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   BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11   

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https://dejure.org/2012,17515
BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11 (https://dejure.org/2012,17515)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2012 - II ZR 48/11 (https://dejure.org/2012,17515)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 (https://dejure.org/2012,17515)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Fresenius

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 AktG, § 114 Abs 1 AktG, § 120 Abs 1 S 1 AktG, § 120 Abs 2 AktG, § 131 Abs 1 S 1 AktG
    Aktiengesellschaft: Pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes bei Vergütungszahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied vor Aufsichtsratszustimmung zu einem Beratungsvertrag - Fresenius

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 113, 114, 120, 131, 161, 243
    Rechtswidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berichtigung

  • Betriebs-Berater

    Zahlung eines Beratungshonorars an Aufsichtsratsmitglied - Fresenius SE

  • Anwaltsblatt

    § 113 AktG, § 114 AktG, § 120 AktG
    Erst Genehmigung, dann Honorare an Sozietät eines Aufsichtsratsmitglieds

  • rewis.io

    Aktiengesellschaft: Pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes bei Vergütungszahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied vor Aufsichtsratszustimmung zu einem Beratungsvertrag - Fresenius

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 114 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung von Vergütung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswidrige Zahlung von Beratungshonorar vor Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE für 2008 scheitert nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entlastung trotz der an Aufsichtsräte gezahlter Beratungshonorare

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zu Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern

  • beck.de (Kurzinformation)

    Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius SE nicht wegen Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied anfechtbar

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Entlastung, Frage- und Rederecht, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Pflichtverletzung, SE (europäische AG), verbundene ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE für 2008 scheitert nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zahlung eines Beratungshonorars an Aufsichtsratsmitglied - Fresenius SE

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 113 AktG, § 114 AktG, § 120 AktG
    Erst Genehmigung, dann Honorare an Sozietät eines Aufsichtsratsmitglieds

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Zahlung Beratungshonorar an Aufsichtsrat

  • bista.de (Kurzinformation)

    Vorstandsfehler bei unklarer Rechtslage verzeihlich

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Zahlungen von Anwaltshonoraren an Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zustimmung zu Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern: BGH zeigt sich nachsichtig gegenüber Fresenius-Vorstand

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung von Beraterhonorare an Aufsichtsratsmitglieder erst nach Zustimmung des Aufsichtsrats

  • klgates.com (Entscheidungsbesprechung)

    "Fresenius"-Urteil

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsrealismus im Aktienrecht (Dr. Johann Andreas Dieckmann; BWNotZ 2013, 2-20)

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Ohne Aufsichtsratszustimmung kein Nebenverdienst für seine Mitglieder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 194, 14
  • NJW 2012, 3235
  • ZIP 2011, 425
  • ZIP 2012, 1807
  • ZIP 2012, 2019
  • MDR 2012, 1175
  • WM 2012, 1773
  • WM 2012, 2075
  • BB 2012, 2317
  • BB 2012, 2522
  • BB 2013, 2244
  • DB 2012, 2092
  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 23
  • NZG 2012, 1064
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft - wie hier der N. LLP - geschlossen wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11).

    Ob eine Genehmigung auch dann möglich ist, wenn ein wegen ungenauer Bezeichnung der Vertragspflichten gegen § 113 AktG verstoßender Beratungsvertrag nachträglich konkretisiert wird, hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 15).

    Die sich aus der Anwendung des § 114 AktG gegebenenfalls ergebende zeitliche Verzögerung der Honorarzahlung ist der Preis, den ein Aufsichtsratsmitglied zahlen muss, wenn es von der Gesellschaft Aufträge bekommen will (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/07, BGHZ 170, 60 Rn. 9).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Ist die Entsprechenserklärung von vornherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der dazu führen kann, dass eine unter Verstoß gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG dennoch erteilte Entlastung anfechtbar ist im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank).

    Zudem ist die hier in Betracht kommende Informationspflichtverletzung - nämlich die fehlende Erwähnung des Interessenkonflikts im Bericht an die Hauptversammlung - nach der Wertung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe (BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436 f.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Entlastungsbeschluss wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) rechtswidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortete Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389 f.).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft - wie hier der N. LLP - geschlossen wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11).

    Insoweit konnte davon ausgegangen werden, dass sich das Aufsichtsratsmitglied gesetzmäßig verhalten und das in diesen Fällen geltende Stimmverbot (BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 13) beachtet hatte.

  • OLG Frankfurt, 15.02.2011 - 5 U 30/10

    Aktiengesellschaft: Zahlungen des Vorstands an ein Aufsichtsratsmitglied ohne

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2011, 425) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    Aus der Möglichkeit, einen Beratungsvertrag zu genehmigen, folgt aber entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Drygala, ZIP 2011, 427 ff.; Becker, Der Konzern 2011, 233, 234 f.; Habersack, NJW 2011, 1234; Müller/König, CCZ 2011, 116 ff.; vgl. auch Linnerz, EWiR 2011, 203, 204; Pietzke, BB 2012, 658, 660 ff.) nicht, dass der Vorstand pflichtgemäß handelt, wenn er dem Aufsichtsratsmitglied oder der Sozietät, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, schon vor der Genehmigung des Vertrages durch den Aufsichtsrat eine Vergütung zahlt.

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Es genügt, dass die Klägerin in der Hauptversammlung gegen die Entlastungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 13).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Ist die Entsprechenserklärung von vornherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der dazu führen kann, dass eine unter Verstoß gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG dennoch erteilte Entlastung anfechtbar ist im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank).
  • OLG München, 24.09.2008 - 7 U 4230/07

    Aktiengesellschaft: Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs bei Schaffung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Soweit ersichtlich, hatte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 lediglich das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 24. September 2008 (ZIP 2009, 1667, 1668 mit insoweit offener Anmerkung von Ziemons, FD-HGR 2008, 269757) die Meinung vertreten, Zahlungen an Aufsichtsrats-Anwälte oder deren Sozietäten ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats blieben auch dann rechtswidrig, wenn die Genehmigung später erteilt werde.
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
    Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436 f.).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

  • OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06

    Aktiengesellschaft: Beratungsvertrag mit einer Rechtsanwaltssozietät bei

  • OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - 5 WF 178/10

    Streitwertbemessung in Ehesachen: Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II als

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10).
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.2..2013 - 5 HKO 1387/10).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Ein Entlastungsbeschluss ist wegen eines Gesetzesverstoßes aber anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

    Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Hinsichtlich der Entlastungentscheidung muss sich das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht richten, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, juris Rn. 10; BGH II ZR 48/11, BGHZ 194, 14, juris Rn. 37).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen auch die angewandten rechtlichen Grundsätze zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen denen des Bundesgerichtshofs; insbesondere liegt keine Divergenz zu den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2013 (II ZR 196/12) und vom 10.07.2012 (II ZR 48/11) vor.

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 458/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10).
  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 111/12

    Aktiengesellschaft: Entlastung des Aufsichtsrats bei unterlassener Risikoanalyse

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar ist, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, ZIP 2012, 1807 Rn. 9 - Fresenius).

    Unterschiedliche Rechtsmeinungen, die einem Gesetzesverstoß die Eindeutigkeit nehmen könnten (wie im Fall BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, ZIP 2012, 1807 Rn. 23 - Fresenius), werden dazu nicht vertreten.

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47 -61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).

    Ein Entlastungsbeschluss ist wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG ) rechtswidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortete Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 -"Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 37).

  • BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20

    Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft,

    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    (1) Der Normzweck der §§ 113, 114 AktG, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius), erfasst auch diesen Fall.

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 330/13

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über

    Da weder die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO, ABl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1) noch das deutsche SE-Ausführungsgesetz eine Regelung zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen enthalten, unterliegt die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ii der SE-VO insoweit den nationalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, mithin den Regeln des deutschen Aktiengesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 8).
  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 399/18

    Entlastung des Vorstands - und dessen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn durch die Entlastung ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51 - Macrotron; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 - Thyssen-Krupp; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 9 - Fresenius; Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 253/10, ZIP 2012, 515).

    Ein zur Anfechtung berechtigender eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß liegt nur vor, wenn der Vorstand sich über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 23 - Fresenius; Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 253/10, ZIP 2012, 515).

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

    In der Sache ist ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, zitiert nach juris, Rn. 9 - Fresenius - mit weiteren Nachweisen).

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass zu der Zeit, als die Hauptversammlung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu befinden hatte, ein schwerwiegender und eindeutiger Gesetzesverstoß nicht darin gesehen werden konnte, dass beide unter Verstoß gegen § 114 Abs. 1 AktG Honorarzahlungen an eine einem Aufsichtsratsmitglied nahestehende Anwaltssozietät zu einem Zeitpunkt gebilligt haben, zu dem der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu den einzelnen Beratungsverträgen noch nicht erteilt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, zitiert nach juris, Rn. 12 ff, 23 - Fresenius).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 113 AktG auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Zuwendungen, die ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden aufgrund der von der Sozietät S in Ausfüllung des Rahmenvertrages erbrachten Dienste mittelbar zugeflossen sind, abstrakt betrachtet nur ganz geringfügig waren oder im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung zu vernachlässigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, zitiert nach juris, Rn. 14 - Fresenius; Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60-67, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Denn nach dem Schutzzweck des § 113 f AktG kommt es auf die Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen und nicht auf den Umfang des einzelnen Beratungsauftrags an (BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, MDR 2012, 1175-1176, zitiert nach juris, Rn. 14 - Fresenius).

  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
  • OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 78/17

    Wirksamkeit der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in der

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20

    Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 196/12

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • LG Köln, 05.07.2019 - 82 O 89/18

    Rückzahlung von Vergütungen für Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 4/20
  • LG Dortmund, 02.07.2013 - 20 O 65/12

    Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bezüglich beruflicher

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19523
BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 ZPO, § 19 RVG, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • verkehrslexikon.de

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG § 19; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3403
    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Erstattung der Kosten einer Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Kostenerstattung für nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    RVG Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kosten von nicht zugelassenem Anwalt nicht erstattungsfähig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2734
  • MDR 2012, 1003
  • VersR 2013, 331
  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 27
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 mwN).

    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).

    Das Kostenrecht gebietet - soweit eine Erstattung verlangt wird - eine sparsame Prozessführung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 aaO, Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 8).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO).

    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1998 - 2 WF 25/98

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sachverständigengutachten; Zugewinnausgleich; Kosten,

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 3. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5).

    b) Dagegen gehört die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Berufungsrechtszug (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 6).

    Denn die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 mwN).

    Somit greift der Einwand nicht, die gleiche Tätigkeit eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 11).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, durch die zweckentsprechende Maßnahmen entstanden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9, jeweils mwN).
  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 01.02.2018 und vom 18.04.2018 dienten nämlich noch nicht der Vorbereitung der Klage vom 15.10.2018 und gehörten deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug ( BGH , Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin , Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: "juris"; LG Dortmund , JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert , RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann , § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß , § 19 RVG Rn. 7; Hartmann , KostG, RVG VV 3100, Rn. 32 ).
  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Im vorliegenden Fall ist ein solcher Kostenerstattungsanspruch auch nicht nach dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung ausgeschlossen, der auch bei einer Kostenerstattung auf der Grundlage des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten ist (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 10, NJW 2012, 2734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine hierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, solange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt wird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    2) Die Erstattung einer Gebühr für die Fertigung des Bestellungsschriftsatzes sowie die Einreichung eines Zurückweisungsantrags, was nicht mehr zum Berufungsrechtszug gehörte (vgl. dazu BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 6), kommt hier nicht in Betracht, weil diese Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren und das Kostenschonungsgebot verletzt ist.

    Auch insoweit ist zu beachten, dass eine Partei die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten nur insoweit erwarten kann, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, Rn. 12 f.; 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, Rn. 13; 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 9 mwN).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 W 275/13

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG München, 13.08.2018 - 11 W 821/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 17 Ta 6006/14

    Entstehen der zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2017 - 9 W 39/16

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 Ni 6/12

    Notwendigkeit von Doppelvertretungskosten und Kosten von Privatgutachten i.R.e.

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 76/17

    Viel Arbeit für Nichts

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2020 - 2 W 12/20
  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091

    Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes

  • BPatG, 23.11.2015 - 1 Ni 36/12

    Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts in Patentnichtigkeitsverfahren;

  • OLG München, 18.01.2022 - 11 W 1492/21

    Kosten eines Privatgutachtens, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

  • OLG München, 25.08.2020 - 11 W 1179/20

    Erstattungsfähigkeit von vorprozessual entstandenen Privatgutachterkosten

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Augsburg, 27.07.2023 - Au 2 M 23.1119

    Recht der Bundesbeamten, Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • VG München, 30.08.2019 - M 6 M 19.2197

    Kostenerinnerung in Streitigkeiten wegen Befreiung von Rundfunkgebühren

  • OLG München, 28.09.2022 - 11 W 640/22

    Kosten eines österreichischen Verkehrsanwalts

  • BPatG, 27.04.2023 - 5 Ni 44/16
  • BPatG, 29.06.2016 - 5 ZA (pat) 14/16

    Erstattungsfähigkeit von verauslagten Gerichtskosten i.R.d. Erhebung der weiteren

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Rechtsprechung
   BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30065
BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11 (https://dejure.org/2012,30065)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11 (https://dejure.org/2012,30065)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 (https://dejure.org/2012,30065)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1835 Abs 3 BGB, § 1906 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 2 BGB, § 1906 Abs 3 BGB, § 1906 Abs 4 BGB
    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des demenzkranken Betreuten und freiheitsentziehender Maßnahmen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung eines Betreuers in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits

  • Anwaltsblatt

    § 1835 BGB, § 1906 BGB, § 277 FamFG, § 312 FamFG, § 317 FamFG
    Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahme zwei Angelegenheiten

  • rewis.io

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des demenzkranken Betreuten und freiheitsentziehender Maßnahmen

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Abrechnung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • rechtsportal.de

    RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 6300 VV
    Abrechnung eines Betreuers in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Abrechnung eines anwaltlichesn Verfahrenspflegers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung in Unterbringungssachen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1835 BGB, § 1906 BGB, § 277 FamFG, § 312 FamFG, § 317 FamFG
    Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahme zwei Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahme für Betreuten können gebührenrechtlich getrennt abgerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3728
  • MDR 2012, 1498
  • FGPrax 2012, 258 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 1866
  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 30
  • Rpfleger 2013, 26
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
    Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Feststellung, wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei.

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.), kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12

    Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
    Nummer 2 bezieht sich auf die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 12).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
    Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenständen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistandes Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - juris).
  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
    Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618; Marschner in: Marschner/Volckart/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 43 mwN; Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1906 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 346/10

    Vergütung des Verfahrenskostenhilfeanwalts in einer Unterbringungssache

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
    bb) Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Unterbringungssachen im Sinne von § 312 FamFG nach Teil 6 Abschnitt 3 - und dort grundsätzlich nach Nr. 6300 - des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 6).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris, Rn. 14; Rüping, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 54 ; Dornis, SchlHA 2011, S. 156 ; Budde, in: Keidel, FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; Heidebach, in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.A. Gusy, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 93 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/18

    Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung

    Dass eine Fixierung nicht von der Genehmigung der Unterbringung als solcher abgedeckt ist, sondern als eigenständige Freiheitsentziehung einer eigenen richterlichen Genehmigung bedarf, entsprach auch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11 -, NJW 2012, 3728, 3729; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.05.1993 - 3Z BR 79/93 -, FamRZ 1994, 721, 722; Dornis, SchlHA 2011, 156, 157; Rüping, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2008, Art. 104, Rdnr. 54; s. ferner Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 104, Rdnr. 6; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 104, Rdnr. 26).
  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 (XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidung berichtete Feststellung, die Verfahrenspflegschaft werde "in Ausübung des Berufes" als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen.

    Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9).

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Danach kann der Betreuer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN und zuletzt vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 - jeweils zum anwaltlichen Verfahrenspfleger).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20

    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).
  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 44/15

    Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für

    Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. September 2012, XII ZB 543/11, FamRZ 2012, 1866).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 27; vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 und BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).

    Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger beeinträchtigt als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 mwN).

  • LG Saarbrücken, 15.07.2013 - 5 T 231/13

    Verfahrenspflegschaft: Vergütung des in einer Unterbringungssache zum

    Zutreffend hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass ein als Rechtsanwalt tätiger Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Sätzen des RVG beanspruchen kann, wenn er in begründetem Vertrauen auf die bei seiner Bestellung getroffene Feststellung des Amtsrichters, seine Tätigkeit sei als speziell anwaltliche Tätigkeit zu werten, sein Amt übernommen und geführt hat oder wenn er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.11.2010, Az XII ZB 244/10, und Beschluss vom 12.09.2012, AZ XII ZB 543/11).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.09.2012 (Az XII ZB 543/11), wonach eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach RVG anerkannt wurde.

  • LG Stade, 31.01.2014 - 9 T 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Vergütung für eine berufsmäßig geführte

    Der Bundesgerichtshof habe in dem Beschluss vom 12. September 2012 (Aktenzeichen XII ZB 543/11) entschieden, dass mit der Formulierung, die Verfahrenspflegschaft werde in Ausübung des Berufes geführt, eine für das Kostenfestsetzungsverfahren bindende Feststellung verbunden sei.
  • LG Itzehoe, 07.01.2016 - 4 T 4/16

    Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein: Richtervorbehalt für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es daher auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen (durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise) über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 44/15 -, juris BGH FamRZ 2010, 1726 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris = BGH FamRZ 2012, 1866 Rdnr. 14 und BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).
  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im

  • LG Wuppertal, 23.10.2015 - 9 T 195/15

    Grundsätze der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
  • AG Schmallenberg, 20.03.2019 - 2 XVII 44/17
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44838
BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12 (https://dejure.org/2012,44838)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2012 - V ZR 102/12 (https://dejure.org/2012,44838)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12 (https://dejure.org/2012,44838)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 44 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer ohne Nennung der beklagten Partei erhobenen Beschlussanfechtungsklage

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Durch Wohnungseigentümer erhobene Beschlussanfechtungsklage ohne Nennung der beklagten Partei

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Klagegegners durch Auslegung im Falle der Beschlussanfechtungsklage seitens eines Wohnungseigentümers ohne Benennung der gegnerischen Partei

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlussanfechtungsklage ohne Benennung der beklagten Partei; Eigentümerliste

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Übrige Wohnungseigentümer als vermutete Beklagte bei Beschlussmängelklage

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer ohne Nennung der beklagten Partei erhobenen Beschlussanfechtungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Klagegegner von Beschlussanfechtungsklage?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschlussanfechtungsklage des Wohnungseigentümers - und die richtigen Beklagten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    WEG: Wer ist der Klagegegner einer Beschlussanfechtungsklage?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Beschlussanfechtungsklage soll sich im Zweifel gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Auslegung einer "anonymen" Anfechtungsklage

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bei Beschlussanfechtungsklage ohne konkrete Benennung eines Beklagten richtet sich diese gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel sind die Wohnungseigentümer verklagt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel sind die Wohnungseigentümer verklagt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klagegegner einer Beschlussanfechtungsklage kann durch Auslegung ermittelt werden! (IMR 2013, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 458
  • MDR 2013, 325
  • NZM 2013, 237
  • ZMR 2013, 453
  • AnwBl 2013, 73
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 99/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch

    Auszug aus BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12
    Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Berufungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden; der Umstand, dass die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht wurden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12).

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12
    Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 34/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Nachreichen der aktuellen Eigentümerliste im

    Auszug aus BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12
    Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Berufungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 162/11

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Anordnung an den

    Auszug aus BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12
    Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Berufungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Die objektive Auslegung der Klageschrift aus Empfängersicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NZM 2013, 237 Rn. 5) ergibt, dass die Klage im Namen der Wohnungseigentümer (mit Ausnahme der Beklagten) erhoben worden ist.
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NJW-RR 2013, 458 Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 Rn. 11, jeweils mwN).
  • OLG München, 09.09.2014 - 5 U 3864/11

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines

    Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46 = NJW 1981, 1453 m.w.Nachw., BGH, Urteil vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, ZIP 1983, 858, zitiert nach [...], dort Rz. 12; BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN; Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12, NZM 2013, 237, zitiert nach [...]).
  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

    Es kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob die Klage nach dem objektiven Sinngehalt der Parteibezeichnung in der Klageschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10 - Rn. 6; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12 - Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02 - WM 2006, 2057 Rn. 5) gegen den Beklagten persönlich gerichtet worden ist oder ob die Klägerin erst innerhalb des streitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht auf seine persönliche Inanspruchnahme umgestellt hat.
  • AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20

    Wohnungseigentum: Beschlussanfechtungsklage gegen "die übrigen

    Er bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 14.12.21012, V ZR 102/12.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, V ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen

    So hat der Bundesgerichtshof - neben der weiteren Lösung eines privilegierten Parteiwechsels (BGH, NJW 2010, 446 ff.; BGH, NJW 2011, 2050, 2051 BGH, NJW 2010, 2133 ff.) - in geeigneten Fällen eine Auslegung der Beklagtenbezeichnung (so z.B. auch OLG Karlsruhe, NZM 2008, 651, 652; OLG Celle, NZM 2008, 813, 814; vgl. dazu auch Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 49; Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage, § 46, Rdnr. 17) vorgenommen und sogar in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat, ohne die beklagte Partei zu nennen, nach dem wohlverstandenen Interesse des Klägers angenommen, dass dieser grundsätzlich die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wolle (BGH, NJW-RR 2013, 458, 459).
  • LG Hamburg, 29.05.2013 - 318 S 6/13

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtungsrecht des

    Insoweit ist maßgebend, dass bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll, so dass bei einer Beschlussanfechtungsklage grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Kläger die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2012 - V ZR 102/12, abrufbar unter BeckRS 2013, 02650).
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2013 - 13 T 60/12

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtungsklage gegen bereits

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar dann, wenn die Klageschrift völlig offen lässt, gegen wen sich die Klage richtet, aus ihr jedoch mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen ist, dass Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten werden (BGH, ZWE 2013, 142 Rn. 6 f.).
  • AG Dortmund, 22.08.2017 - 512 C 18/17

    Beschlüsse gelten bis zur ihrer Aufhebung fort

    Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln gegen wen sich die Klage richten soll (BGH NZM 2013, 237).
  • LG Düsseldorf, 20.09.2016 - 4b O 84/15

    Honororzahlungsanspruch eines Patentanwalts aufgrund patentanwaltlicher Tätigkeit

    Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12; Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2014 - 2b O 167/13

    Caviar-Creator - Kein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen

  • LG Stuttgart, 20.03.2019 - 19 S 17/18

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei einer

  • AG Viechtach, 15.04.2021 - 3 C 12/20

    Wirksamkeit, Berichtigung, Kostenentscheidung, Klageschrift, Schriftsatz,

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Rechtsprechung
   OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31235
OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12 (https://dejure.org/2012,31235)
OLG München, Entscheidung vom 20.09.2012 - 11 W 1667/12 (https://dejure.org/2012,31235)
OLG München, Entscheidung vom 20. September 2012 - 11 W 1667/12 (https://dejure.org/2012,31235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein selbständiges Beweisverfahren; Bestimmung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt

    Vorbem. 3 Abs. 2; Nrn. 3100, 3101 Ziff. 1 VV-RVG
    Selbstständiges Beweisverfahren: Verfahrensgebühren beim Gegner

  • rechtsportal.de

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein selbständiges Beweisverfahren; Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

  • ibr-online

    Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Vorbem. 3 Abs. 2; Nrn. 3100, 3101 Ziff. 1 VV-RVG
    Selbstständiges Beweisverfahren: Verfahrensgebühren beim Gegner

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Anwalts eines Antragsgegners sind auch im selbstständigen Beweisverfahren bei entsprechender Kostengrundentscheidung zu erstatten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Antragsgegner kann Rechtsanwalt hinzuziehen! (IBR 2013, 1172)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 32
  • Rpfleger 2013, 51
  • BauR 2013, 645
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 03.04.2000 - 11 W 1076/00

    Rechtsanwaltsvergütung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12
    Der Senat hat unter der Geltung der BRAGO für die Entstehung der vollen Prozessgebühr die Stellung eines Gegenantrags oder die Wahrnehmung eines Termins für erforderlich gehalten (Senat JurBüro 2000, 485 = AnwBl. 2000, 759 = NJW-RR 2000, 1728; ebenso OLG Köln OLGR 2000, 162).

    Diese ist nicht durch die 0, 8 Verfahrensgebühr nach dem Wert der Hauptsache abgegolten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, a. a. O., Teil D, Anhang III, Rn. 86 und Anhang VI, Rn. 274; zum vergleichbaren Fall unter Geltung der BRAGO: Senat JurBüro 2000, 485, 486).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2003 - 5 WF 134/03

    Austausch der Gebührenposition im Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der PKH

    Auszug aus OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12
    Damit ist ein Tausch der geforderten, nicht entstandenen Gebühr gegen eine entstandene, aber nicht zur Festsetzung angemeldete Gebühr möglich (Senat MDR 1987, 419; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 104 Rn. 21, Stichworte "Austauschen von Kosten" und "Gebührenauswechslung").
  • OLG Köln, 13.09.1999 - 17 W 362/99

    Beweisverfahren, selbständiges, Antragsgegner, Prozessgebühr

    Auszug aus OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12
    Der Senat hat unter der Geltung der BRAGO für die Entstehung der vollen Prozessgebühr die Stellung eines Gegenantrags oder die Wahrnehmung eines Termins für erforderlich gehalten (Senat JurBüro 2000, 485 = AnwBl. 2000, 759 = NJW-RR 2000, 1728; ebenso OLG Köln OLGR 2000, 162).
  • OLG Hamm, 24.01.2005 - 23 W 368/04

    Voraussetzungen für Entstehen einer Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12
    Ausreichend hierfür ist die erste Handlung des Rechtsanwalts, die dem Betreiben des Geschäfts dient, in der Regel also bereits die Informationsbeschaffung (OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 57).
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