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   ArbG Detmold, 30.04.1998 - 3 BVGa 3/98   

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ArbG Detmold, 30.04.1998 - 3 BVGa 3/98 (https://dejure.org/1998,11199)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 30.04.1998 - 3 BVGa 3/98 (https://dejure.org/1998,11199)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 30. April 1998 - 3 BVGa 3/98 (https://dejure.org/1998,11199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung; Erforderlichkeit einer Schulung zum Stichwort "Mobbing"

  • archive.org PDF

    Einstweilige Verfügung - Mobbing Seminar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • soliserv.de (Leitsatz, ZIP-Datei)

    § 37 Abs. 6 BetrVG; § 40 Abs. 1 BetrVG
    Mobbing-Seminar: Freistellung ist per Verfügung durchsetzbar

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

Papierfundstellen

  • AiB 1998, 405
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12

    Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

    Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (BAG v. 15.1.1997, aaO.; LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212; Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"]; Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).

    Und - auch das Bundesarbeitsgericht deutet an, dass ein beabsichtigtes Initiativwerden des Betriebsrats auf Grund der ihm bekannt gewordenen Vorfälle in der Vergangenheit den Schulungsbesuch als erforderlich erscheinen lassen kann (vgl. dazu auch ArbG Detmold v. 30.4. 1998, aaO.).

    Demnach ist die Teilnahme an einem Mobbingseminar bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine (systematische) Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar werden sind, auf Grund derer der Betriebsrat angegangen wird (Beschwerden nach § 85 BetrVG ) oder auf Grund derer er selbst Anlass sieht, aktiv zu werden (vgl. LAG Hamm v. 7.7. 2006, aaO.; ArbG Kiel v. 27.2. 1997, aaO.; ArbG Detmold v. 30.4. 1998, aaO.).

  • LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05

    Lohnanspruch für ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer

    Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.1996 - AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom 17.12.2003 - NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405), vermag die Berufungskammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Die Teilnahme an einem Mobbingseminar muss bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind (ArbG Kiel, Beschluss vom 27.02.1997 - AiB 1997, 410; ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405; Benecke, a.a.O., Rz. 425 f.).

  • LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 TaBV 114/05

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit eines Seminars über

    Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.1996 - AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom 17.12.2003 - NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405), vermag die Beschwerdekammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Die Teilnahme an einem Mobbingseminar muss bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind (ArbG Kiel, Beschluss vom 27.02.1997 - AiB 1997, 410; ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405; Benecke, a.a.O., Rz. 425 f.).

  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme

    Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 - DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 - 9 TaBVGa 114/04 - ArbG Detmold, 30.04.1998 - AiB 1998, 405; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 - AiB 2000, 288; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellungsanspruch zum Besuch

    Einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489; Arbeitsgericht Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405; Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.01.2000 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; Arbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 25.02.2000 - AiB 2000, 288; Wenzel NZA 1984, 112, 116; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 37 Rz. 252; ErfK/Eisemann, 3. Aufl., § 37 Rz. 28; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 132; Wiese/Weber, GK-Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 37 Rz. 277, 281; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 85 Rz. 31 m.w.N.).
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