Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.01.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11   

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https://dejure.org/2013,4158
BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 (https://dejure.org/2013,4158)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 (https://dejure.org/2013,4158)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 (https://dejure.org/2013,4158)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 97 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 35a StPO; § 160b StPO; § 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 257b StPO, § 257c StPO; § 273 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Verständigungsgesetz; "Deal"); Grundsätze für das Strafverfahren (Rechtsstaatsprinzip; Schuldgrundsatz; materielle Wahrheit; funktionstüchtige Strafrechtspflege; Beschleunigungsgrundsatz; faires Verfahren; Aussagefreiheit; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Verständigungsgesetz

  • openjur.de

    § 257c StPO; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß - informelle Absprachen sind unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß - informelle Absprachen sind unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 243 Abs 4 StPO, § 244 Abs 2 StPO
    Zur Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren - "Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" (juris: StVVerstG) verfassungsgemäß - zwar Vollzugsdefizit, aber kein strukturelles Regelungsdefizit - angegriffene Entscheidungen verletzen Schuldgrundsatz ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Stellens der Handhabung der Wahrheitserforschung, der rechtlichen Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts; Vereinbarkeit von strafprozessualen Verständigungen zwischen Gericht ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Stellens der Handhabung der Wahrheitserforschung, der rechtlichen Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts; Vereinbarkeit von strafprozessualen Verständigungen zwischen Gericht ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Stellens der Handhabung der Wahrheitserforschung, der rechtlichen Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts; Vereinbarkeit von strafprozessualen Verständigungen zwischen Gericht ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

  • Betriebs-Berater

    Verständigungsgesetz (noch) verfassungskonform

  • Anwaltsblatt

    Art 1 GG, § 257 StPO
    "Deal": Das Recht bestimmt die Praxis -und nicht umgekehrt

  • Anwaltsblatt

    Art 1 GG, § 257 StPO
    "Deal": Das Recht bestimmt die Praxis - und nicht umgekehrt

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren - "Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" (juris: StVVerstG) verfassungsgemäß - zwar Vollzugsdefizit, aber kein strukturelles Regelungsdefizit - angegriffene Entscheidungen verletzen Schuldgrundsatz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß - informelle Absprachen sind unzulässig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafprozess: Vorgespräche mit allen Beteiligten sind jederzeit ausserhalb des Hauptverfahrens möglich

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der Deal bleibt

  • faz.net (Pressebericht, 19.03.2013)

    Absprachen im Strafprozess sind zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absprachen im Strafprozess: Ja, aber...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess & informelle Absprachen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Verständigung im Strafprozess verfassungsgemäß - Informelle Absprachen abseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß - informelle Absprachen sind unzulässig

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.03.2013)

    Deal im Strafprozess: "Es war alles so falsch" // Interview mit dem Beschwerdeführer Jens Rohde

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.03.2013)

    Verfassungsgericht zu Deals im Strafprozess: Blamage für die Justiz

  • taz.de (Pressebericht, 19.03.2013)

    Deals mit Angeklagten sind okay

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess verfassungsgemäß

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Aufgabe des Strafprozesses - Stellung des Beschuldigten

  • welt.de (Pressebericht, 19.03.2013)

    Wenn Richter im Verfahren die Wahrheit aushandeln

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Deal im Strafprozess

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG billigt den Deal im Strafprozess

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren - welche Auswirkungen hat der Deal im Strafverfahren auf ein späteres Disziplinarverfahren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absprachen im Strafprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was sind die Voraussetzungen eines strafrechtlichen Deals? Folgen der Verständigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG zur gesetzlichen Regelung: Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß - Informelle Absprachen sind unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Absprachen im Strafprozess" (mit Verhandlungsgliederung)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 19.02.2013)

    Urteilsverkündung in Sachen "Absprachen im Strafprozess"

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der "Deal” im Strafrecht vor dem BVerfG

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.11.2012)

    Jetzt geht's ums Ganze: BVerfG verhandelt über "Absprachen im Strafprozess"

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.10.2012)

    Strafprozesse: Der Deal

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2012)

    Soll der Staat mit Angeklagten Deals schließen?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.11.2012)

    BVerfG verhandelt über Deals im Strafprozess: Juristen zwischen Recht und Realität

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.11.2012)

    Prozessabsprachen in der Kritik: Verfassungsrichter rügen Deals

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2013)

    Irgendwie legal und irgendwie doch nicht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.01.2015)

    Ware Gerechtigkeit

  • koehler-klett.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verständigung in Strafverfahren

Besprechungen u.ä. (23)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Der Deal bekommt Bewährung

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Vom (noch) verfassungsgemäßen Gesetz über den defizitären Vollzug zum verfassungswidrigen Zustand

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    § 257c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO?! (RiAG Dr. Lorenz Leitmeier; HRRS 2013, 362)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen Effektivität und Legitimität: Zum Handlungsspielraum des Gesetzgebers nach der "Deal"-Entscheidung des BVerfG

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafbarkeit beim Dealen mit dem Recht? Über Lausbuben- und Staatsstreiche (VRiBGH Thomas Fischer; HRRS 2014, 234)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deals im Strafprozess: Das Verfassungsgericht als Kesselflicker

  • faz.net (Pressekommentar, 19.03.2013)

    Auf dem Basar

  • zeit.de (Pressekommentar, 19.03.2013)

    Absprachen vor Gericht: Karlsruhe weist richterliche Dealer in die Schranken

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Absprachen im Strafprozess

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verständigungs-Fall

    § 257c StPO
    Verfassungsmäßigkeit des Verständigungsgesetzes, Belehrungspflicht, "Sanktionsschere"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 93 GG; § 257 c StPO
    Deren verfassungswidrige Anwendung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 19.03.2013)

    Der alte Strafprozess ist tot

  • grehsin.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die Verständigung im Strafprozess

  • taz.de (Pressekommentar, 19.03.2013)

    Karlsruhe zeigt sich fantasielos

  • fr-online.de (Pressekommentar, 19.03.2013)

    Es lebe der Deal!

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetz zu Deals im Strafprozess noch verfassungsgemäß - BVerfG nimmt Staatsanwälte, Gerichte und Gesetzgeber in die Pflicht

  • kanzlei-hoenig.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ein richterlicher Kommentar aus schwäbischen Provinz

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verständigungen im Strafverfahren

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Verständigung im Strafverfahren (Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg; ZIS 2013, 212-219)

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Absprachen im Strafverfahren

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Er will doch nur "kungeln”

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Deals im Strafprozess: Etikettenschwindel im Namen der Effizienz

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.03.2013)

    Deal im Strafprozess: Justitia im Notwehr-Exzess

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • lto.de (Sitzungsbericht, 07.11.2012)

    Deals im Strafprozess vor dem BVerfG: Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 168
  • NJW 2013, 1058
  • NStZ 2013, 295
  • NJ 2013, 393
  • StV 2013, 353
  • AnwBl 2013, 381
  • AnwBl Online 2013, 142
  • DÖV 2013, 394
  • JR 2013, 315
 
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Wird zitiert von ... (556)Neu Zitiert selbst (130)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7, 194 ; 45, 187 ; 74, 129 ; 122, 248 ) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    a) Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Das erfordert, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten, also schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 129, 208 ).

    aa) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 110, 226 ) - in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ); vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich.

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).

    Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren (BVerfGE 122, 248 ).

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Wenngleich das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, sondern der Konkretisierung durch den Gesetzgeber je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, untersagt es jedenfalls eine Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei der rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ).

    Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfGE 122, 248 - abw. M.).

    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfGE 122, 248 - abw. M.).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
    Der Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang; er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ).

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ).

    Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen auch im Schuldgrundsatz aufgenommen (BVerfGE 95, 96 ).

    Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244 ; 95, 96 ), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dies ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 74, 358 ; vgl. auch BVerfGE 7, 89 ; 57, 250 ; 65, 283 ).

    Wenngleich das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, sondern der Konkretisierung durch den Gesetzgeber je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, untersagt es jedenfalls eine Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei der rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) .
  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 74 f.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28, BAGE 155, 202) .
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18, ZNER 2019, 323 Rn. 30; vom 20. März 2017- AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013- II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,969
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OLG München, Entscheidung vom 16.01.2013 - 11 W 1896/12 (https://dejure.org/2013,969)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 11 W 1896/12 (https://dejure.org/2013,969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Entstehung der Einigungsgebühr für einen Streithelfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers

  • Anwaltsblatt

    § 66 ZPO
    Vergleich: Einigungsgebühr für Streithelfer nur im Ausnahmefall

  • Anwaltsblatt

    § 66 ZPO
    Vergleich: Einigungsgebühr für Streithelfer nur im Ausnahmefall

  • rechtsportal.de

    ZPO § 101 Abs. 1
    Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fällt eigene Einigungsgebühr für RA des Streithelfers an?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr nur bei von gesetzlicher Regelung abweichender Kostenverteilung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr für Anwalt des Streithelfers erfordert Regelung durch den Vergleich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verdient ein Streithelfer eine Einigungsgebühr? (IBR 2013, 1311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 907
  • AnwBl 2013, 381
  • AnwBl Online 2013, 140
  • Rpfleger 2013, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).

    4.) Wegen der abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2011, JurBüro 2012, 301, und vom 26.08.2008, AGS 2008, 589, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH, NJW 2011, 3721; Senatsbeschluss vom 15.12.2004-11 W 2863/04 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).
  • OLG Koblenz, 29.08.2001 - 14 W 572/01
    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Danach fällt für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2004 - Az. 11 W 2863/04 sowie vom 17.01.2007 - Az. 11 W 3075/06; OLG Koblenz MDR 2002, 296 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr - kein

    "Vereinbaren" indes die Beteiligten etwas, was ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht, kann richtigerweise nicht von einem "Streit" oder einer "Ungewissheit" im obigen Sinne gesprochen werden (vgl. wie hier OLG München, Beschluss vom 16.01.2013, 11 W 1896/12, in juris, Rdnr. 14; auch Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013, 3 KO 172/13, in juris, Rdnr. 31), zumal vorliegend - anders als im Zivilprozess (§ 91a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) - eine gerichtliche Kostenentscheidung ohnehin nur auf Antrag ergangen wäre; ein Interesse daran hätte nur der Kläger gehabt (vgl. erneut § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 SGG).
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