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   LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08   

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https://dejure.org/2008,5467
LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08 (https://dejure.org/2008,5467)
LAG Köln, Entscheidung vom 08.09.2008 - 5 Sa 618/08 (https://dejure.org/2008,5467)
LAG Köln, Entscheidung vom 08. September 2008 - 5 Sa 618/08 (https://dejure.org/2008,5467)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung - Notwendigkeit zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankheitsbedingte Kündigung bei unzureichenden Fehlzeiten und fehlendem Eingliederungsmanagement; Darlegungslast und Beweislast der Arbeitgeberin für Eingliederungsmaßnahmen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eingliederungsmanagement (betriebliches) - Beweislast

  • Judicialis

    SGB IX § 84 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2
    Krankheitsbedingte Kündigung bei unzureichenden Fehlzeiten und fehlendem Einliederungsmanagement - Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für Eingliederungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Personenbedingte Kündigung - Keine Kündigung bei fehlendem Nachweis des betrieblichen Eingliederungsmanagements

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AiB 2009, 385
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sind, und nicht nur für die behinderten Menschen (s. BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173).

    Die Kündigung ist dann wegen des Unterlassens eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sozialwidrig, wenn bei gehöriger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu verhindern (s. BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173 ff.).

  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 7/96

    Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Denn Krankheiten, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, weil sie ausgeheilt sind, können keine negative Zukunftsprognose begründen (s. BAG, Urteil vom 12.12.1996 - 2 AZR 7/96 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 41).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 239/06

    Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Auf der dritten Prüfungsstufe schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung s. BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 292/06 - NZA 2008, 593 ff.; BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041 ff.; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - NZA 1999, 978 ff.).
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Eine spätere Entwicklung kann mit zu bewerten sein, soweit sie die Prognose im Kündigungszeitpunkt bestätigt (BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04 - NZA 2004, 1271).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Auf der dritten Prüfungsstufe schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung s. BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 292/06 - NZA 2008, 593 ff.; BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041 ff.; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - NZA 1999, 978 ff.).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 292/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit

    Auszug aus LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08
    Auf der dritten Prüfungsstufe schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung s. BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 292/06 - NZA 2008, 593 ff.; BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041 ff.; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - NZA 1999, 978 ff.).
  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches

    (2)]: "Das Gesetz beschreibt den im Wege des BEM durchzuführenden Klärungsprozess nicht als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum"; s. auch Wolfhard Kohte, Anm. LAG Köln 8.9.2008 [5 Sa 618/08], AiB 2009, 385, 388: "Wenn alle Beteiligten das BEM mit einer solchen präventiven Zielrichtung versehen, dann erweist es sich als eine wichtige und erfolgreiche Alternative zum Krankenrückkehrgespräch, das für Zwecke des Gesundheitsschutzes völlig ungeeignet und daher abzuschaffen ist".S. hierzu etwa auch BAG 30.9.2010 (Fn. 66) [II.2 b, cc.

    (2)]: "Das Gesetz beschreibt den im Wege des BEM durchzuführenden Klärungsprozess nicht als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum"; s. auch Wolfhard Kohte, Anm. LAG Köln 8.9.2008 [5 Sa 618/08], AiB 2009, 385, 388: "Wenn alle Beteiligten das BEM mit einer solchen präventiven Zielrichtung versehen, dann erweist es sich als eine wichtige und erfolgreiche Alternative zum Krankenrückkehrgespräch, das für Zwecke des Gesundheitsschutzes völlig ungeeignet und daher abzuschaffen ist"., der sich den Integrationsgedanken des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht nur zur Richtschnur macht, sondern dies auch im Umgang mit den so gestellten Herausforderungen erkennen lässt 89S.

    (2)]: "Das Gesetz beschreibt den im Wege des BEM durchzuführenden Klärungsprozess nicht als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum"; s. auch Wolfhard Kohte, Anm. LAG Köln 8.9.2008 [5 Sa 618/08], AiB 2009, 385, 388: "Wenn alle Beteiligten das BEM mit einer solchen präventiven Zielrichtung versehen, dann erweist es sich als eine wichtige und erfolgreiche Alternative zum Krankenrückkehrgespräch, das für Zwecke des Gesundheitsschutzes völlig ungeeignet und daher abzuschaffen ist".

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