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   BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05   

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https://dejure.org/2005,462
BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05 (https://dejure.org/2005,462)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05 (https://dejure.org/2005,462)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05 (https://dejure.org/2005,462)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermögensverfall: Keine Kompensation der Mandantengefährdung durch arbeitsvertragliche Regelungen; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei; Anforderungen an den Ausschluss von ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Zulassungswiderruf bei Vermögensverfall

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulassungswideruf bei Vermögensverfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall ? Anstellung in Einzelkanzlei schließt Gefährdung der Mandanteninteressen nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 559
  • MDR 2006, 600
  • DB 2006, 725
  • AnwBl 2006, 280
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05
    Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

    Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen wären (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a).

    Die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 (aaO unter II 2 c) bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, und dass dies zum Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen dafür ist, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

    Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05
    a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05
    a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05
    Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281, unter II 3), lagen zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor.
  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 512; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris Rn. 10; vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 17; vom 24. Oktober 2012 aaO mwN; vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 21. Dezember 2015 aaO mwN).

    Diese - der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 512; vom 5. Dezember 2005 aaO und vom 22. Mai 2013 aaO Rn. 8 [Bestellung eines sozietätsfremden Rechtsanwalts als Vertreter nicht ausreichend]) entsprechende - Wertung hat der Anwaltsgerichtshof nicht im Wege einer generalisierenden Typisierung, sondern im Rahmen einer konkreten und objektiven Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls getroffen.

    Dort bindet sich der angestellte Rechtsanwalt mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertraglich und kann seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 aaO).

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