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   OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02   

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https://dejure.org/2003,2838
OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02 (https://dejure.org/2003,2838)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 (https://dejure.org/2003,2838)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 5 U 67/02 (https://dejure.org/2003,2838)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Fußballberichterstattung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 826; ; BGB § 1004; ; UWG § 1; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 4; ; GWB § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanspruch privater Hörfunksender gegen Veranstalter der Bundesliga-Spiele auf Kurzberichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Radio Hamburg verliert auch in der Berufungsinstanz gegen DFL, HSV und FC St. Pauli

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Radio Hamburg verliert gegen DFL, HSV und FC St. Pauli

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Privatradiosender muss für Live-Berichterstattung aus Fußballstadion zahlen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Radio Hamburg verliert in der Berufungsinstanz gegen DFL, HSV und FC St. Pauli

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1485
  • NJW-RR 2006, 936 (Ls.)
  • ZUM 2003, 782
  • afp 2003, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/68

    Ausstrahlung von Filmmaterial als Eingriff in den Gewerbebetrieb -

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02
    Die dort anerkannte entgeltliche Verwertung von Berufsboxkämpfen in Lichtspieltheatern oder im Fernsehen ist ersichtlich nur beispielhaft angeführt, schließt also die Radioverwertung nicht aus (BGH NJW 70, 2060).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02
    Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das auch für Veranstaltungsräume des privaten Veranstalters gilt, in der Entscheidung zum Kurzberichterstattungsrecht des Fernsehens vom 17.2.98 ausgesprochen, dass dieses Grundrecht nicht nur das Recht umfasse, über den Zutritt überhaupt zu entscheiden, sondern auch über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (NJW 98, 1627, 1631).
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02
    Zutreffend verweist das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.3.1990 (BGHZ 110, 371, 383).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03

    Hörfunkrechte

    Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG Hamburg AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202; OLG Hamburg NJW-RR 2003, 1485 = AfP 2003, 361 = SpuRt 2003, 243).
  • OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 U 112/06

    Vermarktungsverträge von Fußballspielen

    Der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes besitzt keine Leistungsschutzrechte nach § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die er in Form von Fernsehrechten oder Werberrechten nur einmal vergeben könnte; die Gestattung zur Vermarktung eines Sportereignisses in Form von Fernsehübertragungen oder Bandenwerbung beruht vielmehr auf dem Hausrecht des Veranstalters und stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (vgl. Schricker-Vogel, UrhR, 3.Aufl., § 81 Rn.16 m.w. N.; zu den sog. Hörfunkrechten bei Fußballspielen s. auch Senat AfP 2003, 361).
  • LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10

    Klage des Bulgarischen Schachverbandes wegen der Übertragung eines

    Auch die in diesem Zusammenhang bemühten Vorschriften zum Schutz des Hausrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004, 862 BGB : BGH GRUR 90, 702, 705 - Sportübertragungen; OLG Hamburg, NJW-RR 03, 1485, 1486) helfen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht weiter, da er weder zu einem Betreten des Raum des Wettkampfs durch die Beklagte oder Dritte und anschließender Weitergabe von Informationen noch zu einem diesbezüglichen Verbot vorgetragen hat.
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