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   BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94   

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https://dejure.org/2001,604
BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94 (https://dejure.org/2001,604)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.2001 - 1 BvR 932/94 (https://dejure.org/2001,604)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 2001 - 1 BvR 932/94 (https://dejure.org/2001,604)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Telemedicus

    Kaisen

  • Telemedicus

    Kaisen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Meinungsfreiheit - Postmortales Persönlichkeitsrecht - Partei - Wahlkampf - DVU - Wilhelm Kaisen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Wilhelm Kaisen

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 1 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 1 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 5; BGB § 823; BGB § 1004
    Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der Menschenwürde Verstorbener

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
    Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Wilhelm Kaisen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der Menschenwürde Verstorbener

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der Menschenwürde Verstorbener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2957
  • VersR 2001, 1252
  • DVBl 2001, 985
  • ZUM 2001, 584
  • afp 2001, 295
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Die Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 30, 173; 61, 1).

    Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich und weiterführend oder schädlich, für wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ; 93, 266 ; Urteil des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, S. 591 ).

    Auch Tatsachenbehauptungen werden vom Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Im Wahlkampf, für den ein freier und offener politischer Prozess besonders wichtig ist, und in dem der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist, kommt der Meinungsfreiheit eine unverzichtbare Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen als der wichtigsten Form dieser Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 61, 1 ).

    Die politischen Parteien nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen wahr (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 61, 1 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ).

    Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich und weiterführend oder schädlich, für wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ; 93, 266 ; Urteil des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, S. 591 ).

    Der Sinn wird aber auch durch den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; NJW 2001, S. 591 ).

    Ein Unterschied zeigt sich etwa daran, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Die Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 30, 173; 61, 1).

    Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (BVerfGE 1, 97 ; NJW 2001, S. 591 ), endet nicht mit dem Tod (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich und weiterführend oder schädlich, für wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ; 93, 266 ; Urteil des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, S. 591 ).

    Der Sinn wird aber auch durch den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; NJW 2001, S. 591 ).

    Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (BVerfGE 1, 97 ; NJW 2001, S. 591 ), endet nicht mit dem Tod (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 84, 203 ).

    Das bedeutet auch, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammen hängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 84, 203 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Dagegen ist es nicht seine Sache, dem Oberlandesgericht vorzugeben, wie es den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 101, 361 ).

    Auch Tatsachenbehauptungen werden vom Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Dagegen ist es nicht seine Sache, dem Oberlandesgericht vorzugeben, wie es den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 101, 361 ).

    Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte - etwa der Meinungsfreiheit - gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen als der wichtigsten Form dieser Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
    Die politischen Parteien nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen wahr (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • OLG Bremen, 13.04.1994 - 1 U 149/93

    Vornahme eines Parteiwechsels von der Deutsche Volksunion e. V. auf die

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

    "Kannibalen-Fall" muß neu verhandelt werden

    Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Tröndle/ Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2).
  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Kein Ende mit dem Tod findet hingegen die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte Verpflichtung, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; mwN).

    Der daraus resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist aber nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; BVerfGK 9, 83, 88, juris Rn. 25 - Blauer Engel; BVerfGK 9, 92, 95, juris Rn. 22 - postmortaler Datenschutz; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen; NJW 2001, 594 f., juris Rn. 8), sondern bleibt dahinter zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, NStZ 1998, 635, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8).

    Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen).

    Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz (Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 53 - Digitaler Nachlass; Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2009, 979, 980, juris Rn. 7; BVerfGK 9, 83, 88, juris Rn. 25 - Blauer Engel; BVerfGK 9, 92, 95 f., juris Rn. 22 - postmortaler Datenschutz; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 19 - Wilhelm Kaisen; ferner BVerfGE 30, 173, 195, juris Rn. 63 - Mephisto), weshalb insbesondere das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen geschützt ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223, juris Rn. 61 - Marlene Dietrich; vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, juris Rn. 31 - Emil Nolde; BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 20).

    Danach dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts allerdings nicht (BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 - Wilhelm Kaisen).

    Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; BVerfGK 9, 83, 88, juris Rn. 25 - Blauer Engel; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 19 f. - Wilhelm Kaisen; NJW 2001, 594 f., juris Rn. 8).

    Dabei genügt es nicht, dass die Menschenwürde des Verstorbenen berührt ist; erforderlich ist vielmehr eine sie treffende Verletzung (BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 - Wilhelm Kaisen; zum postmortalen Achtungsanspruch Verstorbener nach der Rechtsprechung des EGMR vgl. EGMR, NLMR 2016, 50 Rn. 44 ff. [deutsch] = BeckRS 2016, 138626 Rn. 44 ff. [englisch]; Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Éditions Plons v. France, Rn. 47, 53, veröffentlicht in französischer Sprache in BeckRS 2004, 155821).

    d) Weiter verletzt keine der beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 19 - Wilhelm Kaisen).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    (aa) Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605).

    Der aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts bewahrt einen Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770 Tz. 20; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.19; v. 24.02.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194 = juris Tz. 60; siehe auch Senat v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41).

    Schutz genießt daneben auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG v. 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770 Tz. 20; v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz. 8; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.19; Senat v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, juris Tz. 44).

    Die Menschenwürde ist im Konflikt mit anderen Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, nicht abwägungsfähig, so dass der Schutz nicht im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden kann (BVerfG v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz 9; v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 18; BGH v. 16.09.2008 - VI ZR 244/07, ZUM 2008, 951 Tz. 16).

    Da andererseits aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte wiederum Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt, so dass ein Berühren der Menschenwürde nicht genügen kann, sondern eine sie treffende Verletzung festzustellen ist (BVerfG v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz. 10; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20 m.w.N.) Daher darf insbesondere auch der Gegenstand der Berichterstattung bei der Beurteilung möglicher Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht völlig unberücksichtigt blieben.

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt daher etwa nicht schon dessen Infragestellung, sondern es ist eine grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes, gegen die der Betroffene sich selbst nicht mehr wehren kann, erforderlich (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20; siehe auch BGH v. 20.03.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 = juris Tz. 17; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 798; v. 17.05.1984 - I ZR 73/82, GRUR 1984, 907 f.; v. 08.06.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986, 1987 f.; Senat v. 24.09.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647; v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41; OLG München v. 28.07.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612 = juris Tz. 62 f.; OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321), wobei gerade bei Meinungsäußerungen wiederum der Kontext und ihr subjektiv-wertender Charakter zu berücksichtigen ist (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20) und auch, ob die Äußerung darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 25).

    Ein Verstoß gegen die Regeln des politischen Anstandes und des guten Geschmacks allein genügt nicht (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 27), solange keine nachhaltige Kampagne festzustellen ist (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 27).

    Ungeachtet der Tatsache, dass sich Derartiges ohnehin eher nicht nur aus den hier streitgegenständlichen Passagen ergeben, sondern vielmehr eher wohl nur aus dem Gesamtwerk ableiten ließe, spricht jedoch einiges dafür, dass die konkret angegriffenen Passagen bei der Frage nach einer Lebensbildverfälschung des Erblassers wiederum vor dem Gesamtkontext des Buches im Übrigen zu würdigen sind (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.29 ff. für ein prozessual nicht angegriffenes Fehlzitat im Zusammenhang mit einer allein angegriffenen Meinungsäußerung; siehe auch OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321 für Bewertung konkret angegriffener Passagen im Gesamtkontext eines Buches).

    Dafür kann schon eine einzige in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens eines Politikers (dazu BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 26) oder einer Privatperson genügen, wenn diese allein geeignet ist, das Lebensbild des Betroffenen zu zerstören.

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