Weitere Entscheidung unten: KG, 08.01.2008

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   OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08   

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OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08 (https://dejure.org/2008,28533)
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2008 - 18 U 2280/08 (https://dejure.org/2008,28533)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 18 U 2280/08 (https://dejure.org/2008,28533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit: Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Erkennbarkeit einer realen Person in einem Roman

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen in der Romanfigur eindeutig den Kläger erkennen lassenden Roman

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2008, 984
  • afp 2009, 140
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 13.6.2007 (a. a. O.) seien die Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon ausgegangen und überzeugt gewesen, ein Roman, in dem das fiktive Abbild eines realen Urbildes an fiktiven Sexualszenen teilhabe, könne schon mangels Schutzobjektes keine Verletzung der realen Intimsphäre des Urbildes begründen.

    Erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2007 (a. a. O.) gebe es die persönlichkeitsrechtliche Fallgruppe des Schutzes vor Verzerrung des eigenen Lebensbildes durch unwahre Behauptungen oder durch die Erweckung entsprechender Eindrücke über den Betroffenen, wenn Behauptungen/Eindrücke sich auf intime Vorgänge bezögen, die in den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre einbezogen seien und so dem Verletzer die Möglichkeit des Wahrheitsbeweises - Beweis der Fiktionalität der intimen Szenen - entzogen sei.

    Hier geht es um die Bewertung von Äußerungen, die in einem literarischen Text enthalten sind, der "zunächst einmal als Fiktion anzusehen" ist und "keinen Faktizitätsanspruch erhebt" (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 ..., NJW 2008, 39/42) und um die Kollision zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 13.6.2007 (a. a. O.) klargestellt, dass für einen - den Kollisionsbereich zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit betreffenden - Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG neben der Begehungsgefahr Anspruchsvoraussetzung eine schwere, rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung ist.

    Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17.7.1984 (1 BvR 816/82 (Anachronistischer Zug), NJW 1985, 261/263) hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13.6.2007 (a. a. O.) ausgeführt: Die Kunst sei in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet.

    Die Auslegung des Berufungsvorbringens der Beklagten ergibt aber, dass sie die auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2005 (NJW 2005, 2844) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2007 (a. a. O.) beruhenden Feststellungen des Landgerichts zur objektiven Erkennbarkeit und zum objektiv schweren rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Intimsphäre und Mutter-Kind-Beziehung) im Berufungsverfahren nicht angreifen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht aber im Beschluss vom 13.6.2007 (a. a. O.) festgestellt hat, schließt die Kunstfreiheit die Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Da auch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 die Geldentschädigung für die immaterielle Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht positiv regelt, weil durch die Aufrechterhaltung von § 253 BGB a. F. als § 253 Abs. 1 BGB die analoge Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rn 56), ist der Anspruch auf Geldentschädigung weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221/1226; BGH NJW 2005, 215/217).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach der - vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligten (BVerG NJW 2004, 591/592) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung verletzender Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1979, 1041; NJW 1985, 1617/1619; NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2005, 215/217).

    Damit wird der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Rechnung getragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff besteht, als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen durch andere sonst ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH NJW 2005, 215/216).

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Die Auslegung des Berufungsvorbringens der Beklagten ergibt aber, dass sie die auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2005 (NJW 2005, 2844) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2007 (a. a. O.) beruhenden Feststellungen des Landgerichts zur objektiven Erkennbarkeit und zum objektiv schweren rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Intimsphäre und Mutter-Kind-Beziehung) im Berufungsverfahren nicht angreifen.

    Konkrete Ansätze in der Rechtsprechung, diesen Maßstab zu verschärfen und ihn dem seit 1979 bzw. 1987 geltenden presserechtlichen Erkennbarkeitsbegriff (vgl. BGH NJW 1979, 2205; NJW-RR 1988, 733; NJW 2005, 2844/2846) anzupassen, wonach grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis ausreicht, sind nicht ersichtlich gewesen.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Anspruch auf Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2000, 2195/2197; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 823 Rn 124).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach der - vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligten (BVerG NJW 2004, 591/592) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung verletzender Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1979, 1041; NJW 1985, 1617/1619; NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2005, 215/217).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Anspruch auf Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2000, 2195/2197; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 823 Rn 124).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach der - vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligten (BVerG NJW 2004, 591/592) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung verletzender Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1979, 1041; NJW 1985, 1617/1619; NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2005, 215/217).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Da auch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 die Geldentschädigung für die immaterielle Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht positiv regelt, weil durch die Aufrechterhaltung von § 253 BGB a. F. als § 253 Abs. 1 BGB die analoge Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rn 56), ist der Anspruch auf Geldentschädigung weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221/1226; BGH NJW 2005, 215/217).

    Dass die Geldentschädigung der Prävention dient, stellt kein unzulässiges pönales Element dar, sondern findet seine Wurzel im Verfassungs- und im Zivilrecht (BVerfG NJW 1973, 1221/1226).

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung wurden vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG NJW 2004, 591/592).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach der - vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligten (BVerG NJW 2004, 591/592) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung verletzender Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1979, 1041; NJW 1985, 1617/1619; NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 1131/1134; NJW 2005, 215/217).

  • LG München I, 15.10.2003 - 9 O 11360/03

    Esra

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Das - hinsichtlich der Klägerin rechtskräftige - im Hauptsacheverfahren ergangene stattgebende Unterlassungsurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2003 (9 O 11360/03) betrifft ... in der Fassung laut Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 18.8.2003, mit der sich die Beklagte zu 1) zu mehreren Änderungen des Romans verpflichtete, u. a. zur Ersetzung des Begriffs "Nobelpreis" durch "Karl-Gustav-Preis" und des Begriffs "Bundesfilmpreisträgerin" durch "Fritz-Lang-Preisträgerin".

    Dies steht zwar nicht aufgrund Präjudizialität gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fest, da das hinsichtlich der Klägerin rechtskräftige Unterlassungsurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2003 (9 O 11360/03, AfP 2004, 156) einen anderen Streitgegenstand betroffen hat und der Beklagte zu 2) an jenem Verfahren nicht als Partei beteiligt war.

  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1005/68

    Verkehrsunfallflucht - Aufklärungspflicht - Aufklärungsinteresse

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Es reicht, dass dem Handelnden ein allgemeines Verbot bewusst ist (BGH NJW 1970, 1082).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus OLG München, 08.07.2008 - 18 U 2280/08
    Konkrete Ansätze in der Rechtsprechung, diesen Maßstab zu verschärfen und ihn dem seit 1979 bzw. 1987 geltenden presserechtlichen Erkennbarkeitsbegriff (vgl. BGH NJW 1979, 2205; NJW-RR 1988, 733; NJW 2005, 2844/2846) anzupassen, wonach grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis ausreicht, sind nicht ersichtlich gewesen.
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 252/07

    Anspruch lebender Personen auf Unterlassung der Verbreitung eines ihre

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • OLG Hamburg, 26.03.1987 - 3 U 197/86
  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87

    Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 61/62

    Drahtzieher

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • OLG München, 23.07.2003 - 21 U 2918/03

    Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer

  • LG München I, 23.04.2003 - 9 O 3969/03

    Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen Billers Roman "Esra"

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08

    Esra

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 140 und ZUM 2008, 984 veröffentlicht ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil zwar objektiv eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vorliege, ein schweres Verschulden der Beklagten jedoch fehle und auch die Würdigung der sonstigen Umstände nicht ergebe, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei.
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Rechtsprechung
   KG, 08.01.2008 - 9 W 164/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32520
KG, 08.01.2008 - 9 W 164/07 (https://dejure.org/2008,32520)
KG, Entscheidung vom 08.01.2008 - 9 W 164/07 (https://dejure.org/2008,32520)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 9 W 164/07 (https://dejure.org/2008,32520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • afp 2009, 140
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 18.09.1997 - 5 WF 41/97

    Erteilung der Vermögensauskunft; Vornahme einer unvertretbaren Handlung;

    Auszug aus KG, 08.01.2008 - 9 W 164/07
    (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Auflage, § 888, Rn 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888, Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 20 WF 65/05

    Vollstreckungsgegenklage: Einwand nachträglicher Erfüllung

    Auszug aus KG, 08.01.2008 - 9 W 164/07
    (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Auflage, § 888, Rn 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888, Rn. 15).
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