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   EuGH, 16.05.2002 - C-63/00   

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https://dejure.org/2002,831
EuGH, 16.05.2002 - C-63/00 (https://dejure.org/2002,831)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - C-63/00 (https://dejure.org/2002,831)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - C-63/00 (https://dejure.org/2002,831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Beihilfeanträge 'Tiere' - Kontrolle der Tiere - Herabsetzung des Beihilfebetrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Schilling und Nehring

  • EU-Kommission PDF

    Schilling und Nehring

    Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
    Landwirtschaft Gemeinsame Agrarpolitik Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Beihilfen für Tiere Festgestellte Differenz zwischen der Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der bei einer ...

  • EU-Kommission

    Schilling und Nehring

  • Judicialis

    Verordnung 3887/92/EWG Art. 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 3887/92/EWG Art. 10 Abs. 2
    Landwirtschaft Gemeinsame Agrarpolitik Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Beihilfen für Tiere Festgestellte Differenz zwischen der Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der bei einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AgrarR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-63/00
    Zum einen nämlich verfügen die Gemeinschaftsorgane im Agrarbereich über ein weites Ermessen, zum anderen sieht die Verordnung Nr. 3887/92 abgestufte Sanktionen je nach Schwere und Ausmaß der begangenen Unregelmäßigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnrn.

    Daher ist es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt wird, wiesie die fragliche Bestimmung vorsieht (vgl. Urteil National Farmers' Union u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-403/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-63/00
    Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. z. B. Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-403/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-63/00
    Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. z. B. Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-403/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-369/98

    Fisher

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-63/00
    Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringendenInformationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-369/98, Fisher, Slg. 2000, I-6751, Randnrn.
  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2002:296], - Slg. 2011, I-1255) hat Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung.
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 179/07

    Anforderungen an die Geltendmachung von Schlachtprämien und Sonderprämien für

    Falls die Zahl der vom Erzeuger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Tiere höher ist als die Zahl der bei den Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort festgestellten Tiere, wird der ihm zustehende Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze auf der Grundlage der Zahl der Tiere errechnet, von denen feststeht, dass sie prämienfähig sind, d.h. auf Grund der Zahl der Tiere, für die die zuständige Behörde nach Prüfung bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring]-, juris, Rdnr. 32).

    Mit dieser Regelung sollen nicht nur wirksam und abschreckend betrügerische oder vorsätzlich fehlerhafte Angaben geahndet werden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 27 und 34, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 [Gerken] -, RdL 2005, 185, Rdnr. 42 und Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, juris Rdnr. 30 für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92).

    Deshalb hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und damit auf eine effektive Umsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems hervorgehoben, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig ist, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem bei der Antragstellung ein Irrtum unterlaufen ist, auch dann eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen, wenn er im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht gehandelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O. Rdnr. 40; Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.).

    Vielmehr setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen deshalb von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O. Rdnr. 34 und Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch e.G.] -, AUR 2004, 52, Rdnr. 45).

    Im Übrigen sind die nationalen Behörden nicht verpflichtet, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 37).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-63/00 (Schilling und Nehring, Slg. 2002, I-4483), wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auch dann anzuwenden seien, wenn die Differenz zwischen der angegeben und der festgestellten Zahl von Tieren nicht auf einer falschen Erklärung des Antragstellers beruhe, vertritt das vorlegende Gericht den Standpunkt, dass die genannten Sanktionen demnach auf Frau Gerken anzuwenden seien.

    42 Mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sollen wirksam und abschreckend nicht nur betrügerische oder grob fahrlässige Angaben geahndet werden, sondern alle Unregelmäßigkeiten, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag begeht (vgl. Urteil Schilling und Nehring, Randnr. 27).

    44 Entsprechend der Auslegung dieser Vorschrift in der Rechtsprechung wird der Beihilfesatz danach auch dann gekürzt, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Urteil Schilling und Nehring, Randnr. 42).

    50 Sodann stellt die Kürzung oder gar Aufhebung einer Beihilfe "Tiere" eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile National Farmers' Union u. a., Randnr. 40, sowie Schilling und Nehring, Randnrn.

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