Rechtsprechung
BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Juristische Tätigkeit - Anwaltszulassung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJ 1995, 277
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 70/93
Rechtsanwalt - Juristisches Staatsexamen - Freie Mitarbeit - Zulassung
Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94
Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 18/93; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93 BRAK-Mitt 1994, 179).Hieraus ergibt sich, daß sich die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderte zweijährige juristische Tätigkeit an den Abschluß des Hochschulstudiums anschließen muß (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93).
- BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89
Zulassung eines in der DDR zugelassenen Rechtsanwalts in der Bundesrepublik
Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94
Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290). - BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 54/93
Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Abschluss eines juristischen …
Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94
Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 18/93; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93 BRAK-Mitt 1994, 179). - BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 18/93
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Beleg der erforderlichen …
Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94
Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 18/93; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93 BRAK-Mitt 1994, 179).
- BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 7/98
Zulassung eines DDR-Diplomjuristen zur Rechtsanwaltschaft - …
Die Vorschriften der §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94 - BRAK-Mitt. 1995, 30 m.w.N.; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 66/96 - BRAK-Mitt. 1997, 198).Tätigkeiten in Verwaltungsbehörden verschaffen demgemäß keine juristische Praxis in der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994, aaO).
- BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 26/99
Zulassung eines DDR-Diplom-Juristen als Rechtsanwalt
Andererseits reicht eine bloße Verwaltungstätigkeit - sei es als Sachbearbeiter, Referent oder sonst im öffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94 - BRAK-Mitt. 1995, 30; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 66/96 - BRAK-Mitt. 1997, 198). - BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 66/96
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ablehnung wegen fehlender …
§ 4 RAG modifiziert § 4 BRAO, der die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fordert, dahin, daß die Diplomprüfung gleichsam an die Stelle des 1. Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten 2. Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94).