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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92 (https://dejure.org/1992,3290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 (https://dejure.org/1992,3290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 1992 - 9 S 1346/92 (https://dejure.org/1992,3290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk - Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1993, 306
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 9 S 332/90

    Rechtsanwaltsversorgung - keine Veranlagung nach dem aktuellen Einkommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Könnten bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt werden, bestünde sogar Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft beim Antragsgegner, weil dann deren Zumutbarkeit in Frage stünde (Senatsbeschluß vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -), so daß die Heranziehung der genannten Vorschriften sich sogar als erforderlich erweist (vgl. ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1988, AS 22, 153, 166 f.); dies gilt auch in Ansehung der satzungsgemäßen Stundungsmöglichkeit, die nicht in allen in Betracht kommenden Fällen zu zumutbaren Ergebnissen wird führen können.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - hierzu ausgeführt:.

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Danach sind nicht getrennt lebende Ehegatten unabhängig vom Güterstand einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten; der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§§ 1360, 1360a BGB; vgl. in diesem Sinne BVerfGE 12, 180, 190 - Stundung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz -, BFHE 135, 410 - Erlaß von Einkommensteuer -, und BVerwG, a.a.O. - Erlaß von Gewerbesteuer -).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Könnten bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt werden, bestünde sogar Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft beim Antragsgegner, weil dann deren Zumutbarkeit in Frage stünde (Senatsbeschluß vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -), so daß die Heranziehung der genannten Vorschriften sich sogar als erforderlich erweist (vgl. ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1988, AS 22, 153, 166 f.); dies gilt auch in Ansehung der satzungsgemäßen Stundungsmöglichkeit, die nicht in allen in Betracht kommenden Fällen zu zumutbaren Ergebnissen wird führen können.
  • BFH, 31.03.1982 - I B 97/81

    Ablehnung eines Antrags - Erlaß von Steuerschulden - Gefährdung der Existenz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Danach sind nicht getrennt lebende Ehegatten unabhängig vom Güterstand einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten; der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§§ 1360, 1360a BGB; vgl. in diesem Sinne BVerfGE 12, 180, 190 - Stundung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz -, BFHE 135, 410 - Erlaß von Einkommensteuer -, und BVerwG, a.a.O. - Erlaß von Gewerbesteuer -).
  • BVerwG, 07.10.1965 - V C 68.65

    Der einem Beamten in der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuss als Entgelt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Könnten bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt werden, bestünde sogar Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft beim Antragsgegner, weil dann deren Zumutbarkeit in Frage stünde (Senatsbeschluß vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -), so daß die Heranziehung der genannten Vorschriften sich sogar als erforderlich erweist (vgl. ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1988, AS 22, 153, 166 f.); dies gilt auch in Ansehung der satzungsgemäßen Stundungsmöglichkeit, die nicht in allen in Betracht kommenden Fällen zu zumutbaren Ergebnissen wird führen können.
  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Die Zulässigkeit seiner Regelungen hängt deswegen nicht davon ab, daß andere Normgeber abweichende Regelungen getroffen haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 33, 224, 331).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Daher ist es offensichtlich ausgeschlossen, daß das Ermessen des Antragsgegners, den Teilerlaß einzuräumen (zum Charakter von Billigkeitsentscheidungen als Ermessensentscheidungen vgl. den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, BVerwGE 39, 355), sich so weit reduziert haben könnte, daß nur noch der Erlaß in Frage käme.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1988 - 3 B 2564/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung - dies wäre nur der Fall, wenn schon im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen wäre, daß ein Erfolg des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg (so die ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs, der auch der beschließende Senat folgt, z.B. Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - vgl. z.B. ferner OVG Münster, Beschluß vom 25.8.1988, OVGE 40, 160 = NVwZ-RR 1990, 54 = NWVBl. 1990, 16, und Beschluß vom 22.2.1989, NVwZ 1989, 588; zustimmend Renck, NVwZ 1992, 338) -, noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87

    Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Zwar hat der beschließende Senat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es in den Fällen, in denen Betreuungs- und Ermäßigungsansprüche nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung des Antragsgegners vom 22.4.1985 (Die Justiz 1985 S. 187, geändert durch Satzung vom 25.11.1986, Die Justiz 1986 S. 482) - RAVwS - geltend gemacht werden und die Versorgungsbeitragsbescheide ihnen nicht Rechnung tragen, zur gerichtlichen Geltendmachung der Herabsetzung Anfechtungsklage zu erheben ist (u.a. Urteil vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 - und Beschluß vom 2.2.1989 - 9 S 2619/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90

    Rechtsanwaltsversorgung - zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
    Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung - dies wäre nur der Fall, wenn schon im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen wäre, daß ein Erfolg des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg (so die ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs, der auch der beschließende Senat folgt, z.B. Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - vgl. z.B. ferner OVG Münster, Beschluß vom 25.8.1988, OVGE 40, 160 = NVwZ-RR 1990, 54 = NWVBl. 1990, 16, und Beschluß vom 22.2.1989, NVwZ 1989, 588; zustimmend Renck, NVwZ 1992, 338) -, noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 9 S 99/92

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: sonstige öffentlich-rechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88
  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • VGH Bayern, 25.01.1988 - 6 CS 87.03857

    Erschließungsbeitragsrecht: Stundung von Erschließungsbeiträgen, Unbillige Härte

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 04.06.1982 - 8 C 106.81 -, juris) und des Senats (vgl. Beschluss vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 -, juris; Beschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris) ist die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c, 5 a KAG i.V.m. §§ 163, 227 AO gegenüber der Abgabenfestsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt, der zwar mit der Festsetzung der Abgabe verbunden werden kann, nicht jedoch verbunden werden muss (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 3 AO; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1993, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09

    Beitragsplicht eines nebenberuflich als Rechtsanwalt Tätigen zu Beiträgen des

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) seien die zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

    Bei dieser Beurteilung ist nach der - rechtlich unbedenklichen - Satzungskonzeption des Beklagten nicht nur das Einkommen des Klägers aus seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern sein gesamtes Arbeitseinkommen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) im Kalenderjahr 2003 in den Blick zu nehmen.

    Ob im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auch das Berufseinkommen von Ehepartnern zu berücksichtigen ist, wie es der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 a. a. O.) vorträgt, hat der Senatmit Blick auf den Familienstand des Klägers nicht zu entscheiden.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2022 - 9 S 1394/22

    Rechtspflicht zur Änderung von Beitragsbescheiden des Versorgungswerks der

    b) Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 14.07.2014 - 9 S 954/14 -, vom 25.02.2013 - 9 S 2346/12 - und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13).

    Die Grundsätze des Familienunterhaltsrechts sind zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.02.2013, a.a.O., und vom 29.06.1992, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 20.01.2014 - 3 A 623/12

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Ermäßigung der Verwaltungsgebühr

    Unter dieser Voraussetzung wäre ein Festsetzungsbescheid, der ohne die gebotene Ermäßigung erginge, wegen Verstoßes gegen diese Verfahrenspflicht rechtswidrig und müsste auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufgehoben werden (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 29. Juni 1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 4).
  • VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01

    Beitrag zum RAV eines nebenberuflichen Rechtsanwalts

    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).

    Ob der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände seines Falles einen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 RAVwS bzw. nach den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit den §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO haben könnte, ist - anders als die vom Kläger bislang aufgeworfene Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Beitrag nach den §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 und 12 Abs. 4 RAVwS zu ermäßigen, was im Fall einer Bejahung die (in einer Anfechtungsklage durchgreifende) Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zur Folge gehabt hätte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992, a.a.O., m.w.N.) - im Rahmen der vom Kläger hier allein erhobenen Anfechtungsklage nicht zu entscheiden.

    Vielmehr wäre ein solches Begehren - nach einem vorangehenden Verwaltungsverfahren - mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    Der Beruf des Rechtsanwalts ist seit jeher vom Prinzip der Selbstverantwortung und Selbstvorsorge geprägt; die Solidargemeinschaft der Versicherten des Beklagten kann daher erwarten, dass das jeweilige Mitglied auch im Hinblick auf seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten auf längere Zeit disponiert und ggf. in guten Zeiten Rücklagen bildet, soweit Entwicklungen sich abzeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -, vom 25.02.1997, a.a.O., und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 - 9 S 569/11

    Beitragsbescheide eines Rechtsanwaltsversorgungswerk; besondere Bestandskraft

    Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 9 S 830/09

    Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Gleiches gilt für die begehrte Herabsetzung der Beitragspflicht aus Billigkeitsgründen (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - 8 LA 60/08

    Bestehen einer unveränderten Beitragspflicht für die Niedersächsische

    Dies gilt schon deshalb, weil dazu nicht nur auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner ggf. unterhaltspflichtigen Ehefrau abzustellen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2014 - 9 S 10/14

    Herabsetzung des Beitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen grober

    Zwar betrifft diese Vorschrift - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93

    Bemessung der Beiträge zur Versorgungsanstalt der Ärzte bei Neuanfang nach

  • VG Freiburg, 25.09.2013 - 1 K 2186/11

    Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages durch ein berufsständiges Versorgungswerk

  • OVG Sachsen, 10.03.2010 - 4 A 172/08

    Erlass eines Beitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf Grund eines

  • VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09

    Vergnügungssteuer; Mindeststeuersatz; Wirklichkeitsmaßstab; Anforderungen an

  • VG Schleswig, 22.06.2004 - 2 A 321/03

    Pflichtmitgliedschaft in der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer;

  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 501/06

    Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1993 - 9 S 1071/91

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte: keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 9 S 51/91

    Zum (fristgebundenen) Wahlrecht eines Pflichtmitglieds hinsichtlich der

  • VG Schleswig, 20.03.2002 - 21 A 243/02

    Versorgungswerk der Rechtsanwaltkammer, Pflichtversorgung, Beitragsbemessung

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