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   KG, 29.02.2000 - 9 U 5861/98   

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https://dejure.org/2000,13032
KG, 29.02.2000 - 9 U 5861/98 (https://dejure.org/2000,13032)
KG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 9 U 5861/98 (https://dejure.org/2000,13032)
KG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 9 U 5861/98 (https://dejure.org/2000,13032)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtswidrigkeit der Verbreitung einer beleidigenden Äußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2001, 65
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    gegen das Urteil des Kammergerichts vom 29. Februar 2000 - 9 U 5861/98 -.
  • OLG Hamburg, 06.02.2007 - 7 U 151/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Verbreiterhaftung bei

    Die vom Beklagtenvertreter nachhaltig angeführte Entscheidung des Kammergerichts vom 29.2.2000 - AfP 2001, 65 - führt schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich dort um die Verbreitung eines ohnehin streitigen Zitats handelte, welches eine Meinungsäußerung enthielt.
  • LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Das ist nicht erst bei ausdrücklicher Billigung der Fremdäußerung anzunehmen, sondern schon dann, wenn dem Leser eine solche Billigung unterschwellig, sozusagen "zwischen den Zeilen" vermittelt wird (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2000 - 9 U 5861/98 -, Rn. 14, juris).
  • LG Berlin, 01.10.2009 - 27 O 610/09
    Maßgebend ist stets der Gesamteindruck, der durch die Berichterstattung vermittelt wird (KG AfP 2001, 65).
  • LG Berlin, 09.09.2008 - 27 O 430/08
    Es kann allerdings ausreichen, dass ein Artikel nach seinem Sachzusammenhang keine Billigung der wiedergegebenen Fremdäußerung erkennen lässt, durch die verwandten Anführungszeichen deutlich auf die Äußerung eines Dritten hingewiesen wird und daher aus der äußeren Form eines Zeitungsartikels hinreichend deutlich wird, dass allein die beanstandete Meinung dokumentiert wird, ohne - etwa darauf aufbauend - eine eigene Stellungnahme abzugeben oder der beanstandeten Meinungsäußerung beizupflichten ( BVerfG AfP 2004, 49 ff. [BVerfG 30.09.2003 - 1 BvR 865/00] : Nichtannahmebeschluss zu Kammergericht AfP 2001, 65).
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