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   OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05   

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https://dejure.org/2006,7999
OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten

  • Telemedicus

    Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Balko

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presserecht: Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters, "Fernseh-Kommissar"

  • rechtsportal.de

    Presserecht: Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters, "Fernseh-Kommissar"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2006, 257
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    1) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die, im Unterschied zu Kapitalverbrechen, nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen (grundlegend BVerfGE 35, 202; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 10, Rn.198 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 1 BvR 205/92

    Fernsehberichterstattung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    1) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, Urteil vom 15.11.2005; Geschäftsnummer VI ZR 286/04).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Ferner ist auf die Stellung des Täters, seine öffentliche Bekanntheit sowie sein bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzuheben (vgl. auch BGH NJW 1994, 1950, 1952).
  • LG Hamburg, 11.11.2005 - 324 O 105/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 105/05, vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, Urteil vom 15.11.2005; Geschäftsnummer VI ZR 286/04).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Der berichtete Vorgang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG Hamburg, AfP 2006, 257 f.).
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