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   OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11   

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https://dejure.org/2011,5007
OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11 (https://dejure.org/2011,5007)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2011 - 7 U 39/11 (https://dejure.org/2011,5007)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 7 U 39/11 (https://dejure.org/2011,5007)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KUG
    Zur stillschweigenden Einwilligung in den Abdruck eines Personenfotos

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KunstUrhG
    Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses; Anfertigung beim Sommerfest des Bundespräsidenten; Verwendung in anderem Zusammenhang

  • Justiz Hamburg

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fotorecht: Konkludente Einwilligung durch Lächeln?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urteil zum Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abdruck von Foto in Pressebricht in gänzlich anderem Zusammenhang unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Begleiterin von Politiker muss Foto in Zeitungsartikel nicht dulden

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Aus Spaß wurde Ernst

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Personenfotografien unter speziellen Voraussetzungen auch mit konkludenter Einwilligung zulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Begleitung eines Politikers ist kein Freiwild für Fotografen und die Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Recht am eigenen Bild

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begleitung eines Politikers darf sich gegen Veröffentlichung seines Bildes in der Zeitung wehren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2012, 166
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 08.05.1990 - 6 W 62/90

    Steuerberater

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11
    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Frankfurt GRUR 1991, 49 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 2. Aufl., Rn 137).
  • OLG Hamburg, 04.05.2004 - 7 U 10/04

    Zur konkludenten Einwilligung beim Ausstrahlen von Aufnahmen während einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11
    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Frankfurt GRUR 1991, 49 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 2. Aufl., Rn 137).
  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16

    Internetpranger

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2014 - 6 U 55/13

    Recht am eigenen Bild: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis bei

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 ff; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Hamburg, AfP 2012, 166 Rn.17 - zitiert nach juris).
  • OLG München, 01.03.2018 - 29 U 1156/17

    Öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18

    "Käptn Knutsch" erlaubt - Kussfotos verboten - Grenzen der Berichterstattung über

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Wird - wie hier - eine (angebliche) Einwilligung nach einem plötzlichen Ansprechen medienunerfahrerer Personen in der Öffentlichkeit nur mehr oder weniger den Umständen nach durch bereitwilliges "Ablichtenlassen" und Antworten auf Fragen von Journalisten erteilt, ist eine Einwilligung im Grundsatz nur wirksam, wenn dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung und auch deren thematische Ausrichtung im Kern bekannt oder ihm zumindest erkennbar waren (vgl. mit Nuancen im Detail etwa OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, BeckRS 2011, 20663; v. 04.05.2004 - 7 U 10/04, NJW-RR 2005, 479; OLG Karlsruhe v. 26.05.2006 - 14 U 27/05, ZUM 2006, 568, 570; OLG Frankfurt v. 08.05.1990 - 6 W 62/09, GRUR 1991, 49; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15; Endress Wanckel , 5. Aufl. 2017, Rn. 135, 140 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.11.2016 - 15 U 94/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so evident sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, juris Tz. 17).
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung dann vorliegt, wenn sich die Wortberichterstattung nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weiteres möglich ist.

  • OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Tochter

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

  • OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 184/16

    Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

  • LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 427/17

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Kundenfotos auf der

    Das OLG Hamburg geht zudem davon aus, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit einer konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten nicht nur der Zweck, sondern auch Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sei (OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 589).

    Mit der einschränkenden Ansicht des OLG Hamburg (OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 589) wäre insoweit wohl von unterschiedlichen Arten der Veröffentlichung auszugehen.

  • OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 148/16

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Bildveröffentlichung

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