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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11   

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https://dejure.org/2011,27314
LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11 (https://dejure.org/2011,27314)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.12.2011 - 3 Ta 239/11 (https://dejure.org/2011,27314)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 3 Ta 239/11 (https://dejure.org/2011,27314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 319 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Rubrumsänderung vor Urteilserlass - Passivrubrum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Berichtigung des Passivrubrums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319; ZPO § 567 Abs. 1
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Berichtigung des Passivrubrums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hessen, 11.02.2004 - 16 Ta 15/04

    Rubrumsberichtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11
    Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht ( LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 Ta 6/08 - Rn. 8 ff., [juris]; Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 7 ff., LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1 ).

    Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist ( vgl. Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 5, LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1; LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 TA 6/08 - Rn. 7, [juris] ) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 18 Ta 6/08

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Beschwerde gegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11
    Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht ( LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 Ta 6/08 - Rn. 8 ff., [juris]; Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 7 ff., LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1 ).

    Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist ( vgl. Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 5, LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1; LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 TA 6/08 - Rn. 7, [juris] ) .

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02

    Außerordentliche Kündigung - Klageschrift - Auslegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11
    Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet ( BAG 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - Rn. 31, NZA 2004, 452 ).
  • OLG Koblenz, 21.03.2013 - 6 W 143/13

    Urteilsberichtigung: Sofortige Beschwerde gegen eine vor Urteilserlass

    Denn die sofortige Beschwerde ist, weil eine Entscheidung nach § 319 ZPO nicht vorliegt, nicht statthaft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 3 Ta 239/11 Rdnr. 5 m.w.Nachw.; diese und die folgenden Entscheidungen zitiert nach juris).
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