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   KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07   

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https://dejure.org/2007,7525
KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07 (https://dejure.org/2007,7525)
KG, Entscheidung vom 02.07.2007 - 9 U 66/07 (https://dejure.org/2007,7525)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 2007 - 9 U 66/07 (https://dejure.org/2007,7525)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 492
  • afp 2007, 376
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07
    Mit zunehmender zeitlicher Distanz gewinnt vielmehr das Interesse des Täters, "in Ruhe gelassen zu werden", größere Bedeutung, wobei die Grenze zwischen zulässiger aktueller Berichterstattung und unzulässiger späterer Berichterstattung nicht allgemein fixiert ist, aber mit der Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der (möglichen) Entlassung das entscheidende Stadium beginnt, in dem im Regelfall das Interesse an der Resozialisierung und Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft die Grenze einer zulässigen Berichterstattung markiert (BVerfGE 35, 200 = NJW 1973, 1226,1231 und 1232 - Lebach I).

    Diese Erwägungen geben dem Verurteilten jedoch - entgegen der Meinung der Antragstellerin - keinen absoluten Anspruch, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seinen Straftaten konfrontiert zu werden; es bleibt immer eine Abwägung entscheidend, bei der zu prüfen ist, in welchem Maß eine Berichterstattung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Verurteilten zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226, 1231 - Lebach I; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 - Lebach II).

    22 Nach eingehender Abwägung (§ 23 Absatz 2 KUG) folgt der Senat der Einschätzung des Landgerichts, dass das Interesse der Gemeinschaft an einer aktuellen Erörterung ihrer Biografie unter Verwendung von Archivfotos dem Interesse an ihrer weiteren, von der Öffentlichkeit unbeobachteten Resozialisierung vorgeht, denn es liegt - wie ausgeführt - ein Ausnahmefall des überragenden historischen Interesses vor (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226, 1232 - Lebach I).

  • LG Berlin, 03.05.2007 - 27 O 327/07

    Grenzen des Persönlichkeitsschutzes und des Bildnisschutzes:

    Auszug aus KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07
    Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 - 27 O 327/07 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 zum Aktenzeichen 27 O 327/07 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß (über die Antragstellerin) zu verbreiten:.

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07
    Diese Erwägungen geben dem Verurteilten jedoch - entgegen der Meinung der Antragstellerin - keinen absoluten Anspruch, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seinen Straftaten konfrontiert zu werden; es bleibt immer eine Abwägung entscheidend, bei der zu prüfen ist, in welchem Maß eine Berichterstattung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Verurteilten zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226, 1231 - Lebach I; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 - Lebach II).

    Dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Archivfotos aber eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber der Antragstellerin hervorrufen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1861 - Lebach II).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07
    Allerdings gebietet es der auf verfassungsrechtlichen Erwägungen (Menschenwürde, Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) beruhende und einfachgesetzlich sowohl auf Rechtsfolgenseite als auch strafvollzugsrechtlich verankerte Grundsatz der Resozialisierung, dass jedem - auch dem zu lebenslanger Haft verurteilten Täter (vgl. BVerfG NJW 1977, 1525) - die Chance verbleibt, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.
  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 855/09

    Bildveröffentlichung von ehemaligem RAF-Mitglied verboten

    Darüber hinaus wird an bestimmten Jahrestagen die RAF-Geschichte der Öffentlichkeit mit allen ihren damaligen Protagonisten stets wieder in Erinnerung gerufen (vgl. Senatsbeschluss v. 02.07.2007 - 9 U 66/07 , NJW-RR 2008, 492; Senatsurteil v. 18.12.2007 - 9 U 95/07 , NJW-RR 2008, 1625).

    Umgekehrt erwächst der Gesellschaft daraus auch eine Verpflichtung, den Straftäter wieder in ihre Mitte aufzunehmen ( BVerfG, BVerfGE 35, 202, 235 f. = NJW 1973, 1227, [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72] Lebach I; Senatsbeschluss v. 02.07.2007 - 9 U 66/07 , NJW-RR 2008, 492, 493).

    Zwar handelt es sich nicht um einen absoluten Abwägungsgesichtspunkt mit der Folge, dass jegliche Bildberichterstattung im Zeitpunkt einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgten Haftentlassung ausnahmslos unzulässig wäre; jedoch stellt der Resozialisierungsgedanke dessen ungeachtet einen eminent wichtigen Abwägungsfaktor dar ( Senatsbeschluss v. 2.7.2007 - 9 U 66/07 , NJW-RR 2008, 492, 493; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. , Rn. 19.27a).

    Hierin liegt zugleich ein bedeutsamer Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 2.7.2007 - 9 U 66/07 ( NJW-RR 2008, 492) - zugrunde liegt, auf den sich die Antragsgegnerin daher zu Unrecht beruft.

    Schließlich ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass an der Visualisierung der - ansonsten nur abstrakt als terroristische Vereinigung bekannten - RAF angesichts ihrer herausragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung ein anhaltendes Informationsinteresse besteht, das grundsätzlich geeignet sein kann, eine Bildveröffentlichung zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss v. 02.07.2007 - 9 U 66/07 , NJW-RR 2008, 492, 493).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines

    Der Beklagten stehe zwar kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 ZPO zu, da die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen (LG Berlin 27 O 327/07) und die darauf ergangene Entscheidung des Kammergerichts (9 U 66/07) außerhalb der Risikosphäre beider Parteien liege.

    Denn die Abänderung der Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.05.2007; AZ 27 O 327/07) und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Kammergericht Berlin (KG AfP 2007, 376) lagen nicht im Risikobereich der Klägerin.

  • BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Presseberichterstattung über die

    gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juli 2007 - 9 U 66/07 -,.
  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 19/08

    Persönlichkeitsschutz in den Medien: Verbreitung einer archivierten

    So erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte naturgemäß nur, solange es sich bei dem betreffenden Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, was, nachdem das öffentliche Interesse an dem bebilderten Geschehen nachgelassen hat, in der Regel nicht mehr der Fall sein wird; eine hiervon abweichende Auffassung (so möglicherweise KG, Beschl. v. 2.7. 2007, NJW-RR 2008, S. 492 ff., 494) ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Zweck.
  • OLG Hamburg, 10.03.2009 - 7 U 64/08

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Artikel in

    So erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte naturgemäß nur, solange es sich bei dem betreffenden Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, was, nachdem das öffentliche Interesse an dem bebilderten Geschehen nachgelassen hat, in der Regel nicht mehr der Fall sein wird; eine hiervon abweichende Auffassung (so möglicherweise KG, Beschl. v. 2.7. 2007, NJW-RR 2008, S. 492 ff., 494) ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Zweck.
  • LG Rottweil, 27.02.2008 - 1 O 70/07

    Anforderung an ein außergewöhnliches Kündigungsrecht eines Unterwerfungsvertrages

    Vorliegend kann indes die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.05.2007 - 27 O 327/07 - (zitiert nach [...]) sowie weiter die vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 02.07.2007 - 9 U 66/07 -(zitiert nach [...]) erfolgte Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von der Klägerin angestrebte Berufungsverfahren nicht der Klägerin als Kündigungsgegnerin zugerechnet werden.

    Die Kammer schließt sich insoweit den umfassenden diesbezüglichen Ausführungen des Kammergerichts Berlin ( Beschluss vom 02.07.2007 - 9 U 66/07 ) in vollem Umfang an.

  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 30/08

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung über

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  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 31/08
    So erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte naturgemäß nur, solange es sich bei dem betreffenden Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, was, nachdem das öffentliche Interesse an dem bebilderten Geschehen nachgelassen hat, in der Regel nicht mehr der Fall sein wird; eine hiervon abweichende Auffassung (so möglicherweise KG, Beschl. v. 2.7. 2007, NJW-RR 2008, S. 492 ff., 494) ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Zweck.
  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 22/08

    Anspruch eines wegen Mordes an einem Prominenten verurteilten Deutschen auf

    So erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte naturgemäß nur, solange es sich bei dem betreffenden Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, was, nachdem das öffentliche Interesse an dem bebilderten Geschehen nachgelassen hat, in der Regel nicht mehr der Fall sein wird; eine hiervon abweichende Auffassung (so möglicherweise KG, Beschl. v. 2.7. 2007, NJW-RR 2008, S. 492 ff., 494) ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Zweck.
  • KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07

    Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen

    (Senat AfP 2007, 376).
  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 20/08
  • OLG Hamburg, 03.03.2009 - 7 U 78/08

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Berichterstattung über Namensänderung eines

  • OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 81/08
  • KG, 14.08.2007 - 10 U 173/07
  • LG Berlin, 12.02.2009 - 27 O 30/09

    Bilderstreit: Ex-Terrorist Klar siegt gegen Springer

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