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   OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03   

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https://dejure.org/2003,5335
OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03 (https://dejure.org/2003,5335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2003 - 16 U 40/03 (https://dejure.org/2003,5335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 16 U 40/03 (https://dejure.org/2003,5335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Gegendarstellungsanspruch einer juristischen Person: Unterzeichnung des Gegendarstellungsverlangens durch einen Prokuristen; zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren; rechtliche Beurteilung einer Äußerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlangen der Gegendarstellung; Unterzeichnung durch bevollmächtigten Vertreter; Unternehmensnähe eines Prokuristen; Abgrenzung von gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptungen zur (freien) Meinungsäußerung; Beachtung des redaktionellen Umfelds und des ...

  • Judicialis

    HPresseG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPresseG § 10
    Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung gem. § 10 HPresseG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2003, 459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.10.1964 - VI ZR 130/63

    Marktbericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03
    Tatsachenbehauptung ist nur, was einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gesichertes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH- 13.10.1964-NJW 1965, 36 [37]; ders. - 22.6.1982 - NJW 1982, 2246).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03
    Ist eine Äußerung demgegenüber durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BVerfG - 22.6.1982 - AfP 1982, 215 [216]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]), die nicht gegendarstellungsfähig ist.
  • OLG Hamburg, 12.03.1981 - 3 U 150/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03
    Zwar handelt es sich insoweit um eine Klageänderung; denn jede neue Gegendarstellung bildet einen neuen Streitgegenstand (OLG Hamburg-12.3.1981 - AfP 1981, 408 [409]).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03
    Nur im zweiten Fall kann die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Tatsachenbehauptung gleichgestellt werden (BGH -28.6.1994 - AfP 1994, 295 [297]).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 16 U 40/03
    Ist eine Äußerung demgegenüber durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BVerfG - 22.6.1982 - AfP 1982, 215 [216]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]), die nicht gegendarstellungsfähig ist.
  • OLG Zweibrücken, 29.01.2015 - 4 U 81/14

    Sterbedrama - Gegendarstellungsanspruch in Rheinland-Pfalz: Anforderungen an die

    Dieser Schutz kommt regelmäßig zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382 m. w. N.; BVerfG AfP 2003, 459; BVerfG NJW 1983, 1179, 1180).
  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2008 - 3 O 343/08

    Hessisches Presserecht: Anforderungen an die Form einer Gegendarstellung;

    Nach heute herrschender Meinung muss es sich hierbei um eine handschriftliche Unterschrift handeln (OLG Frankfurt OLGR 2003, 480; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG Rn. 145 m.w.N.); eine Stellvertretung bei der Unterschrift ist nicht möglich (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 146).

    Spätestens aber mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.08.2008, bei der Klägerin eingegangen am 26.08.2008, der unter Zitierung von Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (AfP 2003, 459), auf das unverzichtbare Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift hinweist, ist Kenntnis des Formmangels der Gegendarstellung zu unterstellen.

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