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   BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75   

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https://dejure.org/1975,1431
BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75 (https://dejure.org/1975,1431)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75 (https://dejure.org/1975,1431)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 10/75 (https://dejure.org/1975,1431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unterscheidung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand - Organ eines als Rechtsbeistand zugelassenen Vereins und gleichzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 276
  • NJW 1976, 424
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75
    Es gehört aber zu den Standespflichten des Rechtsanwalts, für eine durchsichtige Scheidung zwischen seiner Anwaltstätigkeit und seiner anderen beruflichen Tätigkeit zu sorgen (vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 1960 - AnwZ (B) 16/60).
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75
    Aus diesem Grunde ist zum Beispiel die Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten als Grund zur Versagung der beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt worden (BGH Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 = EGE VIII, 9 ff).
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 - Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe (BGH, Beschluss vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33 Rn. 30).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft

    Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 - Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe (BGH, Beschluss vom 10. November 1975- AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30).
  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Beschäftigung - Mitglied - Rechtsanwaltskammer

    Allerdings hätten sich die Arbeitgeber des Antragstellers zu einem rechtlich nicht gebilligten Verhalten verpflichtet, wenn weiterhin gemäß der bisherigen Rechtsprechung nicht nur von einem Verbot einer Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand (BGHZ 65, 276, 279) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75], sondern auch davon auszugehen wäre, daß ein Rechtsanwalt standeswidrig handelt, wenn er einen Rechtsbeistand in seiner Anwaltskanzlei beschäftigt (BGHSt 26, 343, 345).

    Dieses Verbot geht davon aus, daß der Beruf des Rechtsbeistandes gegenüber dem des Rechtsanwalts seiner Art nach wesensfremd ist (BGHZ 65, 276, 279, 280) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75].

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Inkassounternehmen - Niederlassung -

    Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch einem Bewerber zu versagen, der als einer von mehreren ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden eines als Rechtsbeistand zugelassenen rechtsfähigen Vereins zur Ausübung der Rechtsbesorgung ermächtigt ist, weil er als Rechtsbeistand für den Verein tätig wird und darüber hinaus auch als Organ für dessen Rechtsberatung verantwortlich ist (BGHZ 65, 276 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75]); bei ihm wäre im Zulassungsfall entgegen der anwaltlichen Standespflicht, für eine durchsichtige Scheidung zwischen der Anwaltstätigkeit und einer anderen Berufstätigkeit zu sorgen, sein Handeln als Rechtsanwalt und als Vereinsorgan nach außen nicht deutlich voneinander abgegrenzt (BGH a.a.O. S. 278).

    Auch könnte eine Verquickung beruflichen Handelns mit einer anderen Tätigkeit beim Rechtsbeistand ebenso wie beim Rechtsanwalt die Interessen der Mandanten gefährden, so daß sie vermieden werden muß (vgl. BGHZ 65, 276, 278) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75].

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des bis 1980 geltenden Rechts mehrfach ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt sich mit einem Rechtsbeistand nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden dürfe (BGHZ 65, 276, 279 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75]; 78, 237, 241 f [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]).
  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 14/78

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim

    Hiernach bedarf es nicht der Prüfung, ob die Angestelltentätigkeit des Antragstellers auch deshalb nicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, weil er Angestellter eines Schutzvereins ist, dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung erteilt worden ist (vgl. dazu BGHZ 65, 276) oder weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn, sei es auch nur mittelbar, Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. dazu BGHZ 68, 62, 63 mit Nachweisen).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 3/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer

    Auch deshalb ist seine Tätigkeit in der KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. BGHZ 65, 276, 278 ff. [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75]; 68, 62, 64 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; Feuerich, BRAO-Komm. 1987, § 7 Rdn. 163 m.Nachw.).
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