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   AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19 (https://dejure.org/2019,49584)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.12.2019 - 2 AGH 3/19 (https://dejure.org/2019,49584)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - 2 AGH 3/19 (https://dejure.org/2019,49584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, § 43b BRAO, § 49b BRAO, § 4 RVG
    AGH Hamm: Pin-up-Kalender, Werbeanzeigen und Erfolgshonorar

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Unsachliche Werbung und unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43 BRAO, § 43b BRAO, § 49b BRAO, § 4 RVG
    AGH Hamm: Pin-up-Kalender, Werbeanzeigen und Erfolgshonorar

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43 BRAO, § 43b BRAO, § 49b BRAO, § 4 RVG
    AGH Hamm: Pin-up-Kalender, Werbeanzeigen und Erfolgshonorar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 444
  • AnwBl 2020, 172
  • AnwBl Online 2020, 221
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 sowie BVerfG, Beschluss v. 5.3.2015 - 1 BvR 3362/14).

    Der Schutz des Art. 12 I GG erstreckt sich zwar auch auf die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten Angehöriger freier Berufe (BVerfG Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 NJW 2015, 1438ff).

    Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch kommerzielle Meinungsäußerungen und die reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG aaO NJW 2015, 1438ff ) Jedoch steht die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.

    Dass der Rechtsanwalt neben der Werbung nach seinen Angaben noch weitere Anliegen, etwa das Anstoßen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgte, hindert die Anwendbarkeit des § 43b BRAO nicht, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 05.03.2015 (aaO NW 2015, 1438 ff.) zur sogen. "Schocktassenwerbung" des Rechtsanwalts bereits ausgeführt hat.

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Eine solche Werbung ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers mit der Stellung des Rechtsanwaltes nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 159/04).

    Eine solche Werbung ist auch bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 43b BRAO nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 159/04).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 sowie BVerfG, Beschluss v. 5.3.2015 - 1 BvR 3362/14).

    Entscheidend ist insofern auch, dass die berufsbezogenen Informationen nicht völlig in den Hintergrund der restlichen Werbung rücken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16

    Unzulässige Anwaltswerbung: "Reißerisch", "dilettantisch", "ohne jeden

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Der Textteil "Mitglied der Dr. E. Gruppe" ist bereits deshalb irreführend, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs diesen Zusatz als Hinweis auf eine in Wahrheit nicht bestehende Zugehörigkeit zu einer auf berufliche Zusammenarbeit hindeutenden Organisation verstehen wird (so schon Senat, Beschluss vom 03.06.2016 2 AGH 1/16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08 zu " & Associates").

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) eine andere Auffassung vertreten hatte, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beurteilung, welche Werbeformen üblich, angemessen oder übertrieben sind, zeitbedingten Veränderungen unterliegt, da dem Wandel - auch außerhalb der freien Berufe - Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4. 2000 - 1 BvR 721/99).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) zur Zulässigkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters ("wenigermiete.de") gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Die Vorschriften der §§ 49b II BRAO, 4a RVG wurden vom Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach das bis dahin geltende generelle Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verfassungswidrig ist, geändert.
  • BGH, 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08

    Irreführung durch die Kurzbezeichnung "Dr. L. & Associates" für eine

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Der Textteil "Mitglied der Dr. E. Gruppe" ist bereits deshalb irreführend, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs diesen Zusatz als Hinweis auf eine in Wahrheit nicht bestehende Zugehörigkeit zu einer auf berufliche Zusammenarbeit hindeutenden Organisation verstehen wird (so schon Senat, Beschluss vom 03.06.2016 2 AGH 1/16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08 zu " & Associates").
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Zwar mag, soweit es um das Gestalten und Anbringen der Kopfleiste durch den Rechtsanwalt geht, in objektiver Hinsicht der "Werkbereich" (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, 1 BvR 1783/05) künstlerischen Schaffens iSv Art. 5 III GG betroffen sein.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
    Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98 - und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

  • AnwG Köln, 10.11.2014 - 10 EV 490/14

    Werbung des Anwalts mit Pin-Up-Kalender

  • LAG Köln, 06.03.2020 - 9 Ta 3/20

    Rechtsweg; Zulässigkeit eines Erfolgshonorars; negative Feststellungsklage gegen

    Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers verwarf der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.12.2019- 2 AGH 3/19 -.

    Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts selbst die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und die Ansicht vertreten, dass der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei, da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Wettbewerbsaufsicht über Anwälte in behördlicher Eigenschaft ausübe, der Anwaltsgerichtshof über eine besondere fachliche Kompetenz im Hinblick auf anwaltliche Fragen verfüge und ein Sachzusammenhang zum Verfahren AnwGH - 2 AGH 3/19 - bestehe.

    Auch könne die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht durch einen Sachzusammenhang zu dem Verfahren AnwGH - 2 AGH 3/19 - hergeleitet werden.

    Wegen dieser gesetzlich geregelten ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts kommt eine gesetzlich nicht geregelte Annexkompetenz des Anwaltsgerichtshofs im Hinblick auf das vormals anhängige und mittlerweile erledigte Verfahren 2 AGH 3/19 nicht in Betracht.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 33/21
    Mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 09.10.2018 - 2 AnwG 21/15 -, bestätigt durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW vom 06.12.2019 - 2 AGH 3/19 - sowie durch Beschluss des BGH vom 30.07.2020 - AnwSt (B) 4/20 - wurde der Kläger wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung für schuldig gesprochen.

    Anwaltsgericht Köln - 2 AnwG 21/15 - Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/19 - BGH - AnwSt (B) 4/20 -, AG Köln - 539 Ds 155/20 - LG Köln - 114 Qs 100/20 - sowie.

    Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er durch seinen Schriftsatz vom 09.09.2019 (Anlage 1, Seite 12 - 27) im Verfahren Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 - 10 EV 115/15 - nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO, verstoßen hat, 2. festzustellen, dass der Kläger durch seine Petitionsschriften zum Deutschen Bundestag vom 25.10.2020 (Anlage 4) und 16.11.2020 (Anlage 5) im Verfahren Pet 4/19/07/4512/040074 (vormals Pet 4/19/07/99999/040074) nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12 a Abs. 1, 43, 43 a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 3. festzustellen, dass der Kläger durch die Weitergabe der Beschlüsse AG Köln 539 Ds 155/20 - 74 Js 26/20 - vom 14.11.2020 und LG Köln 114 Qs 100/20 - 74 Js 26/20 - vom 25.01.2021 an die Online-Datenbanken Juris und Beck-Online (gemäß Anlagen 8 - 11) zwecks dortiger Veröffentlichung vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 4. die Verfahrensakten- Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 - 10 EV 115/15 (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/19; Bundesgerichtshof, AnwSt (B) 4/20,- Amtsgericht Köln, 539 Ds 155/20 - 74 Js 26/20- Staatsanwaltschaft Köln, 74 Js 26/20- Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/13zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen, 5. vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen; höchst vorsorglich, im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, den Rechtsstreit zuständigkeitshalber zu verweisen.

  • LG Köln, 01.06.2021 - 33 O 44/20
    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor dem Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 06.12.2019, 2 AGH 3/19, hatte keinen Erfolg.

    Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Rüge der Beklagten in dem Aufsichtsverfahren III Abt. 117/2015, dem die Gebührenvereinbarung vom 29.03.2015/23.07.2015 zugrunde liegt, noch aus dem sich anschließenden Verfahren vor dem Anwaltsgericht (2 Anw 20/17) und dem Anwaltsgerichtshof (2 AGH 3/19).

  • ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Er ist der Ansicht, das zuständige Gericht dürfte, auch kraft Sachzusammenhangs zum Verfahren AGH Hamm - 2 AGH 3/19, der AGH für das Land NRW sein, § 112a I BRAO.

    Der Kl. vermag die Zuständigkeit des AGH auch nicht mit einem Sachzusammenhang zum Verfahren AGH Nordrhein-Westfalen, 2 AGH 3/19 sowie einer besonderen Kompetenz der Gerichte für Anwaltssachen zu begründen.

  • LG Köln, 29.03.2022 - 31 O 31/21
    Mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2019 wurde die Berufung des Geschäftsführers der Klägerin gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 09.10.2018 verworfen, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin zu einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000,00 EUR wegen des Versands von Fotokalendern mit teilweise unbekleideten Frauen im Februar 2015 an Autowerkstätten (2 AGH 3/19), verurteilt wurde.
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