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   OLG Düsseldorf, 19.05.1994 - 2 U 101/93   

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https://dejure.org/1994,13229
OLG Düsseldorf, 19.05.1994 - 2 U 101/93 (https://dejure.org/1994,13229)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.1994 - 2 U 101/93 (https://dejure.org/1994,13229)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Mai 1994 - 2 U 101/93 (https://dejure.org/1994,13229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • afp 1995, 500
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

    Geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken und diesen in ein negatives Licht zu rücken, ist dabei auch die unter Namensnennung wie vorliegend erfolgende Äußerung eines Verdachts oder die Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt oder es sei eine (Straf-)Anzeige erstattet worden (siehe nur BGH GRUR 2003, 94 = NJW 2013, 229 Tz. 9 - Gazprom-Manager - und BGH GRUR 2013, 312 Tz. 9 - IM Christoph -, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 21, 22; OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501); auch bei der Berichterstattung über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren haftet dem Betroffenen der Makel an, dass an der Sache etwas "dran" sein könnte und es besteht auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens die Gefahr, dass vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 14; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf, ebenda).

    Für die Berichterstattung über die bloße Erstattung einer Strafanzeige als solche gelten noch strengere Anforderungen; eine solche reicht regelmäßig nicht aus, um einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 63), denn jedermann kann gegen jedermann Strafanzeige erstatten, ohne dass dieser Umstand etwas darüber aussagt, dass an den Vorwürfen "etwas dran" ist (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272).

    Allerdings darf auch ausnahmsweise über die bloße Erstattung einer Strafanzeige (oder die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) berichtet werden, wenn diesbezüglich ein echtes Informationsbedürfnis der Bevölkerung besteht (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501), was anzunehmen ist, wenn die Anzeigenerstattung und der Umstand, dass die betreffenden Vorwürfe erhoben werden, nicht lediglich Anliegen wie Sensationsgier, sondern achtenswerte Interessen berühren und mithin eine wirkliche Nachricht darstellen (OLG Düsseldorf, ebenda).

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18

    Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über ein

    Allerdings ist die Abgrenzung zu den dann - bis auf wenige Ausnahmen - zwangsläufig folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur gradueller Natur, so dass insofern bei der Frage einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Gleichbehandlung von Strafanzeige und Ermittlungsverfahren angezeigt ist (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2013 - 7 U 78/12, AfP 2014, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.1994 - 2 U 101/93, AfP 1995, 500; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 166).

    Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.5.1994 - 2 U 101/93, AfP 1995, 500; unter Bezugnahme darauf ohne weitere Begründung auch OLG Stuttgart, Urt. v. 2.10.2013 - 4 U 78/13, NJW-RR 2014, 423, juris Rn. 131) eine Berichterstattung über eine Strafanzeige auch ohne hinreichende Beweistatsachen dann für zulässig erachtet, wenn achtenswerte Interessen der Öffentlichkeit berührt seien und nicht lediglich die Sensationsgier der Leser befriedigt werde.

  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2002 - 3 O 142/02
    Vielmehr darf die Presse in einem solchen Falle bereits den Vorwurf erörtern und damit publik machen ( OLG Düsseldorf AfP 1995, 500 ).
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