Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 24.11.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99   

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OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99 (https://dejure.org/1999,6323)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.1999 - 17 W 455/99 (https://dejure.org/1999,6323)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. November 1999 - 17 W 455/99 (https://dejure.org/1999,6323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag und gebührenrechtliche Angelegenheit

Verfahrensgang

  • LG Köln - 23 O 294/98
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99

Papierfundstellen

  • AnwBl 2000, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74

    Rückgabepflicht mehrerer Mieter

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    Zwar hat die mietvertragliche Rückgabeverpflichtung eine unteilbare Leistung zum Gegenstand (§§ 556, 431 BGB), jedoch befreit bei einer Mehrheit von Wohn- oder Geschäftsraummietern die Räumung durch einen von ihnen nicht auch die anderen von ihrer inhaltsgleichen Verpflichtung, wie andererseits auch derjenige Mitmieter (noch) auf Herausgabe haften kann, der selbst keinen Besitz (mehr) hat (vgl. nur BGH in NJW 1976, 287 und NJW 1987, 2367).

    So ist denn auch unabhängig von der Frage einer Gesamtschuldnerschaft und interner Mitwirkungspflichten der Mitmieter anerkannt, dass es sich bei der Rückgabeverpflichtung im allgemeinen nicht um eine gemeinschaftliche Schuld handelt, die das gemeinschaftliche Zusammenwirken der Schuldner zur Herbeiführung des Leistungserfolges verlangt und durch einen Schuldner allein nicht erbracht werden kann (BGH, NJW 1976, 287).

  • OLG Köln, 19.11.1991 - 17 W 470/91
    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    So aber verhält es sich - wie der Senat bereits in seinem in JurBüro 1992, 318 veröffentlichten Beschluss vom 19. November 1991 - 17 W 470/91 - im einzelnen dargelegt hat - bei der den Gegenstand einer Klage bildenden Räumungs- und Herausgabeverpflichtung.
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    Wie der Mehrvertretungszuschlag einerseits nicht davon abhängt, ob dem Anwalt tatsächlich Mehrarbeit erwächst, zu deren Ausgleich die Erhöhung der Prozessgebühr bestimmt ist, so muss es andererseits als Folge der "typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung" (so BGH, NJW 1987, 2240, 2241) hingenommen werden, dass die mit der Vertretung mehrerer Beteiligter zu verschiedenen Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit auch nicht über einen höheren Streitwert ausgeglichen wird.
  • OLG Köln, 05.01.1987 - 17 W 369/86

    Gebührenerhöhung; Anspruchshäufung; Mehrere Auftraggeber

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    Nach Auffassung des Senats besteht kein hinreichender Grund, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO über seinen Wortlaut hinaus auf die anwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen auszudehnen, wenn dem Anwalt aus Gründen der Streitwertbestimmung die gebührenrechtliche Vergünstigung einer Zusammenrechnung verschiedener Gegenstände versagt bleibt (vgl. Senat, JurBüro 1987, 1182 = Anwaltsblatt 1987, 242).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 10 W 12/98

    Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Mieter im Räumungsprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    Anders als die Beschwerde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Anwaltsblatt 1998, 415) geltend macht, hat sich die zur Abwehr der Räumungs- und Herausgabeklage entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht auf denselben Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung bezogen.
  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 15/86

    Haftung des Komplementärs im Rahmen eines Mietverhältnisses der KG

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99
    Zwar hat die mietvertragliche Rückgabeverpflichtung eine unteilbare Leistung zum Gegenstand (§§ 556, 431 BGB), jedoch befreit bei einer Mehrheit von Wohn- oder Geschäftsraummietern die Räumung durch einen von ihnen nicht auch die anderen von ihrer inhaltsgleichen Verpflichtung, wie andererseits auch derjenige Mitmieter (noch) auf Herausgabe haften kann, der selbst keinen Besitz (mehr) hat (vgl. nur BGH in NJW 1976, 287 und NJW 1987, 2367).
  • OLG Köln, 05.04.2000 - 17 W 42/00
    So verhält es sich aber bei einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung (vgl. Beschluß des Senats vom 10.11.1999 - 17 W 455/99 -).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 24.11.1999 - 5 S 147/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15190
LG Stuttgart, 24.11.1999 - 5 S 147/99 (https://dejure.org/1999,15190)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.1999 - 5 S 147/99 (https://dejure.org/1999,15190)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 1999 - 5 S 147/99 (https://dejure.org/1999,15190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Vergleichsgebühr

Papierfundstellen

  • AnwBl 2000, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.11.1999 - 5 S 147/99
    In der Rücknahme einer Kündigungserklärung liegt das Angebot, die Kündigungswirkung zu beseitigen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Palandt, Einführung vor § 346 Rdnr. 8 und Vorbemerkung vor § 620 Rdnr. 38; BAG NJW 1983, 1628 ff.).

    Hierin liegt entgegen der Auffassung des AG nicht nur ein bloßes Nichthandeln, sondern eine Willenserklärung, nämlich die stillschweigende Annahme des Angebots des Arbeitgebers und zugleich die stillschweigende Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, der entgegen der Meinung der Bekl durch die Rücknahme der Kündigung nicht das Rechtsschutzinteresse entzogen wurde (BAG NJW 1983, 1628 ff.).

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