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   KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08   

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https://dejure.org/2008,3369
KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08 (https://dejure.org/2008,3369)
KG, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 W 395/08 (https://dejure.org/2008,3369)
KG, Entscheidung vom 04. November 2008 - 1 W 395/08 (https://dejure.org/2008,3369)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit; Einfluss der Entstehung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) auf die Entstehung einer ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 104 ZPO
    Geschäftsgebühr mindert Verfahrensgebühr nicht

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 104; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; ; RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 3100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der 1. Senat des Kammergerichts bleibt standhaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenanrechnung - Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 427
  • GRUR-RR 2009, 200 (Ls.)
  • AnwBl 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 24.06.2008 - 1 W 111/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs - insoweit - kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007, 1 W 256/07 und Beschluss vom 24. Juni 2008, 1 W 111/08; gegen BGH, 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Der Senat folgt der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht (s. bereits ER-Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 -, AGS 08, 216 = OLGR 08, 560 = JurBüro 08, 304; Beschluss vom 24.06.2008 - 1 W 111/08, OLGR 08, 844).

    Weder Wortlaut und systematische Stellung noch die Gesetzesbegründung (dazu im einzelnen Senat, Beschluss vom 31.03.2008 a.a.O. in Auseinandersetzung mit BGH NJW 2008, 1323) rechtfertigen daher eine Abkehr vom herkömmlichen und allgemeinen Verständnis der Anrechnungsvorschriften (so auch die Gebührenreferenten der RAK, 56. Tagung am 26.04.2008, Bericht in RVGreport 08, 210: "Auffassung des BGH ... falsch").

    Denn wird die Geschäftsgebühr - in der anzurechnenden Höhe - in die Abrechnung einbezogen, so ist sie ebenfalls festzusetzen (Senat, Beschluss vom 24.06.2008, a.a.O.).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs - insoweit - kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007, 1 W 256/07 und Beschluss vom 24. Juni 2008, 1 W 111/08; gegen BGH, 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Die Antragstellerin macht geltend, unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1323) sei die den Verfahrensbevollmächtigten den Antragsgegnerin für ihre prozessuale Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 50.000,00 EUR in Höhe von 0, 65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und daher abzusetzen.

    Soweit der BGH dies annimmt (BGH - 8. ZS -, NJW 07, 283 zum materiellen Anspruch; dem folgend zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch: 8. ZS, NJW 08, 1323, bestätigt mit Beschluss vom 03.06.2008, VIII ZB 3/08; 3. ZS, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08; 6. ZS, Beschluss vom 03.06.2008 - VI ZB 55/07; 4. ZS., Beschluss vom 16.7.2008 - IV ZB 24/07 - 1. ZS.

    Weder Wortlaut und systematische Stellung noch die Gesetzesbegründung (dazu im einzelnen Senat, Beschluss vom 31.03.2008 a.a.O. in Auseinandersetzung mit BGH NJW 2008, 1323) rechtfertigen daher eine Abkehr vom herkömmlichen und allgemeinen Verständnis der Anrechnungsvorschriften (so auch die Gebührenreferenten der RAK, 56. Tagung am 26.04.2008, Bericht in RVGreport 08, 210: "Auffassung des BGH ... falsch").

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Wie ausgeführt, sind die Gebühren ungeachtet einer bei Abrechnung vorzunehmenden Anrechnung in voller Höhe entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 20/07 - Kosten der Schutzschrift III= AGS 08, 274).

    Die Einreichung einer Schutzschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 20/07 - a.a.O.) stellt keinen Ausweg dar, da sie die Anrechnung der durch das Abwehrschreiben entstandenen Geschäftsgebühr nicht hindert.

  • BGH, 06.12.2007 - I ZB 16/07

    Kosten eines Abwehrschreibens

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten nach Teil 2 VV gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits und sind - als solche - nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07; Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 103/07 -, m.w.N.).

    Denn der Auftrag zur Abwehr eines vorprozessual - selbst unter Klagedrohung - gestellten Anspruchs betrifft die außergerichtliche Vertretung (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07 -), ein zugleich erteilter bedingter Prozessauftrag verdrängt diesen Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung, wenn also die Gegenseite Klage einreicht (vgl. Enders, JurBüro 08, 449/452).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 133/07

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Die Anrechnung bewirkt dann, dass eine doppelte Vergütung des Rechtsanwalts entfällt, indem sich der Anspruch des Rechtsanwalts auf eine Gebühr um den Betrag der anzurechnenden - anderen - Gebühr vermindert (BGH, Urteil vom 25.9.2008 - IX ZR 133/07 -).

    Diese Erwägung (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2008 - IX ZR 133/07 -) betrifft den Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den Mandanten, während bei der Kostenfestsetzung über die Prozesskosten abgerechnet wird.

  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs - insoweit - kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007, 1 W 256/07 und Beschluss vom 24. Juni 2008, 1 W 111/08; gegen BGH, 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Bei der Kostenfestsetzung begründet die Anrechnung daher einen materiell-rechtlichen Einwand, wenn der der Anrechnung unterliegende Teil der Verfahrensgebühr dadurch bereits "verbraucht" ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr anderweitig tituliert oder - etwa durch Erfüllung - erloschen ist (Senat, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 W 256/07, AGS 07, 439 = OLGRep. 07, 974 = JurBüro 07, 584; Beschluss vom 07.05.2008 - 1 W 168/07, RVGreport 08, 313 (Hansens)).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 103/07

    Festsetzung der Geschäftsgebühr zur Abwehr einer vorgerichtlichen Abmahnung

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 103/07; Beschluss vom 2.10.2008 - I ZB 30/08 - 7. ZS., Beschluss vom 25.9.2008 - VII ZB 93/07 -), folgt der Senat dem nicht:.

    Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten nach Teil 2 VV gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits und sind - als solche - nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07; Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 103/07 -, m.w.N.).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Ein Erstattungsanspruch aus §§ 249, 670 BGB ist hier im Regelfall nicht gegeben (BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05 -, MDR 07, 654; s. auch Wolf JurBüro 08, 396 ff.).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Denn eine Kostenersparnis durch die Beauftragung eines bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten nicht in die Kostenausgleichung einbezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 -, NJW 03, 901).
  • KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07

    Terminsgebühr bei anwaltlicher Besprechung nach Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08
    Bei der Kostenfestsetzung begründet die Anrechnung daher einen materiell-rechtlichen Einwand, wenn der der Anrechnung unterliegende Teil der Verfahrensgebühr dadurch bereits "verbraucht" ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr anderweitig tituliert oder - etwa durch Erfüllung - erloschen ist (Senat, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 W 256/07, AGS 07, 439 = OLGRep. 07, 974 = JurBüro 07, 584; Beschluss vom 07.05.2008 - 1 W 168/07, RVGreport 08, 313 (Hansens)).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZB 93/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

  • BGH, 16.07.2008 - IV ZB 24/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 03.06.2008 - VIII ZB 3/08

    Festsetzung der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz überwiegend und z.T. auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gestoßen (s. nur Schons, AnwBl. 2008, 356; Hansen, RVG-Report 2008, 121; Junglas, NJOZ 2008, 2707; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 217; Bericht der Gebührenreferenten der RAK, RVG-Report 2008, 210; KG JurBüro 2008, 304; AnwBl. 2009, 236).
  • KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung des

    Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt (Senat, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 W 395/08 - sowie ER-Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 -, OLG Report Berlin 08, 560).
  • LG Hamburg, 03.09.2009 - 324 O 248/09

    Kostenfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren: Anwendung neuer Anrechnungsregel auf

    Es wird insoweit auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 4.11.2008, 1 W 395/08 verwiesen.

    Eventuelle materiell-rechtliche Einwendungen aus der Anrechnungsvorschrift sind im Kostenfestsetzungsverfahren wie jede andere materiell-rechtliche Einwendung lediglich zu berücksichtigen, wenn der Grund der Einwendung tituliert ist oder anderweitig feststeht (Zöller, 27. Auflage, § 104 ZPO, Rn. 21, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4.11.2008, 1 W 395/08).

  • KG, 13.08.2009 - 2 W 128/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31.3.2008 - 1 W 111/08 - AGS 2008, 216 und nun Beschluss vom 4.11.2008 - 1 W 395/08, KGR Berlin 2009, 135) anzuschließen.
  • LG Berlin, 05.08.2009 - 82 T 453/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Nur der 1. ZS des KG RVGreport 2009, 29 = NJW-RR 2009, 427 = AnwBl. 2009, 236 hat sich der Auffassung von Hansens, RVGreport 2007, 241 ff., 282 ff. angeschlossen, die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungspflichtige die Geschäftsgebühr gezahlt oder wenn die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert worden ist.
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Soweit aus dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr als solche nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung ist, ferner geschlossen wird, auch die Anrechnung dieser Gebühr auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung (vgl. KG, AGS 2009, 53 ), sondern - als materiell-rechtliche Einwendung - im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn sie unstreitig oder evident ist (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635 ; OLG München, AGS 2007, 495; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; KG, AGS 2007, 439), so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden.
  • VG Minden, 05.10.2009 - 7 K 1156/08

    Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten

    Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31.3.2008 - 1 W 111/08 - AGS 2008, 216 und nun Beschluss vom 4.11.2008 - 1 W 395/08, KGR Berlin 2009, 135) anzuschließen.
  • KG, 30.07.2010 - 2 W 102/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31. März 2008 - 1 W 111/08 -, AGS 2008, 216 und Beschluss vom 4. November 2008 - 1 W 395/08 -, KGR Berlin 2009, 135) anzuschließen.
  • LG Berlin, 05.08.2009 - 82 T 453/08
    Nur der 1. ZS desKG RVGreport-2009, 29 = NJW-RR 2009, 427 = AnwBl. 2009, 236 hat sich der Auffassung von Hansens, RVGreport 2007, 241 ff., 282 ff. angeschlossen, die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungspflichtige die Geschäftsgebühr gezahlt oder wenn die Geschäftsgebühr im.
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