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   BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96   

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BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen; Anspruch des Berufsbetreuers auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung; Anlehnung an die Honorare der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bei der Schätzung ...

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 1
    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 700
  • AnwBl 1997, 625
  • BayObLGZ 1997, 44
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (19)

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    a) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f. m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

    Für die Schätzung der Bürokosten hat der Senat ausgeführt (BayObLGZ 1996, 37/40): "Da Feststellungen zum üblichen Aufwand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann für die Schätzung auch auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 557; Franzen/Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte (Unternehmen und Arbeitsstätten Fachserie 2 Reihe 1.6.2 1991 S 24/25 und 30/31) zurückgegriffen werden.

    Bei 1340 Jahresarbeitsstunden (vgl. BayObLGZ 1996, 37/40) entspricht dies einem Stundensatz von 195, 67 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).

    Er ist nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    b) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1995, 35/38; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    c) Bei der Schätzung des Stundensatzes (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 287 ZPO vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BayObLG JurBüro 1993, 49) kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

    Bei diesem Wert handelt es sich nur um einen Richtwert, für die Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. KG BtPrax 1996, 184/186).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    b) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1995, 35/38; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    c) Bei der Schätzung des Stundensatzes (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 287 ZPO vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BayObLG JurBüro 1993, 49) kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.
  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • OLG Karlsruhe, 07.05.1998 - 4 W 31/98
    Bei der zu bewilligenden Vergütung sind als weitere Umstände zu berücksichtigen die Größe des Vermögens des Betreuten, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung (BayObLG FamRZ 1996, 1168, 1169; BayObLG FamRZ 1997, 700).

    Für Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig sind, hat der Senat für die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen in der Regel einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt und je nach den Umständen des Einzelfalles einen höheren oder auch niedrigeren Stundensatz gerechtfertigt gehalten (Beschl. v. 27.6.1997 - 4 W 30/97; vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 700).

    Für die Ermittlung der Bürokosten eines als Betreuer tätigen Rechtsanwaltes ist dabei anerkannt, daß auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 700, 701).

  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann z.B. auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1997, 44/46; 1996, 37/39).

    Der Vergütung des Betreuers ist dessen Zeitaufwand zugrundezulegen (BayObLGZ 1997, 44/45; 1996, 47; 1992, 151).

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluß vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44) Bezug.
  • OLG Zweibrücken, 28.10.2004 - 3 W 13/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (BGH NJW-RR 1990, 1157 und zum Revisionsverfahren NJW-RR 1993, 795, 796; BayObLG, FamRZ 1996, 1168, 1169 und 1997, 700 jew. m.w.N.; Senat in ständiger Rechtsprechung beispielsweise BtPrax 2000, 86; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 23).
  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Das Landgericht hat den Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der im Beschluß des Senats vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44 = NJWE-FER 1997, 128 ) aufgeführten Grundsätze für angemessen angesehen.
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98

    Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

    Das Landgericht hat sich hierbei im Rahmen des im zustehenden Ermessens gehalten (vgl. BayObLGZ 1997, 44 = FamRZ 1997, 700 ).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

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  • BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98

    Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen

    (1) Das Landgericht hat den Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44 = NJWE-PER 1997, 128) geschätzt und die dort dargelegten Grundsätze beachtet.
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 98/02

    Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 243/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

  • BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 107/98

    Anforderungen an die Vergütung eines Betreuers; Voraussetzungen für die

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96

    Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.12.1996 - 1 AR 151/96 Str   

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https://dejure.org/1996,5111
OLG Koblenz, 09.12.1996 - 1 AR 151/96 Str (https://dejure.org/1996,5111)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.1996 - 1 AR 151/96 Str (https://dejure.org/1996,5111)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Dezember 1996 - 1 AR 151/96 Str (https://dejure.org/1996,5111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung einer Pauschvergütung an einen Pflichtverteidiger

  • Anwaltsblatt

    § 99 BRAGebO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1997, 426
  • AnwBl 1997, 625
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 15.11.1993 - 4 ARs 19/93
    Auszug aus OLG Koblenz, 09.12.1996 - 1 AR 151/96
    Der Bezirksrevisor weist in seiner Stellungnahme vom 20.11.1996 zutreffend darauf hin, daß für die Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, ausschließlich dessen anwaltliche Tätigkeit nach der Beiordnung zu berücksichtigen ist (vgl. auch KG Rpfleger 1994, 226).
  • OLG Hamm, 17.05.2001 - 2 (s) Sbd 6-72/01

    Pauschvergütungsbewilligung, Berücksichtigung der als Wahlverteidiger erbrachten

    Der Senat hat zwar bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die von einem Rechtsanwalt vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger für den Angeklagten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährung einer Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 524/2000 = AGS 2000, 131 mit weiteren Nachweisen zur früheren Rechtsprechung; so auch (noch) OLG Karlsruhe Rpfleger 1997, 451 = Justiz 1997, 482 = AnwBl. 1997, 571; OLG Koblenz StV 1997, 426 = StraFo 1997, 225 = AnwBl. 1997, 625 = JurBüro 1997, 530; OLG München StV 1997, 427; OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 = JurBüro 1992, 609).
  • OLG Hamm, 07.06.2000 - 2 (s) Sbd 6-70/00

    besonderer Umfang, Berücksichtigung von zwischen Antragstellung und Beiordnung

    Der Senat hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass das nicht der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt früher hätte beigeordnet werden können; ein insoweit festzustellendes Versäumnis der Justizbehörden kann nicht zu seinen Lasten gehen (vgl. dazu grundlegend Senat in StV 1997, 426 = StraFo 1997, 159 = NStZ-RR 1997, 223 = JurBüro 1997, 362 = AGS 1999, 28 ; zustimmend Marberth StraFo 1997, 225, 229).
  • OLG Koblenz, 16.08.2001 - 1 AR 45/01

    Anrechnung, Berechnung, Pauschvergütung, Vorverfahren, Vorverfahrensgebühr,

    Zu ihrer näheren Begründung wird auf die Entscheidung in StV 1997, 426 verwiesen.
  • OLG Hamm, 12.08.1997 - 2 (s) Sbd 5-109 113/97
    5 - 34 - 41/97, ebenso: OLG Koblenz, StV 1997, 426 und OLG München, StV 1997, 427; abweichend: Kammergericht Berlin, StV 1997, 425 und OLG Saarland, NStZ-RR 1997, 756).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.04.1997 - 5 S 3153/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7126
VGH Baden-Württemberg, 03.04.1997 - 5 S 3153/96 (https://dejure.org/1997,7126)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.1997 - 5 S 3153/96 (https://dejure.org/1997,7126)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 1997 - 5 S 3153/96 (https://dejure.org/1997,7126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Nichtgewährung einer Prozeßgebühr für einen nach - nichtbekannter - Klagezurücknahme eingereichten Schriftsatz des gegnerischen Anwalts

  • Anwaltsblatt

    § 114 BRAGebO, § 32 BRAGebO, § 31 BRAGebO, § 11 BRAGebO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 342
  • VBlBW 1997, 339
  • DVBl 1997, 1343 (Ls.)
  • AnwBl 1997, 625
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Folgerichtig wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren nach § 162 VwGO auch dann erstattungsfähig sein können, wenn der Rechtsanwalt einen Schriftsatz einreicht, ohne die bereits erfolgte Rücknahme zu kennen oder kennen zu müssen, bejaht (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 342 f.; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier VwGO [Stand: Juni 2016] § 162 Rn. 46).
  • OLG Koblenz, 19.10.1998 - 14 W 707/98

    Prozessgebühr des Beklagten bei Klagerücknahme-Kenntnis

    Vielmehr gilt der Auftrag nach §§ 674, 675 BGB jedenfalls so lange als fortbestehend, bis der Rechtsanwalt von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg AnwBl 1997, 625; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 595; OLG Köln JurBüro 1986, 1197; OLG Karlsruhe MDR 1997, 107 jeweils m.w.N.).
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