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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1183
BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07 (https://dejure.org/2009,1183)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07 (https://dejure.org/2009,1183)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2009 - XII ZB 12/07 (https://dejure.org/2009,1183)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattung und Höhe der Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines Antrages auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung bei anschließender Begründung des Rechtsmittels und Entscheidung in der Sache; Zeitliche Reihenfolge der ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühten Rechtsmitteln?

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.3.2.1; ; RVG Anlage 1.3.2.1; ; RVG § 2; ; RVG § 13; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines Antrages auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung bei anschließender Begründung des Rechtsmittels und Entscheidung in der Sache; Zeitliche Reihenfolge der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwaltsgebühren im Berufungsverfahren bei "verfrühtem" Zurückweisungsantrag

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühten Rechtsmitteln?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung - BGH stellt klar: Volle Verfahrensgebühr für Zurückweisungsantrag erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2220
  • MDR 2009, 771
  • FamRZ 2009, 1047
  • AnwBl 2009, 554
  • AnwBl Online 2009, 79
  • Rpfleger 2009, 473
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1, 6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 -NJW 2007, 3723).

    Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723; vgl. auch Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 -FamRZ 2009, 113 und vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461).

    Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des VI. Zivilsenats (Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723) nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in dem der Auftrag vorzeitig beendet worden ist, so dass sich der verfrüht gestellte Antrag nicht nachträglich als notwendig erweisen konnte.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Hat aber der Rechtsanwalt bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - FamRZ 2009, 113).

    Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723; vgl. auch Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 -FamRZ 2009, 113 und vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 W 55/06

    Zur Reduzierung einer gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Vorliegend ist eine andere Beurteilung aber deshalb geboten, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag des Antragsgegners noch begründet und das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat (ebenso OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLGR 2006, 814, 816 und MDR 2003, 1318, 1319 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3200 Rdn. 64; AnwKomm/Schneider RVG 4. Aufl. VV 3201 Rdn. 51; a.A. OLG München FamRZ 2006, 221, 222 ; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 478).

    In diesem Zeitpunkt, auf den der verfrühte Zurückweisungsantrag fortwirkt (OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36), war eine Verteidigung somit notwendig und wäre mit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen.

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723; vgl. auch Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 -FamRZ 2009, 113 und vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2006 - 5 WF 166/06

    Rechtsanwaltskosten im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren: Höhe der

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 846 f. veröffentlicht ist, hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts nicht beanstandet und hierzu ausgeführt: Ein die 1, 6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG auslösender Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels sei dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, wenn und solange die Gegenseite das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet habe.
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGHZ 166, 117, 124; BGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447 ; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443) .
  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGHZ 166, 117, 124; BGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447 ; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443) .
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGHZ 166, 117, 124; BGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447 ; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443) .
  • OLG Hamburg, 14.08.2006 - 8 W 131/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Vorliegend ist eine andere Beurteilung aber deshalb geboten, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag des Antragsgegners noch begründet und das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat (ebenso OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLGR 2006, 814, 816 und MDR 2003, 1318, 1319 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3200 Rdn. 64; AnwKomm/Schneider RVG 4. Aufl. VV 3201 Rdn. 51; a.A. OLG München FamRZ 2006, 221, 222 ; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 478).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07
    Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522).
  • OLG München, 18.07.2005 - 11 W 1911/05
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

  • OLG Hamburg, 25.07.2003 - 8 W 161/03
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11).

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, aaO; BPatGE 51, 114, 118).

    Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11).

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; BPatGE 51, 114, 118), kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden.
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).

    Es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48).

    Dieser rechtlichen Beurteilung steht, wie der XII. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, dessen Entscheidung vom 1. April 2009 (XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221) nicht entgegen.

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

  • OLG München, 02.10.2013 - 11 W 1802/13

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten nach

    Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten (BGH NJW 2003, 756 = JurBüro 2003, 257; BGH NJW 2003, 2992 und NJW 2009, 2220 ; Senat JurBüro 2004, 380 = OLGR 2004, 282).

    Für die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge nämlich ohne Belang (BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771 = FamRZ 2009, 1047 ; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157 = AGS 2010, 513; BGH AGS 2011, 44; BGH Beschluss vom 05.04.2011 - II ZB 3/10 - bisher nur in "[...]" veröffentlicht; ebenso OLG Hamburg MDR 2003, 1318; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 846 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 20. Auflage, VV 3200 Rn. 44).

    In den oben genannten Beschlüssen (NJW 2009, 2220 ; MDR 2010, 1157; AGS 2011, 44; Beschluss vom 05.04.2011 - II ZB 3/10 - nur in "[...]" veröffentlicht) hatte der Bundesgerichtshof allerdings jeweils über Fälle zu entscheiden, in denen das Berufungsgericht noch in der Sache zu entscheiden hatte.

    In einem weiteren Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 61/09 (= MDR 2010, 1157) hat sich der 6. Zivilsenat schließlich der Auffassung des 12. Zivilsenats in dessen Beschluss vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07 (= NJW 2009, 2220 ) angeschlossen, wonach im Falle einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache eine 1, 6 Verfahrensgebühr anfallen soll.

    Dies ergibt sich aus der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV- RVG (so zutreffend der 12. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07 (= NJW 2009, 2220 ; bei "[...]" unter Tz. 7; vgl. auch Hansens, Anmerkung zum Beschluss des 6. Zivilsenats des BGH vom 13.07.2010 - VI ZB 61/09 - im RVGreport 2010, 431).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

    Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 f.).

    Auch wenn der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, können die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellen, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet worden ist und das Rechtsmittelgericht in der Sache entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - NJW 2009, 2220 f.).

  • BGH, 25.11.2010 - III ZB 83/09

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der 1, 6fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungsgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zurückweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Berufungsführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn. 8 f; vgl. auch Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 5 ff und vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10 f und vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn. 8 ff).

    Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abweisungsantrags noch keine Rechtsmittelbegründung vorlag, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn diese später eingereicht wird; denn für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ohne Belang (vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 2010 aaO Rn. 12 und vom 1. April 2009 aaO Rn. 7).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 17 W 181/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Die mit einem Sachantrag anfallende Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit kostenrechtlich erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 2220, 2221 Tz. 11; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36).

    Zum anderen ist die vorgenannte Entscheidung des OLG Celle jedenfalls zum letztgenannten Gesichtspunkt ohnehin durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2009 (NJW 2009, 2220) überholt, wonach eine 1, 6 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG - auch - dann erstattungsfähig ist, wenn der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt worden war, das Rechtsmittel dann aber begründet und durch das Gericht in der Sache entschieden wird.

    Löst nämlich allein der bereits vor Eingang der Rechtsmittelbegründung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Erwiderung noch gar nicht erfolgen kann, gestellte Zurückweisungsantrag - bei nachfolgender Einreichung der Rechtsmittelbegründung und Entscheidung in der Sache - die Erstattungsfähigkeit der vollen Gebühr aus (vgl. BGH NJW 2009, 2220), dann kann, wenn nach Eingang der Rechtsmittelbegründung - nur - der Zurückweisungsantrag gestellt wird, nichts anderes gelten.

    Der Bundesgerichtshof geht im vorgenannten Beschluss vom 01.04.2009 ebenfalls ausdrücklich davon aus, dass die volle Gebühr "bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig" ist (vgl. BGH NJW 2009, 2220, 2221 Tz. 11 a. E.).

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt) darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen.
  • BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 27/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens: Eigene Sachkenntnisse der

  • OLG Dresden, 07.01.2016 - 22 UF 966/14

    Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten im Sorgerechtsverfahren auf Gewährung

  • OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11

    Berufungsverfahren: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten

  • OLG Hamm, 31.03.2023 - 6 WF 13/23

    Gerichtsgutachten nachteilig: Privatgutachten notwendig!

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

  • OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des

  • OLG Hamburg, 27.01.2016 - 8 W 60/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten einer

  • OLG Hamm, 01.02.2013 - 25 W 350/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

  • OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 101 W 3/10

    Landwirtschaftsverfahren über die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung:

  • OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der

  • BGH, 05.04.2011 - II ZB 3/10

    Relevanz der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Anträge für die Frage der

  • OLG München, 08.11.2022 - 11 W 947/22

    Verfahrensgebühr - Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung in der

  • OLG Frankfurt, 15.03.2022 - 25 W 10/22

    Kosten für Privatgutachten als Kosten des Rechtsstreits

  • OLG Celle, 31.07.2013 - 2 W 163/13

    Festsetzung der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten

  • OLG Hamm, 13.07.2012 - 25 W 172/12

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsgegners

  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

  • KG, 25.06.2015 - 8 U 92/15

    Kostentragung nach Berufungsrücknahme: Kostenquotelung bei mangels Begründung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 18 W 102/14

    Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung des Berufungsbeklagten bei Hinweis nach §

  • LG Freiburg, 07.02.2023 - 3 T 11/23

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsrechtszug

  • VG Wiesbaden, 03.08.2018 - 5 L 1790/17
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2009 - IX ZR 144/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7503
BGH, 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 242 BGB
    Die Frage, ob eine Rechtsanwalts-Abrechnung nach einem Viertelstundentakt sittenwidig ist, ist nicht der grundsätzlichen Klärung zugänglich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH nimmt keine Stellung zur Wirksamkeit eines Viertelstundentaktes bei Zeithonorarvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 554
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten-Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19).
  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Soweit der BGH mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mehrfach befasst wurde (u.a. Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZR 144/06; Urt. v. 19.05.2009 - IX ZR 174/06; Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, jeweils zitiert nach juris), bestand aufgrund dort entscheidungserheblich zu erörternder abweichender Fragestellungen bisher keine Veranlassung für den BGH, sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Zeittaktklausel zu befassen.
  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 319/18

    Anwaltliche Vergütungsvereinbarung- AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19

    Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung;

    aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten- Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

    Die Frage, wann die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Rechtsposition als treuwidrig im Sinn des § 242 BGB angesehen werden kann, ist nicht abstrakt klärungsfähig, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH vom 5.3.2009 - IX ZR 144/06 - juris Rn. 2; vom 9.6.2020 NJW 2020, 3312 Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7111
OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 242, 307 BGB; § 4 RVG

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zulässigkeit der Berechnung einer anwaltlichen Zeitvergütung im Viertelstundentakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zeittakt für die Abrechnung von Leistungen eines Rechtsanwalts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 3 a RVG, § 307 BGB
    Die Honorarabrechnung des Rechtsanwalts im 15-Minuten-Takt ist zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eine Zeittaktklausel von 15 Minuten ist in einer Vergütungsvereinbarung zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 554
  • AnwBl Online 2009, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07
    Die verbleibende Gesamtstundenzahl von 20 sei hinsichtlich der 10 anerkannten Abrechnungspositionen um jeweils eine volle Viertelstunde zu kürzen, da diese sog. Zeittaktklausel nach OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 129, am Maß des § 307 BGB unwirksam sei.
  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07
    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2002, JurBüro 2002, 638.
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 2 U 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Textformerfordernis für eine Honorarvereinbarung;

    Die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, zuletzt Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05 in FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554), braucht nicht beantwortet zu werden.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Die Zeittaktklausel ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urt. v. 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb) und woran er nach erneuter Prüfung festhält, unwirksam (a.A. OLG Schleswig AGS 2009, 209 m. zust. Anm. Schons S. 210 und zfs 2009, 345 = m. zust. Anm. Hansens S. 346, 347).

    Nur weil ihr extensiver Gebrauch darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 242 BGB bedeuten kann und vom Senat festgestellt worden war, hatte der Bundesgerichtshof (AGS 2009, 209 = AnwBl 2009, 554) in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil (aaO), in dem er sich der Rechtsauffassung des Senats zu § 242 BGB angeschlossen hatte, keine Veranlassung, sich mit der vom Senat schon in jenem Urteil unter dem Aspekt des § 307 BGB verneinten Wirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel zu befassen.

    Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion.

  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts

    Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen.

    Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion.

    Die der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Schleswig (Urt. v. 19.02.2009, 11 U 151/07, juris Rn. 30-32) und des LG München (Urt. v. 21.09.2009, 4 O 10820/08, juris Rn. 58-63) überzeugen hingegen nicht (offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2014 - 2 U 2/14, juris Rn. 60).

  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 319/18

    Anwaltliche Vergütungsvereinbarung- AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer

    Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen.

    Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    Denn die Abrechnung in Form von Zeittaktregelungen ist durch den Gesetzgeber anerkannt und vorgesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris; LG München I, Urteil vom 21. September 2009 - 4 O 10820/08 -, Rn. 60, juris).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris zu 15-Minuten-Taktung).

  • OLG Dresden, 08.12.2016 - 8 U 467/16
    Seite5 zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, zuvor bestand lediglich die "Soll"-Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. Ob es zulässig ist, die von dem Kläger erbrachten Tätigkeiten im 6-Minuten-Takt auch dann abzurechnen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand geringer gewesen ist oder ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil v. 19.2.2009, 11 U 151/07), braucht hier nicht beantwortet zu werden.
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