt der Erklärung zutreffend ermittelt und zwischen beweisbaren Tatsachenbehauptungen und dem Beweis nicht zugänglichen Meinungsäußerungen richtig unterschieden hat (Senatsurteile vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - NJW 1987, 1403 f. und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316 m.w.N.), läßt jedoch keinen Fehler erkennen.
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
    Da durch diesen Hinweis auf einen Dritten dem nachfolgenden Satz die tatsächlichen Elemente zumindest weitgehend entzogen sind, hätte das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des Aussagegehalts zum Ergebnis gelangen müssen, daß bei der beanstandeten Äußerung die wertenden Bestandteile derart überwiegen, daß sie insgesamt als Zuweisung von politischer Verantwortung im öffentlichen Meinungskampf dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt und von daher dem Beklagten nicht untersagt werden kann (BVerGE 85, 1, 15 ff.; BVerfG, Beschluß vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 - NJW 1992, 2815, 2816 sowie Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - aaO m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91

    Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung,

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    c) Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123, 1124; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344).

    Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - aaO und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 aaO).

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf nicht den unzutreffenden Eindruck

    (3) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus den im Äußerungsrecht für verdeckte ("zwischen den Zeilen stehende") Behauptungen geltenden Maßstab angewendet, nach dem zu prüfen ist, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfGK 2, 325, 238 [juris Rn. 16]; BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14 [juris Rn. 41]; Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124 [juris Rn. 19]; Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 30 mwN; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 12).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung

    Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).
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