Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Strafprozessrechtliche Ausgestaltung der Überbürdung der durch einen Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten auf einen ehemaligen Pflichtverteidiger
- Anwaltsblatt
§ 145 StPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 145 Abs. 4
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 22.05.1995 - Ns 14 Js 2563/92
- OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95
Papierfundstellen
- MDR 1996, 210
- StV 1995, 514
- AnwBl 1997, 293
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 28.08.1986 - 1 Ss 233/86
Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95
Da die vom ehemaligen Pflichtverteidiger vorgetragenen Gründe die Notwendigkeit seiner Teilnahme an dem Termin vor dem Landgericht Aachen - "außerordentliche Bedeutung der Sache" rechtfertigen und es zudem einem Rechtsanwalt nicht möglich ist, gleichzeitig an zwei (Hauptverhandlungs-) Terminen teilzunehmen, wäre es Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, den von ihm vorgesehenen Termin vom 10. Mai 1995 entweder zu verlegen oder den ehemaligen Pflichtverteidiger zu entpflichten und einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen (so auch OLG Frankfurt StV 1987, 9).
- OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers
Denn eine entsprechende Mitteilung wird dem Verteidiger allein deshalb abverlangt, um dem Gericht die Möglichkeit zu verschaffen, auf die Verhinderung zu reagieren und etwa Termine zu verlegen oder einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 2 Ws 358/95 - juris Rn. 7). - OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der …
In diesem Fall ist jedoch nicht "das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung" (so aber OLG Hamm StV 1995, 514) zuständig, sondern es entscheidet nun das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung (…LR-Gollwitzer a. a. O. unter Hinweis auf BGHSt 34, 154), die durch die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird. - OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
Kostentragung durch Pflichtverteidiger - Voraussetzungen - sonstiges …
Ist nach alledem schon der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 StPO nicht gegeben, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob eine Entscheidung nach dieser Vorschrift sofort in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht zu treffen gewesen wäre (so OLG Hamm StV 95, 514, 515;… Kleinknecht/Meyer-Goßner § 145 Rdnr. 22;… Pfeiffer-Fischer, StPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 6) - was auch die Mitwirkung der Schöffen erfordert hätte - oder ob wenigstens bei erst noch zu klärender Sachlage auch später ein nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilender Beschluss genügt (…so Lüderssen in Löwe-Rosenberg § 145 Rdnr. 38). - OLG Köln, 25.06.1996 - 2 Ws 298/96 Zur Beschlußfassung war indes nicht der Vorsitzende allein, sondern das Gericht berufen (OLG Hamm,StV 1995, 514 m.w.N.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 42.Aufl.,§ 145 Rdn.22).
Rechtsprechung
LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Beratungshilfe, Beratung, Vertretung, Gebührenfestsetzung
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gewährung von Beratungshilfe nur in Form von Beratung im konkreten Einzelfall; Nachträgliche Überprüfung im Rahmen der Gebührenfestsetzung
- Anwaltsblatt
§ 2 BeratHiG, § 3 BeratHiG, § 6 BeratHiG
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AnwBl 1997, 293
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 30.10.1996 - Bf II 51/95
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.05.1995 die Festsetzung in den Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen vom 15.05.1995 - 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 - dahingehend geändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 sind, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig jeweils auf 261, 85 DM, mithin insgesamt auf 523, 70 DM festgesetzt werden.Nach alledem sind zugunsten des Beteiligten zu 1) in den Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 AG Aachen jeweils folgende Gebühren festzusetzen:.
- FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95
Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der …
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Die Tätigkeiten, die Gegenstand der beiden im Tenor genannten Verfahren sind, betreffen auch nicht dieselbe Angelegenheit wie die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 1) in den Verfahren 4 UR II 48/95, 4 UR II 164/95 und 4 UR II 166/95 AG Aachen entfaltet hat und für die bereits jeweils eine Gebühr gemäß § 132 Abs. 3 BRAGO festgesetzt worden ist. - OVG Hamburg, 11.12.1997 - Bf II 48/95
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Die Tätigkeiten, die Gegenstand der beiden im Tenor genannten Verfahren sind, betreffen auch nicht dieselbe Angelegenheit wie die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 1) in den Verfahren 4 UR II 48/95, 4 UR II 164/95 und 4 UR II 166/95 AG Aachen entfaltet hat und für die bereits jeweils eine Gebühr gemäß § 132 Abs. 3 BRAGO festgesetzt worden ist.
- AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06
Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag; …
(LG Achen, AnwBl 1997, 293 u.a.;… Kalthoener, aaO, Rn 969.) Bereits hieraus ergibt sich um Umkehrschluss, dass nur durch die Vorlage von Tätigkeitsnachweisen oder aber sonstiger geeigneter Glaubhaftmachung diese gesetzliche Bestimmung geprüft werden kann. - AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Vergütungsfestsetzung für den Beratungshilfeanwalt: Prüfungskompetenz des …
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).