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   LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03   

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LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03 (https://dejure.org/2003,17821)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2003 - 27 O 591/03 (https://dejure.org/2003,17821)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 27 O 591/03 (https://dejure.org/2003,17821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2004, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    Nicht erforderlich ist für die Identifizierbarkeit nämlich, dass ein zahlenmäßig "nicht unbedeutender Leserkreis" die Antragstellerin wiedererkennt bzw. eine "nicht unbeträchtliche Zahl" der Leserschaft (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1648; BGHZ 50, 133, 141).

    Dabei kann es letztlich dahinstehen, - ob Kunst sich ihrem Wesen nach einer klaren Definition entzieht (BVerfGE 30, 173, 188 f. [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] ), da das Buch einerseits eine "freie schöpferische Gestaltung" ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium (...) zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden" und Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammenwirkten (vgl. BVerfGE a. a.O., 189), andererseits aber auch bei formaler, typologischer Betrachtungsweise die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt, nämlich der des Romans, und schließlich auch vielfältig interpretierbar ist (vgl. BVerfGE EuGRZ 1984, 474, 476 = NJW 85, 261 ff. - "Straßentheater").

    Ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger könnte ein Werk der erzählenden Kunst keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1646).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    Dabei kann es letztlich dahinstehen, - ob Kunst sich ihrem Wesen nach einer klaren Definition entzieht (BVerfGE 30, 173, 188 f. [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] ), da das Buch einerseits eine "freie schöpferische Gestaltung" ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium (...) zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden" und Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammenwirkten (vgl. BVerfGE a. a.O., 189), andererseits aber auch bei formaler, typologischer Betrachtungsweise die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt, nämlich der des Romans, und schließlich auch vielfältig interpretierbar ist (vgl. BVerfGE EuGRZ 1984, 474, 476 = NJW 85, 261 ff. - "Straßentheater").

    Aus ihm wird gefolgert, dass beispielsweise einem satirischen Gedicht grundsätzlich nicht die unter mehreren möglichen Interpretation zugrundegelegt werden darf, die zu einer Strafbarkeit führt (BVerfG EuGRZ 1984, 474, 478).

    Soweit sich das LG Münster auf das Bundesverfassungsgericht beruft, wird die Entscheidung (BVerfG EuGRZ 1984, 474, 478) genannt, die jedoch auf den vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer gerade nicht, wie ausgeführt, übertragbar ist, da sie auf die Frage der Interpretationsmöglichkeiten eines satirischen Gedichts bezogen ist.

  • OLG Stuttgart, 05.10.1988 - 4 U 111/88

    Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Kurzkrimis wegen der

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    So hat auch das OLG Stuttgart (NJW 1989, 396 f. [OLG Stuttgart 05.10.1988 - 4 U 111/88] ) den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für den Fall bejaht, dass die Geschichte einer Person in einem Kriminalroman verarbeitet wird und in diesem Roman die Hauptperson einen Einbruchsdiebstahl begeht, den der dortige Kläger, der als Vorbild für die Romanfigur diente, unstreitig nicht begangen hatte.

    In der oben bereits zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 1989, 396 f. [OLG Stuttgart 05.10.1988 - 4 U 111/88] ) ging es, wie oben bereits referiert, darum, dass eine Romanfigur einen Einbruchsdiebstahl beging, die dieser Figur zugrundeliegende reale Person einen solchen aber niemals begangen hatte.

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    Nicht erforderlich ist für die Identifizierbarkeit nämlich, dass ein zahlenmäßig "nicht unbedeutender Leserkreis" die Antragstellerin wiedererkennt bzw. eine "nicht unbeträchtliche Zahl" der Leserschaft (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1648; BGHZ 50, 133, 141).

    Es mag dahingestellt bleiben, ob Schilderungen aus der Intimsphäre einer lebenden Person unter Umständen von der Kunstfreiheit gedeckt sein können (dagegen wohl BGHZ 50, 133, 146, wonach "bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich" geschildert werden dürfen), nämlich dann, wenn die Schilderung nicht willkürlich oder zufällig erfolgt.

  • LG Münster, 23.01.2003 - 12 O 601/02

    Keine Persönlichkeitsverletzung durch Kriminalroman Wilsberg und der tote

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    Soweit die Entscheidung des LG Münster (GRUR-RR 2003, 164, 167), auf die sich die Antragsgegnerin beruft, hiervon abweicht, schließt sich die Kammer dem für den vorliegenden Fall aus den genannten Gründen nicht an.
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

    Auszug aus LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
    Dieser Grundsatz ist auch im Bereich des zivilrechtlichen Ausgleichs zwischen mehreren Verfassungsgütern anerkannt (vgl. BGH NJW 1983, 1194 f. [BGH 08.06.1982 - VI ZR 139/80] für den Fall einer Satire).
  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Dieser Maßstab ist indes zu eng, weil grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt (Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - NJW 1979, 2205 [zu § 22 KUG] und vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - unter I., juris, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1988, 405; LG Berlin, AfP 2004, 287, 289 f.; vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.37; Prinz/Peters, aaO m.w.N.; Wegner/Wallenfels/Kaboth, Recht im Verlag, 2004, Kap. 3, Rdn. 111).

    (2) Das Buch greift daher unabhängig davon, ob die vom Autor geschilderten zahlreichen Einzelheiten des Sexuallebens und des Abtreibungsversuchs der Romanfigur Esra eine Entsprechung im Leben der Klägerin zu 1 haben, in unzulässiger Weise in deren Intim- bzw. Privatsphäre ein (vgl. auch Wegner/Wallenfels/Kaboth, aaO, Kap. 3, Rdn. 107; KG, NJW-RR 2004, 1415, 1416; LG Berlin, AfP 2004, 287, 291 f.).

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