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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05   

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BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05 (https://dejure.org/2006,7027)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 B 90.05 (https://dejure.org/2006,7027)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2006 - 7 B 90.05 (https://dejure.org/2006,7027)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 01.September. 2005; Revisionszulassung wegen einer Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör; Umfang eines zulässigen Verzichts auf mündliche Verhandlung; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 214
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 15.03

    Globalanmeldung der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Hierauf hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 16. Februar 2005 mitgeteilt, gegen die vorgesehene Sachverständige bestünden keine Einwände, jedoch sei mit Blick auf ein inzwischen ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 BVerwG 8 C 15.03 (BVerwGE 122, 219) zweifelhaft, ob die Klägerin ihren Anspruch mit ihrer so genannten Globalanmeldung fristgemäß geltend gemacht habe.

    Es hätte unter den hier obwaltenden Umständen die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es für seine beabsichtigte Entscheidung maßgeblich darauf ankomme, ob die Klägerin ihren Anspruch nach den Maßstäben rechtzeitig angemeldet hat (§ 30a Abs. 1 Satz 1 VermG), die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2004 BVerwG 8 C 15.03 (a.a.O.) hierzu aufgestellt hat.

    An dieser Einschätzung hat sich (möglicherweise) durch das später ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 BVerwG 8 C 15.03 (a.a.O.) etwas geändert.

  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (Beschluss vom 29. Dezember 1995 BVerwG 9 B 199.95 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21; Beschluss vom 17. September 1998 BVerwG 8 B 105.98 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24).

    Für eine Anwendung des § 128 ZPO über § 173 VwGO ist daneben kein Raum (Beschluss vom 15. Februar 1980 2 CB 19.79 NJW 1980, 1482; Beschluss vom 29. Dezember 1995 BVerwG 9 B 199.95 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

    Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (Beschluss vom 27. August 2003 BVerwG 6 B 32.03 NVwZ-RR 2004, 77).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Hat sich nach Erlass des angefochtenen Urteils das Recht geändert, ist für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich, wenn das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, das geänderte Recht zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 BVerwGE 119, 245 ).
  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 62.02

    Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Die Beteiligten durften auch nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich nach dem Urteil vom 23. Oktober 2003 BVerwG 7 C 62.02 (BVerwGE 119, 145), davon ausgehen, dass die Globalanmeldung der Klägerin die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllt hat.
  • BVerwG, 15.02.1980 - 2 CB 19.79

    Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Entsprechende

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Für eine Anwendung des § 128 ZPO über § 173 VwGO ist daneben kein Raum (Beschluss vom 15. Februar 1980 2 CB 19.79 NJW 1980, 1482; Beschluss vom 29. Dezember 1995 BVerwG 9 B 199.95 a.a.O.).
  • BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (Beschluss vom 29. Dezember 1995 BVerwG 9 B 199.95 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21; Beschluss vom 17. September 1998 BVerwG 8 B 105.98 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 15 A 687/15

    Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation; Beurteilung der

    vgl. zum Verbrauch derartiger Prozesserklärungen BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4, und vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 -, juris Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 30 und Rn. 37 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 101 Rn. 7; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9.
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

    Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O.).

    Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. m.w.N.).

    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 a.a.O. und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist danach eine auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezogene, grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 13, 16 und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).

    Allerdings steht es auch nach einem Verzicht im Ermessen des Gerichts, ob es ohne mündliche Verhandlung entscheidet (s. Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 14).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2005 - IX ZB 276/04   

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https://dejure.org/2005,7248
BGH, 15.12.2005 - IX ZB 276/04 (https://dejure.org/2005,7248)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - IX ZB 276/04 (https://dejure.org/2005,7248)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - IX ZB 276/04 (https://dejure.org/2005,7248)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehler wegen Missachtung der Bindungswirkung eines Senatsbeschlusses durch ein Gericht; Missverhältnis zwischen einem objektiv erforderlichen und dem in Rechnung gestellten Aufwand als Beweisanzeichen für die subjektiven Merkmale des Prozessbetruges; Nachprüfung ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Überhöhter Zeitaufwand StGB § 263

  • Judicialis

    ZPO § 577 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 4 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 263; AVAG § 15 Abs. 1
    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung; Bindungswirkung einer Rechtsbeschwerdenentscheidung des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessbetrug durch Abrechnung überhöhten Zeitaufwands

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 214
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - IX ZB 276/04
    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. Mai 2004 (IX ZB 43/03, WM 2004, 1391) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Das Beschwerdegericht hat die dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 (aaO) zukommende Bindungswirkung missachtet (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

    a) Der Senat hat seine Entscheidung auf die Rechtsansicht gestützt, dass der (bloße) Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen dem für die anwaltliche Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand geeignet sein kann, ein ausreichendes Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale des Prozessbetrugs zu begründen (Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 1393).

    Der Antragsgegner, der sich auf einen Prozessbetrug beruft, muss deshalb einen Sachverhalt konkret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05

    Prüfung der Angemessenheit eines nach Stunden berechneten Anwaltshonorars

    Ob das veranlasst gewesen wäre, wenn dem Kläger Abrechnungsbetrug zum Nachteil des Beklagten hätte nachgewiesen werden können (vgl. BGH AnwBl. 2006, 214; MDR 2004, 1196; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 299), kann offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 24 W 7/06

    Anerkennung eines dänischen Versäumnisurteils hinsichtlich einer Honorarforderung

    Weisen Honorarrechnungen eines ausländischen (hier: dänischen) Rechtsanwalts, die zum Erlass eines dänischen Versäumnisurteils geführt haben, zahlreiche Fehler, Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auf und stehen einzelne Honorare in einem krassen Missverhältnis zu dem anwaltlichen Aufwand, so kann dies den Schluss auf objektiv und subjektiv betrügerisches Handeln zulassen (abschließende Entscheidung zu BGH AnwBl 2006, 214 und WM 2004, 1391).

    Auf die erneute Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.12.2005 (IX ZB 276/04 - AnwBl 2006, 214) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

    Ein solches Urteil verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGH WM 1986, 1370; BGHZ 141, 286; WM 2004, 1391; AnwBl 2006, 214).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 W 2/10

    Zulässigkeit der Abänderung einer Wertfestsetzung nach Zurückverweisung durch das

    Auf die (zweite) Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 (IX ZB 276/04 - AnwBl 2006, 214) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

    f) Verfahren IX ZB 276/04 Bundesgerichtshof (Wert. 8.434,70).

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10

    Vollstreckbarerklärung des Titels eines finnischen Berufungsgerichts

    Es ist zwar anerkannt, dass einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung versagt werden kann, wenn diese Entscheidung das Ergebnis betrügerischer oder sonstiger krimineller Handlungen ist (vgl. nur BGH, NJW 1998, 3198; AnwBl. 2006, 214; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 328, Rz. 260; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rz. 54 ff m.w.N.), etwa wenn in dem Verfahren gefälschte Urkunden vorgelegt wurden oder die Entscheidung auf einer Falschaussage beruht.
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 3 W 292/10

    Vollstreckbarkeit einer niederländischen Entscheidung in Deutschland bei

    Doch bedarf es hierzu eines nach dem deutschen Prozessrecht beachtlichen, insbesondere substantiierten Vortrages des Antragsgegners (BGH AnwBl 2006, S. 214; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 328 Rn. 260 mit zahlreichen Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3535
BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03 (https://dejure.org/2005,3535)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03 (https://dejure.org/2005,3535)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision; Hinweispflicht bezüglich der Höhe der anfallenden Gebühren durch den Rechtsanwalt; Ermittlung des Aufklärungsbedürfnisses anhand der Umstände des Einzelfalles

  • Anwaltsblatt

    § 611 BGB, § 675 BGB
    Kein Hinweis auf Höhe der Gebühren

  • Judicialis

    BGB § 242

  • rechtsportal.de

    BGB § 675 § 280
    Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des Honorars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Anwaltsgebühren

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 478
  • AnwBl 2006, 214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803).

    So lag etwa im Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor.

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).
  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 11.07.2016 - 27 O 338/15

    Rechtsanwaltsvertrag: Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf voraussichtlich

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03, juris Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m. w. N.; NJW 2000, 1650).
  • OLG Bamberg, 05.02.2015 - 2 U 2/14

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten betreffend anfallender

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03 - FamRZ 2006, 478; BGH, Beschluss vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26, zitiert nach Juris).

    Diese Frage ist jedoch, wie oben unter Ziffer 5b) ausgeführt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03- FamRZ 2006, 478 und BGH, Urteil vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01.07.2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH, FamRZ 2006, 478 m.w.N.; NJW 2005, 1266; Senat, a.a.O.).

  • LG Düsseldorf, 20.08.2010 - 8 O 128/08
    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478).

  • VG Münster, 24.04.2007 - 1 K 464/06

    Anspruch auf Schadensersatz für den Ersatz verloren gegangener Bücher einer

    Ob das Benutzungsverhältnis eine Pflicht begründet, den Benutzungsausweis sorgfältig aufzubewahren, ob die Beklagte diese Pflicht verletzt und damit den Missbrauch ihres Ausweises im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung schuldhaft ermöglicht hat, ob hierfür der Beweis der ersten Anzeichens spricht - vgl. zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises: OLG Brandenburg, Urteil vom 7. März 2007 - 13 U 69/06 -, juris; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - IX ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 = ZIP 2004, 2226 - und ob die Beklagte ihr fehlendes Verschulden dargelegt und bewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung.
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