Rechtsprechung
BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 13/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,10917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Rechtsanwalt - Zulassung - Entziehung - Widerruf - Vermögensverfall
- Judicialis
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; KO § 107 Abs. 2; ; InsO § 26 Abs. 2; ; ZPO § 915
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.02.2001 - AnwZ (B) 7/00
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
Selbst wenn er in den letzten Jahren keine Fremdgelder mehr angenommen haben sollte, wäre eine derartige, dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschränkung" nach außen nicht erkennbar und ihre Einhaltung nicht kontrollierbar (BGH, Beschl. v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99;… Feuerich/Braun, § 14 BRAO Rdnr. 62, 65). - BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 27/00
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allein deshalb, weil der Rechtsanwalt bisher keine Mandantengelder in Empfang genommen hat, eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht auszuschließen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227; vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99). - AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 1 ZU 62/07
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögenverfalls
Nach ständiger Rechtsprechung (BGH BRAK-Mitteilung 1984, 194, 195; BGH BRAK-Mitteilung 1987, 208, 209; BGH AnwZ(B) 13/99 vom 14.02.2000)) ist die Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt oder Erklärungen einer Selbstbeschränkung hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit nicht geeignet, die Vermutung der Gefährdung der Belange der rechtsuchenden Bevölkerung auszuräumen/Die Antragstellerin hat es in der Hand, das bestehende Anstellungsverhältnis jederzeit aufzulösen und selbständig als Rechtsanwältin tätig zu sein.