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   OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - I-24 U 157/07   

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https://dejure.org/2008,3125
OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - I-24 U 157/07 (https://dejure.org/2008,3125)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2008 - I-24 U 157/07 (https://dejure.org/2008,3125)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. September 2008 - I-24 U 157/07 (https://dejure.org/2008,3125)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt; Rechtsfolgen fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht für die Haftung des Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 280 BGB, § 1578 BGB
    Begrenzung der Unterhaltspflicht - umfassend vortragen

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 611; ; BGB § 675; ; BGB § 1578

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1578
    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt; Rechtsfolgen fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht für die Haftung des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 280 BGB, § 1578 BGB
    Begrenzung der Unterhaltspflicht - umfassend vortragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 874
  • MDR 2009, 474
  • FamRZ 2009, 1141
  • AnwBl 2009, 310
  • AnwBl Online 2009, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts gerade deshalb bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH NJW 1993, 1779, 1780; NJW 1994, 2822, 2823; NJW 2002, 1117; NJW-RR 2005, 1146 sub Nr. 11.4a).

    Erkennt der zweitinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt bei Gelegenheit der Ausführung dieses Auftrags einen schadensursächlich gewordenen Fehler des erstbeauftragten Rechtsanwalts (oder muss er ihn erkennen), muss er - wenn andernfalls ein nicht mehr anders abwendbarer Schaden droht - seinen Mandanten (in Erfüllung einer Nebenpflicht außerhalb der Grenzen des erteilten Berufungsauftrags) darauf zwar hinweisen (vgl. BGH NJW 1993, 2045; AnwBl 1998, 536 = MDR 1998, 1378; NJW 2002, 1117; MDR 2008, 890), um sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen.

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses entlastet den Rechtsanwalt nur, wenn dieser Fehler aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist (Anschluss an BGHZ 174, 205).

    Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normativen Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen (vgl. BGHZ 174, 205 = NJW 2008, 1309).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06

    Anwendung der Grundsätze der hypothetischen Kausalität im Regressprozess gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Aus der letztgenannten Pflicht folgt, dass der Rechtsanwalt eigenständig eine Rechtsprüfung vornehmen muss, um die Rechte seines Mandanten gegenüber dem Gegner und dem Gericht effektiv wahrzunehmen (vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 268).

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall vom Senatsurteil vom 19. Juni 2007, Az. I-24 U 125/06 (OLGR Düsseldorf 2008, 268), in welchem wegen einer Hilfsbegründung im Urteil konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass jenes Gericht im Ergebnis nicht zugunsten der vom Rechtsanwendungsfehler betroffenen Partei entschieden hätte.

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Erkennt der zweitinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt bei Gelegenheit der Ausführung dieses Auftrags einen schadensursächlich gewordenen Fehler des erstbeauftragten Rechtsanwalts (oder muss er ihn erkennen), muss er - wenn andernfalls ein nicht mehr anders abwendbarer Schaden droht - seinen Mandanten (in Erfüllung einer Nebenpflicht außerhalb der Grenzen des erteilten Berufungsauftrags) darauf zwar hinweisen (vgl. BGH NJW 1993, 2045; AnwBl 1998, 536 = MDR 1998, 1378; NJW 2002, 1117; MDR 2008, 890), um sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen.
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 324/97

    Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Erkennt der zweitinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt bei Gelegenheit der Ausführung dieses Auftrags einen schadensursächlich gewordenen Fehler des erstbeauftragten Rechtsanwalts (oder muss er ihn erkennen), muss er - wenn andernfalls ein nicht mehr anders abwendbarer Schaden droht - seinen Mandanten (in Erfüllung einer Nebenpflicht außerhalb der Grenzen des erteilten Berufungsauftrags) darauf zwar hinweisen (vgl. BGH NJW 1993, 2045; AnwBl 1998, 536 = MDR 1998, 1378; NJW 2002, 1117; MDR 2008, 890), um sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen.
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Es kann daher aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Regressgerichts (vgl. BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071 ständige Rechtsprechung) hinreichend sicher festgestellt werden (§ 287 ZPO), dass die Kosten des Berufungsrechtszugs gegeneinander aufgehoben worden wären; denn der Kläger wäre mit seiner Rechtsverteidigung gegen den Unterhaltsanspruch bis März 2006 unterlegen gewesen und hätte nur mit seinem Begehren nach zeitlicher Begrenzung des Unterhaltsanspruchs obsiegt, § 92 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts gerade deshalb bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH NJW 1993, 1779, 1780; NJW 1994, 2822, 2823; NJW 2002, 1117; NJW-RR 2005, 1146 sub Nr. 11.4a).
  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Im Prozess ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494 = FamRZ 2005, 261; 2003, 1212; NJW 1997, 2168; NJW 1988, 1079, 1080f).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die für ihre Anwendung sprechen, trifft nach allgemeinen Beweislastregeln grundsätzlich den Unterhaltsverpflichteten, der auch die näheren Umstände darlegen und notfalls beweisen muss, die für eine möglichst kurze Übergangsfrist bis zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung sprechen (BGH NJW 1990, 2810, 2813 = FamRZ 1990, 857, 859).
  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07
    Nur Fehler des zweitbeauftragten Rechtsanwalts, der unbeschränkt und spezifisch nach erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlern des erstbeauftragten Rechtsanwalts forschen soll (Auftragsgegenstand), muss sich der Mandant im Rahmen seiner Obliegenheit, den Schaden innerhalb seiner Mandatsbeziehung zum Erstanwalt im eigenen Interesse zu mindern, als Mitverschulden zu rechnen lassen (BGH NJW 1994, 1211, 1212 = MDR 1994, 516).
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 132/01

    Haftung des Rechtsanwalts wegen Verjährenlassens einer Forderung

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 39/11

    Unterhaltsansprüche eines volljährigen, erwerbsunfähigen Kindes

    Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts gerade deshalb bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, NJW 1993, 1779, 1780; NJW 1994, 2822, 2823; NJW 2002, 1117, 1121; NJW-RR 2005, 1146; Senat, NJW-RR 2009, 874 = OLGR 2009, 279).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2008 - 24 U 19/08

    Anforderungen an den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Unterhaltsschuldners

    Das Unterlassen solchen Vortrags kann sich deswegen ungeachtet des Umstandes, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Befristung oder Begrenzung des Unterhalts nicht erforderlich ist, als anwaltliche Pflichtverletzung darstellen (vgl. Senat Urteil vom 18.09.2008, I-24 U 157/07 - MDR 2009, 474 = OLGR Düsseldorf 2009, 279).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9310
OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08 (https://dejure.org/2009,9310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.02.2009 - 18 W 355/08 (https://dejure.org/2009,9310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 18 W 355/08 (https://dejure.org/2009,9310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
    Kostenerstattung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Verminderung der Verfahrensgebühr wegen Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung

  • Anwaltsblatt

    RVG VG Nr. 2300, Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Honorarvereinbarung

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 3100

  • rechtsportal.de

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr bei Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2300 VV RVG, VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Wurde eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit des späteren Prozeßbevollmächtigten getroffen, so ist in der Kostenfestsetzung keine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1439
  • AnwBl 2009, 310
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 03.09.2008 - 8 W 348/08

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei abweichender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08
    Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, auch im Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund deren die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, habe eine Anrechnung stattzufinden (so aber das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008, 8 W 348/08, AGS 2008, 511-512 - zitiert nach juris).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08
    Dass in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter auf Grund einer Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden ist, eine Anrechung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22.02.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 - zitiert nach juris), denen zufolge es für die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar beglichen ist.
  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von

    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • BGH, 16.10.2014 - III ZB 13/14

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei

    Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr in diesem Sinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn. 6 f; OLG Frankfurt, AnwBl. 2009, 310 f; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: Erfolgshonorar/Vergütungsvereinbarung; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Nr. 3100 VV RVG, Stichwort: Honorarvereinbarung; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 Rn. 45; Müller-Rabe, ebendort Vorb.
  • BGH, 09.09.2009 - Xa ZB 2/09

    Anrechnung eines vorgerichtlich vereinbarten Pauschalhonorars auf die

    Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so auch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09).
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    Der Vergütungsanspruch beruhe vielmehr auf der vertraglichen Vereinbarung und nicht auf den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses des RVG (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff.).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 WF 32/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008, Az. 8 W 348/08; Anschluss an OLG Frankfurt AnwBl 2009, 310).
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 6 O 2745/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    Der Vergütungsanspruch beruhe vielmehr auf der vertraglichen Vereinbarung und nicht auf den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses des RVG (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff.).

  • OLG München, 24.04.2009 - 11 W 1237/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung von Pauschal- oder Zeitvergütungen für eine

    11b) Pauschal- oder Zeithonorare sind keine Geschäftsgebühren im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG und somit auch nicht gemäß der Vormerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300 Rn. 39; AnwK-RVG/Rieck, 4. Aufl., § 4 Rn. 12; OLG Frankfurt AnwBl. 2009, 310; zur vergleichbaren Regelung in der BRAGO: Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2012 - Verg W 5/11

    RA-Vergütungsvereinbarung im Vergabeverfahren: Höhe der Erstattung?

    Wie mittlerweile höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden ist, findet eine Anrechnung in diesen Fällen nicht statt, weil die Anrechnungsbestimmungen in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 ff VV RVG erfasst und damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars gemäß § 3 a RVG nicht anwendbar ist, da in diesen Fällen der Auftraggeber des Rechtsanwaltes nicht die gesetzliche Gebühr, sondern die aufgrund einer wirksamen Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu entrichtende Vergütung schuldet, sodass es bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr verbleibt (vgl. BGH NJW 2009, 3364, zitiert nach juris Rn. 5; BGH NJW-RR 2010, 359, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Stuttgart AGS 2009, 214; OLG Frankfurt AnwBl. 2009, 310; KG Juristisches Büro 2010, 528; KG AGS 2009, 213).
  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 2 C 10.2444

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Anrechnung einer Geschäftsgebühr;

    Zwar ist strittig, ob eine Vergütungsvereinbarung dazu führen kann, dass eine Anrechnung nicht stattzufinden hat, z.B. bei der Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars (vgl. einerseits OLG Frankfurt vom 16.2.2009 Az. 18 W 355/08; OLG Stuttgart vom 21.4.2009 Az. 8 WF 32/09; OLG München vom 24.4.2009 Az. 11 W 1237/09; andererseits BayVGH vom 6.3.2006 Az. 19 C 06.268; OLG Stuttgart vom 3.9.2008 Az. 8 W 348/08 - sämtliche in juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - I-24 U 59/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8585
OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - I-24 U 59/07 (https://dejure.org/2008,8585)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2008 - I-24 U 59/07 (https://dejure.org/2008,8585)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. September 2008 - I-24 U 59/07 (https://dejure.org/2008,8585)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Rechtsanwalts für fehlerhafte Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts; Haftungsausfüllende Kausalität bei fehlerhafter Empfehlung der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer; Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Schadensermittlung

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 276 BGB, § 287 ZPO, § 348 ZPO
    Wenn der Anwalt den Ast absägt, auf dem der Mandant sitzt ...

  • Judicialis

    BGB § 675; ; BGB § 611; ; BGB § 276; ; ZPO § 287; ; ZPO § 348

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Haftung des Rechtsanwalts für fehlerhafte Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts; Haftungsausfüllende Kausalität bei fehlerhafter Empfehlung der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer; Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Schadensermittlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 276 BGB, § 287 ZPO, § 348 ZPO
    Wenn der Anwalt den Ast absägt, auf dem der Mandant sitzt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 310
  • AnwBl Online 2009, 36
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - 24 U 59/07
    Ihre Darlegungslast ist aber dadurch gemindert, dass die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität der richterlichen Beurteilung nach § 287 ZPO unterliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1572 und NJW 2004 S. 2817) und nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises das aufklärungsrichtige Verhalten des Mandanten vermutet wird (vgl. BGH NJW 1992, 240; BGH NJW 1998, 749; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280 BGB Rn. 39 m.w.N.).

    Besondere Umstände in diesem Sinne, die eine Zielerreichung durch die Zedentin ausschlössen, hat der Beklagte nicht dargetan, obwohl er im Regressprozess in die Rolle des ehemaligen Prozessgegners, hier der Arbeitgeberin, schlüpft (vgl. BGH NJW 2000, 1572).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - 24 U 59/07
    Ihre Darlegungslast ist aber dadurch gemindert, dass die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität der richterlichen Beurteilung nach § 287 ZPO unterliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1572 und NJW 2004 S. 2817) und nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises das aufklärungsrichtige Verhalten des Mandanten vermutet wird (vgl. BGH NJW 1992, 240; BGH NJW 1998, 749; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280 BGB Rn. 39 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1991 - IX ZR 242/90

    Kausalitätsnachweis bei Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - 24 U 59/07
    Ihre Darlegungslast ist aber dadurch gemindert, dass die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität der richterlichen Beurteilung nach § 287 ZPO unterliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1572 und NJW 2004 S. 2817) und nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises das aufklärungsrichtige Verhalten des Mandanten vermutet wird (vgl. BGH NJW 1992, 240; BGH NJW 1998, 749; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280 BGB Rn. 39 m.w.N.).
  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - 24 U 59/07
    Nach der hierzu klarstellenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 (NJW 2008, 872) steht dem Arbeitnehmer vielmehr in Höhe der versprochenen Bonuszahlung ein Schadensersatzanspruch wegen Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 3, 283 BGB zu, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Zielperiode die zu erreichenden Zielvorgaben nicht konkretisiert hat (insoweit durchaus übereinstimmend mit der auf §§ 280, 249 BGB abstellenden Entscheidung des Landgerichts).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2008 - 24 U 59/07
    Ihre Darlegungslast ist aber dadurch gemindert, dass die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität der richterlichen Beurteilung nach § 287 ZPO unterliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1572 und NJW 2004 S. 2817) und nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises das aufklärungsrichtige Verhalten des Mandanten vermutet wird (vgl. BGH NJW 1992, 240; BGH NJW 1998, 749; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280 BGB Rn. 39 m.w.N.).
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