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   BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05 (1)   

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https://dejure.org/2008,1493
BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05 (1) (https://dejure.org/2008,1493)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - XII ZB 184/05 (1) (https://dejure.org/2008,1493)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 (1) (https://dejure.org/2008,1493)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bei vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist beantragten Prozesskostenhilfe; Ziel des Rechtsinstitutes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristbeginn ...

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2 A; ; ZPO § 234 Abs. 2 B; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 D

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1, 2, 236 Abs. 2 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach Versagung von PKH?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1313
  • MDR 2008, 1297
  • FamRZ 2008, 1607
  • AnwBl 2008, 796
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 XII ZB 116/05 FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 XII ZA 11/03 FamRZ 2004, 1548).

    Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902).

    Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).

    bb) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 XII ZB 116/05 FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 XII ZA 11/03 FamRZ 2004, 1548).

    Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).

    bb) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).

  • BGH, 29.06.2006 - III ZA 7/06

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Angleichung der Rechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach seiner Auffassung auch erreicht hat, könnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der früher entwickelten Lösungswege sprechen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271, 1272; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 236 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7 a; Born NJW 2004, 2042, 2044; Grandel FF 2005, 21, 22; Bischoff FamRB 2005, 47, 48).

    Hatte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig eingelegt und Prozesskostenhilfe lediglich für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt, müsste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelbegründung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses beginnen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271).

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZB 21/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BVerwG, 30.11.1970 - Gr. Sen. 1.69

    Beginn und Dauer der Revisionsbegründungsfrist als Einmonatsfrist - Anschluss der

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes zu den dortigen Verfahrensordnungen - in Betracht gezogen, dem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer nach der Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu belassen, um welche die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist überschreitet (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und SozR 1500 § 164 SGG Nr. 9; BVerwGE 36, 340, 345 ff.; BAGE 43, 297, 298 f.).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für

  • BAG, 19.09.1983 - 5 AZN 446/83

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerdefrist - Begründung - Versäumnis - Wiedereinsetzung

  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der

    Allerdings trifft es zu, dass der XII. Zivilsenat (in einem obiter dictum) Bedenken gegen die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats geäußert hat (Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313, 1314 f Rn. 16 ff); in einer neueren Entscheidung hat er freilich offengelassen, ob trotz dieser Bedenken der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu folgen ist (Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12, NJW 2013, 471, 472 Rn. 12 ff, 19).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 22/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne

    Das ist regelmäßig der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 Rn. 10).

    Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff.).

    Die Berufung hätte innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden müssen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten damit rechnen müssen, dass die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (XII ZB 184/05) dargelegte Rechtsauffassung Gefolgschaft finden würde und sein prozessuales Verhalten darauf einstellen müssen.

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2008 (XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff., 14) - als obiter dictum - zum Ausdruck gebracht hat, dass die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO seiner Auffassung nach bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses zu laufen beginnt (ebenso für die Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1238).

    Anders als im Fall der Senatsentscheidung, die zu dem hier im Streit stehenden Fristbeginn lediglich ein obiter dictum enthält (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff., 14), kam es in dem vom XI. Zivilsenat entschiedenen Fall auf die Streitfrage an (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640).

  • BGH, 19.01.2011 - IX ZA 2/11

    Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsmittelverfahren vor dem BGH;

    Die Fristversäumnis durch eine mittellose Partei ist jedoch nur dann unverschuldet (§ 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 ff; st.Rspr.).
  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 102/08

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb

    Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

    Voraussetzung ist, dass das vollständige Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist, wobei neben der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1313, 1315).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11

    Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines

    Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6).

    Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3).

  • BGH, 17.05.2010 - II ZB 12/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übertragung der Rechtsprechung über die

    Ihr steht das gerade bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften über Fristen besonders gewichtige Gebot der Rechtsmittelklarheit (dazu BGH, Beschl. v. 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164 Tz. 8; v. 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 22) ebenso entgegen, wie sie wegen der völlig anderen Lage einer nicht mittellosen Partei sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 7 UF 73/09

    Keine Wiedereinsetzung bei Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe bei

  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14

    Vorliegen eines mangelnden Verschuldens an der Fristversäumnis zur Einlegung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2010 - 17 Sa 423/09

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZN 294/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung

  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

  • LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14

    Wiedereinsetzungsfrist - Berufungseinlegung - PKH - Zurückweisung

  • BGH, 10.12.2012 - IX ZR 280/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe

  • BGH, 10.04.2014 - III ZA 8/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist bei

  • BGH, 13.04.2018 - V ZA 4/18

    Zurechnung der fehlenden Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bei

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZB 20/13

    Zulässigkeit einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bei Fehlen eines

  • BGH, 06.04.2011 - IX ZB 92/11

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH im Falle des Einlegens der

  • BGH, 02.12.2009 - I ZA 14/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei fehlender Aussicht auf Erfolg in der

  • BGH, 02.12.2009 - I ZA 13/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei fehlender Aussicht auf Erfolg in der

  • BGH, 02.12.2009 - I ZA 17/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist

  • BGH, 02.12.2009 - I ZA 12/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei fehlender Aussicht auf Erfolg in der

  • BGH, 20.07.2021 - AnwZ (Brfg) 6/21

    Aberkennung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und

  • BGH, 16.05.2013 - VII ZR 311/12

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • OLG Frankfurt, 30.04.2014 - 15 U 215/13

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Begründung trotz PKH-Antrags während

  • BGH, 16.01.2013 - V ZA 36/12

    Mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für die

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07   

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https://dejure.org/2008,2348
BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unverschuldete Verhinderung zur Rechtsmitteleinlegung einer mittellosen, ein fristgemäßes Prozesskostenhilfegesuch stellenden Partei bis zur Entscheidung über das Gesuch; Schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe einer Partei bis zur ...

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO
    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist I

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1 A
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen wegen Bedürftigkeit; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfegesuch im Rechtsmittelverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1306
  • MDR 2008, 1117
  • FamRZ 2008, 1925 (Ls.)
  • AnwBl 2008, 796
  • AnwBl Online 2008, 148
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).

    Hätte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend für aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im Unklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch Aufforderung zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irreführen dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung der Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre.

    d) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshandlung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007 - bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO S. 794; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).

    Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist vertrauen.

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Denn die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zwecklos wäre (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356).
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Ein Rechtsanwalt ist gerade nicht verpflichtet, Berufung einzulegen, ohne dass die Kostentragung, gegebenenfalls durch den Mandanten, gesichert ist (BGH NJW 2014, 1307; 2013, 697; 2012, 2041; NJW-RR 2008, 1306).
  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (s. Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16 und vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09, NJOZ 2011, 647, 648 Rn. 13).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen fristgemäß, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, aaO).

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2008 (- II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306) entgegen.
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Konnte die Partei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 15).

    Kommt der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, seine Angaben zu vervollständigen, innerhalb der gesetzten Frist nach, endet sein schutzwürdiges Vertrauen, dass ihm die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt würde, erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anstelle der Einlegung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu dessen Durchführung beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die erforderlichen Belege beigefügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich für arm im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).

  • BGH, 17.05.2010 - II ZB 12/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übertragung der Rechtsprechung über die

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, 19. Juni 2007, XI ZR 40/06, BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht.

    b) Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9, 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16).

  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    cc) Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des Beschlusses, mittels dessen die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018, aaO).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Hinzu kommt, dass zwei weitere Senate die Auffassung des XI. Zivilsenats in obiter dicta übernommen haben (BGH Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306 Rn. 16; vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - MDR 2010, 947 Rn. 13 und BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500 Rn. 6).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZN 294/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung

    Die (bisherige) Rechtsprechung, nach welcher die Frist zur Nachholung der Begründung des Rechtsmittels für eine mittellose Partei nicht bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des versäumten Rechtsmittels gewährenden Beschlusses beginnt (so für die Zeit vor Inkrafttreten von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO BAG 19. September 1983 - 5 AZN 446/83 - BAGE 43, 297; auch unter Geltung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO weiterhin BGH 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - zu II 2 d der Gründe, NJW-RR 2008, 1306; zweifelnd BGH 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zu II 2 b cc der Gründe, NJW-RR 2008, 1313) , ist auf Anträge einer nicht mittellosen Partei nicht übertragbar (BGH 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - zu II 3 b der Gründe, WM 2010, 1521) .
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung der Berufung als

  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 3 UF 196/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2008 - 12 Sa 193/07

    Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtzulassung zu einem

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11019
OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07 (https://dejure.org/2008,11019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2008 - 28 U 116/07 (https://dejure.org/2008,11019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. März 2008 - 28 U 116/07 (https://dejure.org/2008,11019)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO
    Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung der Kosten einer Anschlussberufung auf einen Berufungskläger bei Rücknahme der Berufung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 796
  • AnwBl Online 2008, 150
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.

    Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des Großen Senates des Bundesgerichtshofes zur Kostenverteilung im Falle der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554 b ZPO a. F. entgegen (BGHZ 80, 146 ff).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 IV ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (BGH, NJW-RR 2007, 786 f i BGH, FamRZ 2006, 619 f.).

    Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 II ZPO zurückgenommen wird (BGH, FamRZ 2006, 619 f).

  • OLG Dresden, 17.05.2004 - 6 U 2010/03

    Tragung der Kosten Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755).
  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2003 - 13 U 31/03

    Zur Kostentragung für Berufungsverfahren und Anschlussberufung bei Zurückweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755).
  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 IV ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (BGH, NJW-RR 2007, 786 f i BGH, FamRZ 2006, 619 f.).
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755).
  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    "Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 - 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne.

    Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat ankommen lassen, ist aus Sicht des Senates kein sachlicher Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich besser als im Fall der Berufungsrücknahme zu stellen (so schon OLG Hamm - 28. ZS, Beschluss vom 27.03.2008 - 28 U 116/07 mwN).

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Letzterer Auffassung schließt sich der erkennende 7. Senat in Übereinstimmung mit dem 28. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 27.03.2008 - 28 U 116/07) aus folgenden Erwägungen an:.

    Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat ankommen lassen, ist aus Sicht des Senates kein sachlicher Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich besser als im Fall der Berufungsrücknahme zu stellen (so schon OLG Hamm - 28. ZS, Beschluss vom 27.03.2008 - 28 U 116/07 mwN).

  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

    Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 - 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251 ; OLG Celle, MDR 2004, 592 ; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO , wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne.
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

    Die Gegenansicht (vgl. KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673; OLG Hamm, Beschluss vom 27.3.2008, 28 U 116/07, AnwBl. 2008, 796; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden BauR 2006, 1791 f.; OLG Thüringen OLG-NL 2005, 42- 44; OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f.; Ludwig MDR 2003, 670 f) nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an.
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