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   KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05   

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https://dejure.org/2006,29306
KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
KG, Entscheidung vom 07.03.2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
KG, Entscheidung vom 07. März 2006 - 9 W 45/05 (https://dejure.org/2006,29306)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2006, 254
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 21.02.2002 - 2 U 206/01

    Markenverletzung: Rechtsmißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Deshalb ist der Hinweis der Antragsgegnerin u.a. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (GRUR-RR 2002, 381) verfehlt; abgesehen davon hält das OLG Stuttgart sogar für die Verletzung eines Markenrechts die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Verletzern nur in Ausnahmefällen für denkbar.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    7 Die Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbots des § 8 Abs. 4 UWG anerkannt ist, dass eine gesonderte Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. dazu BGH WRP 2000, 1263/1265 - Neu in Bielefeld I).
  • LG Köln, 07.02.2006 - 27 O 667/04

    Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Nachdem er die Privatanschrift des Autors in Erfahrung gebracht hatte, erwirkte der Antragsteller gegen ihn vor dem Landgericht Berlin (27 O 667/04) am 17. August 2004 eine weitere nahezu gleichlautende einstweilige Verfügung.
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Ein eigenes Interesse des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch eine möglichst hohe Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, 371/374), lässt sich auch sonst nicht feststellen.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05
    Maßgeblich war für die im UWG angelegte einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse nicht allein der Schutz des Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im allgemeinen Interesse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist (vgl. BGH NJW 2002, 1494/1495 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 296; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 296; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2007 - 11 U 51/06

    Mehrfachverfolgung: Einwand wegen Verletzung des allgemeinen

    Er ist auf Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder gemäß § 22 KUG weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen (OLG München ZUM-RD 05, 369 = OLGR München 05, 589; KG AfP 06, 254).
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