Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.12.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00   

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https://dejure.org/2000,271
BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00 (https://dejure.org/2000,271)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 (https://dejure.org/2000,271)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 2000 - 4 B 56.00 (https://dejure.org/2000,271)
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Vages Erweiterungsinteresse

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, im Hinblick auf die Möglichkeit der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich besteht jedenfalls dann kein Abwehrrecht des Landwirts gegen Drittvorhaben (nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 Satz 2
    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Außenbereich - Erweiterungsinteresse - Nachbarschutz - Rücksichtnahmegebot

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; ; BauNVO § 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2
    Bauplanungsrecht - Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann die geplante Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs Abwehrrechte gegen eine Wohnbebauung begründen? (IBR 2001, 44)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 82
  • DÖV 2001, 251
  • AgrarR 2001, 248
  • BauR 2001, 83
  • ZfBR 2001, 68
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Geklärt ist zwar, dass ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb einen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben dann haben kann, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt ist; auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), kann sich nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - DVBl 1983, 349 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).

    Einschränkungen ergeben sich vielmehr daraus, dass das Vorhaben den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" und aus dem Gebot ergeben, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Diese müssen aber ein gewisses Gewicht haben; sie müssen insbesondere objektiv mehr als geringfügig und zudem schutzwürdig sein (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Einschränkungen ergeben sich vielmehr daraus, dass das Vorhaben den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" und aus dem Gebot ergeben, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 44.98
    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746; Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.1993 - 6 M 531/93

    Rechtmäßigkeit einer an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückenden

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen annimmt, dass jedes betriebswirtschaftlich sinnvolle und auch sonst realistische Erweiterungsinteresse eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens einen Abwehranspruch nach dem Gebot der Rücksichtnahme gegen ein rechtswidriges Wohnbauvorhaben vermittelt (Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 11 A 1090/84 - NVwZ 1988, 377; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 2. September 1980 - IV TG 52/80 - BRS 36 Nr. 83 und Beschluss vom 9. August 1991 - 3 TH 1488/91 - BRS 52 Nr. 185; ferner Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rn. 915), muss eine heranrückende Wohnbebauung nach der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf rein theoretische Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Rücksicht nehmen (Beschluss vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 - BRS 55 Nr. 82) Schmaltz (in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 35 Rn. 170) und Dürr (in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 187) meinen sogar, dass sich das aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Abwehrrecht auf die vorhandenen Gebäude und deren ausgeübte Nutzung beschränke; Erweiterungsabsichten würden nicht geschützt.
  • VGH Hessen, 02.09.1980 - IV TG 52/80
    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen annimmt, dass jedes betriebswirtschaftlich sinnvolle und auch sonst realistische Erweiterungsinteresse eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens einen Abwehranspruch nach dem Gebot der Rücksichtnahme gegen ein rechtswidriges Wohnbauvorhaben vermittelt (Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 11 A 1090/84 - NVwZ 1988, 377; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 2. September 1980 - IV TG 52/80 - BRS 36 Nr. 83 und Beschluss vom 9. August 1991 - 3 TH 1488/91 - BRS 52 Nr. 185; ferner Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rn. 915), muss eine heranrückende Wohnbebauung nach der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf rein theoretische Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Rücksicht nehmen (Beschluss vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 - BRS 55 Nr. 82) Schmaltz (in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 35 Rn. 170) und Dürr (in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 187) meinen sogar, dass sich das aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Abwehrrecht auf die vorhandenen Gebäude und deren ausgeübte Nutzung beschränke; Erweiterungsabsichten würden nicht geschützt.
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Es hat aber bereits für ein dörflich geprägtes Gebiet im unbeplanten Innenbereich entschieden, dass künftige Entwicklungen nur insofern berücksichtigt werden könnten, wie sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - DVBl 1993, 652).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    Geklärt ist zwar, dass ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb einen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben dann haben kann, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt ist; auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), kann sich nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - DVBl 1983, 349 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).
  • VGH Bayern, 17.05.2000 - 2 B 95.2590
    Auszug aus BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
    BVerwG 4 B 56.00 VGH 2 B 95.2590.
  • VGH Hessen, 09.08.1991 - 3 TH 1488/91

    Bauvorhaben - Nachbarrechte - Gebot der Rücksichtnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1987 - 11 A 1090/84

    Erweiterung; Splittersiedlung; Interesse; Abwehranspruch; Gebot der

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht).

    ... einschließlich des hier hinreichend konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie des Interesses, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, gem. § 1 Abs. 7 BauGB fehlerfrei in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 30), und hierfür die diesbezüglichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) resp.

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160 = juris Rn. 6; siehe auch Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = juris Rn. 13); im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 und vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 22 D 150/22

    Kreis Lippe muss über Genehmigungsantrag für 13 Windenergieanlagen auf der

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 2 A 2106/15 -, BauR 2016, 1452 = juris Rn. 9 ff.; zusammenfassend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2019, § 35 Rn. 185 ff.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1187
BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98 (https://dejure.org/1999,1187)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1999 - V ZR 144/98 (https://dejure.org/1999,1187)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1999 - V ZR 144/98 (https://dejure.org/1999,1187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarschaftsverhältnis - Duldung der Nutzung - Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht; keine Duldungspflicht nach Treu und Glauben; Nutzung des Nachbargrundstücks; Nichtnutzung eines Grundstücks

  • Judicialis

    BGB § 903; ; BGB § 1004

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 903; BGB § 1004
    Nichtnutzung eines Grundstücks begründet keine Duldungspflicht der Nutzung durch den Nachbarn

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 903, 1004
    Duldung der Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn

  • ibr-online

    Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 903, 1004
    Duldungspflicht zur Grundstücksnutzung durch Nachbarn wegen Nichtnutzung durch Eigentümer?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 42 (Kurzinformation und Auszüge)

    §§ 903, 1004 BGB
    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis/Grundstücksnutzung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schuttablagerung auf ungenutztem Grundstück

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentum ist grundsätzlich unantastbar! (IBR 2000, 383)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1719
  • MDR 2000, 516
  • DNotZ 2000, 465
  • NZM 2000, 567
  • NJ 2000, 261
  • VersR 2001, 1248
  • WM 2000, 832
  • DB 2000, 820 (Ls.)
  • AgrarR 2001, 248
  • BauR 2000, 1915 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89

    Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98
    Sie unterliegen außerdem dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben; daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827 m.w.N.).

    Eine derartige Einschränkung muß aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint; unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (Senatsurt. v. 26. April 1991, aaO).

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 96/85

    Entscheidung über die Ablehnung eines Versäumnisurteils im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98
    Deshalb ist insoweit über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge (vgl. Senat, BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98
    Er muß den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnen, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgrenzen, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennen und schließlich die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98
    Deshalb ist insoweit über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge (vgl. Senat, BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
  • BGH, 04.10.1995 - IV ZR 73/94

    Umfang der Leistung des Nachweismaklers

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98
    Deshalb ist insoweit über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge (vgl. Senat, BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Nach § 903 BGB brauchen die Beklagten ihre Nutzung des Grundstücks bzw. den Ausschluss Dritter hiervon nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1999 - V ZR 144/98, NJW 2000, 1719, 1720).
  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 5 U 98/12

    Unter Nachbarn - Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

    Eine derartige Einschränkung muss aber, so der BGH, mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Anspruch der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil v. 17.12.1999, Az. V ZR 144/98).
  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 5 U 21/07

    Kein Notwegerecht bei fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Eigentümer im Hinblick auf die ihm durch § 903 BGB eingeräumten Befugnisse, die Nutzung seines Grundstücks nicht rechtfertigen (ausdrücklich: BGH NJW 2000, 1719 [juris Rn.13]).
  • OLG Hamm, 28.08.2000 - 5 U 96/00

    Anspruch auf Beseitigung eines zu Zwecken der Schaffung einer Grundstückszufahrt

    Eine derartige Einschränkung muß aber so der BGH mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Anspruch der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. BGH NJW 1991, S. 2826 und NJW 2000, S. 1719 ).

    Denn auch anhand der Lichtbilder ist eine hinreichende Konkretisierung nicht in einer Weise vorzunehmen, die eine etwaige Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen könnte (vgl. BGH NJW 2000, S. 1719).

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