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   OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98   

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https://dejure.org/1998,20382
OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98 (https://dejure.org/1998,20382)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08.12.1998 - 7 K 53.98 (https://dejure.org/1998,20382)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 7 K 53.98 (https://dejure.org/1998,20382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 614
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98
    Der Anwalt müßte es in dem für ein bestimmtes Verfahren anberaumten Termin ablehnen, ein weiteres Verfahren, das erledigungsfähig wäre, mit zu erörtern, und statt dessen bestrebt sein, diese Sache in einem gesonderten Termin zu erörtern und erst darin zu erledigen (Beschl. des Senats v. 9.7.1998 - OVG 7 K 67.96 -).
  • LAG Berlin, 22.02.1984 - 2 Ta 10/84

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98
    Aus der Eingliederung der Erörterungsgebühr in die übrigen Gebühren des § 31 BRAGO ist allerdings zu schließen, daß die Erörterung ein vor dem zuständigen Gericht anhängiges Verfahren betreffen muß (wohl zu weitgehend; LAG Berlin, Beschl. v. 22.2.1984 AnwBl 1984 S. 317).
  • OLG Koblenz, 05.05.1986 - 14 W 361/86

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr - Verbindung

    Auszug aus OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98
    Die darüber hinausgehende, für den Zivilprozeß vertretene Rechtsansicht, eine Erörterungsgebühr könne nur anfallen, wenn auch in dem konkreten Termin eine Verhandlungsgebühr habe anfallen können, weit die betreffende Rechtssache geladen war (KG, Beschl. v. 19.7.1977 AnwBl 1977 S. 510; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.5.1986 MDR 1986 S. 861; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.9.1988 MDR 1989 S. 172; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert aaO Nr. 148 f.), erscheint demgegenüber zu eng.
  • OLG Düsseldorf, 14.09.1988 - 2 W 95/88
    Auszug aus OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98
    Die darüber hinausgehende, für den Zivilprozeß vertretene Rechtsansicht, eine Erörterungsgebühr könne nur anfallen, wenn auch in dem konkreten Termin eine Verhandlungsgebühr habe anfallen können, weit die betreffende Rechtssache geladen war (KG, Beschl. v. 19.7.1977 AnwBl 1977 S. 510; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.5.1986 MDR 1986 S. 861; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.9.1988 MDR 1989 S. 172; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert aaO Nr. 148 f.), erscheint demgegenüber zu eng.
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2003 - 21 W 20/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung der Erörterungsgebühr bei Miterörterung der

    Der gegenteiligen Ansicht, wonach eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung eines anderen rechtshängigen Verfahrens miterörtert wird (LAG Nürnberg, JurBüro 1997, 525; OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.; OVG Berlin, AnwBl. 1999, 614 f.; Hessisches FG, EFG 2003, 490; Gebauer, in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 306; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 31 BRAGO Rn. 225) ist nicht zu folgen.
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